Entscheidungsdatum
27.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G301 2203189-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über 1.) das am 20.11.2018 per E-Mail übermittelte Anbringen und 2.) den am 19.12.2018 gestellten Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 08.11.2018 mündlich verkündeten
Erkenntnisses vonXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit:
Kolumbien, vertreten durch die CARITAS Burgenland - Leylya
MUSTAFAYEVA-STROBL MA, Mag. Monika VYCHYTIL und Dr. Wolfgang WEEBER:
A) I. Das am 20.11.2018 per E-Mail übermittelte Anbringen wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm. § 21 Abs. 3 BVwGG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag vom 19.12.2018 auf schriftliche Ausfertigung des am 08.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses wird gemäß § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Mit dem am 20.11.2018 vom ausgewiesenen bevollmächtigen Rechtsvertreter (ausgenommen für Zustellungen) per E-Mail an die E-Mail-Adresse "einlaufstelle@bvwg.gv.at" übermittelten Schreiben wurde in Bezug auf das zur oben angeführten Geschäftszahl beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) anhängige Beschwerdeverfahren eine schriftliche Ausfertigung des am 08.11.2018 nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses beantragt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.12.2018 (OZ 10) wurde ausgeführt, dass sich das ausschließlich per E-Mail übermittelte Anbringen wegen rechtlicher Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen beim BVwG mittels E-Mail als unzulässig erweise. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
In der am 19.12.2018 beim BVwG fristgerecht per Post eingebrachten und mit 14.12.2018 datierten Stellungnahme (Postaufgabe am 18.12.2018) wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Argument des Gerichts unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften, wonach die Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail nicht vorgesehen sei, von der Rechtsvertretung zwar nicht entkräftet werden könne, allerdings ihr auf Nachfrage sogar bei der Einlaufstelle des BVwG bestätigt worden sei, dass Schriftsätze, welche per E-Mail eingebracht werden, üblicherweise akzeptiert würden, wie beispielweise bei Kostenersatzanträgen für die Teilnahme an der Verhandlung. Die Rechtsvertretung ersuche daher um Nachsicht und rege gleichzeitig an, dass das BVwG einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 AVG erteile, wobei aus juristischer Vorsicht der irrtümlicherweise zuvor auf nicht vorgesehene Weise eingebrachte verfahrensgegenständliche Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 08.11.2018 verkündeten Erkenntnisse nunmehr in gesetzmäßiger Form gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt werde.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, iVm. § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:
* im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
* über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
* im Wege des elektronischen Aktes;
* im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
* mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
* mit Telefax.
Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und die Unzulässigkeit der Übermittlung von Schriftsätzen mittels E-Mail sind überdies auf der öffentlich zugänglichen Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich (siehe dazu https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/einbringung_start.html).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgeführt (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen - unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht - als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da das am 20.11.2018 ausschließlich per E-Mail übermittelte Anbringen somit als nicht eingebracht gilt, war das Anbringen als unzulässig zurückzuweisen.
II. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrem anwesenden bevollmächtigten Rechtsvertreter wurde am 08.11.2018 die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Erkenntnisses einschließlich der Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG persönlich ausgefolgt.
Die Frist von zwei Wochen für die Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung des am 08.11.2018 verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG begann daher am 08.11.2018 und endete mit Ablauf des 22.11.2018.
Da der gegenständliche Antrag auf schriftliche Ausfertigung (datiert mit 14.12.2018) erst am 18.12.2018 (Postaufgabestempel) und somit jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beim BVwG eingebracht wurde, war der Antrag gemäß § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
III. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
elektronischer Rechtsverkehr, Empfänger, Fristablauf, SchriftsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G301.2203189.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019