TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/29 W215 2170709-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2018
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Entscheidungsdatum

29.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W215 2170709-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zahl 1111688706-160540412, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017,

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgten die Erstbefragungen des Beschwerdeführers und dieser gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass die al-Schabaab ihn rekrutieren habe wollen, damit er für diese kämpfe. Da der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet habe, hätte er Somalia verlassen.

Am 07.08.2017 brachte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.08.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Er gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass er in einer XXXX gearbeitet habe, als zwei Mitglieder der al-Schabaab gewollte hätten, dass er für sie kleine Metallstücke herstelle. Der Beschwerdeführer sei misstrauisch geworden und habe sie bei der Polizei gemeldet, woraufhin einer der Beiden festgenommen worden sei. Der zweite habe durch ein Geschäft fliehen können. Danach habe es Drohanrufe gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb zunächst an verschiedenen Orten in XXXX versteckt, bevor er ausgereist sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zahl 1111688706-160540412, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, sowie dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§ 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 24.08.2017, erhob der Beschwerdeführer am 11.09.2017 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei, im Herkunftsstaat Dürre herrsche, diesbezüglich aus einem Bericht vom 07.06.2017 zitiert und angegeben, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei.

2. Die Beschwerdevorlage vom 12.09.2017 langte am 15.09.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Auf Grund eines Fristsetzungsantrages wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2018, Zahl

Fr 2018/18/0038-2, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2018, gemäß

§ 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 23.11.2018 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 11.12.2018 langte eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde zusammengefasst beantragt den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12, verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia und moslemischem (sunnitischen) Glaubens. Er ist frühestens im Alter von XXXX Jahren aus der Bundesrepublik Somalia ausgereist und hat bis dahin ausschließlich in XXXX gelebt.

2. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Gabooye angehört noch, dass die al-Schabaab ihn rekrutieren wollte, damit er für sie kämpft. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von zwei Mitgliedern der

al-Schabaab aufgefordert wurde, dass er für diese kleine Metallstücke herstellt, er diese bei der Polizei gemeldet hat, daraufhin einer der beiden al-Schabaab Männer festgenommen wurde, der andere durch ein Geschäft fliehen konnte und der Beschwerdeführer danach telefonisch bedroht wurde.

3. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der immer XXXXin Zentralsomalia gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Bundesrepublik Somalia ca. im Alter von

XXXX Jahren ein Jahr eine Koranschule besucht und noch im sechsten Lebensjahr begonnen XXXX Jahre lang eine Grundschule zu besuchen, in der er unter anderem Englisch gelernt hat. Die Lebensgefährtin, mit welcher der Beschwerdeführer nach moslemischem Ritus verheiratet ist, seine Mutter, seine zwei Schwestern und vier Brüder sind in XXXX zurückgeblieben. Nur die Lebensgefährtin und der jüngere Bruder leben nach wie vor, so wie auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise, im Elternhaus. Die anderen Geschwister haben bereits deren eigene Familien in XXXX gegründet. Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise in einer XXXX gearbeitet und konnte damit den Lebensunterhalt für sich und seine Lebensgefährtin bestreiten; ebenso konnte seine Familie immer den Lebensunterhalt erwirtschaften und sogar die Reise des Beschwerdeführers nach Österreich in der Höhe von US $ 5.000.- finanzieren.

4. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, kinderlos und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist. Er hält sich nachweislich zumindest seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor zweieihalb Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine Teilprüfung (Modulprüfung Strukturmodul 2) eines A1-Deutschkurses bestanden. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2018 konnten sich der Beschwerdeführer nur in gebrochenem Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer war nie in der Lage seinen eigenen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt ausschließlich von der Grundversorgung.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Allgemein

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:

a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.

b) Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.

c) Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten.

Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden.

ad a) Süd- und Zentralsomalia

Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein

275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018).

Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes Lähmen (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 26.12.2018).

Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017).

Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017).

Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017).

Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017).

2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018).

UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018).

(AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 26.12.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf

DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267

VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017,

http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018

Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf)

Parteiensystem

ad a) in Süd- und Zentralsomalia

Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 07.03.2018).

Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 26.12.2018).

(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 26.12.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)

Gaboye/Gabooye/"Midgan" in Süd- und Zentralsomalia

Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) erwähnt in einer Anfragebeantwortung vom Oktober 2013, dass nur wenige Informationen zu Unterscheidungsmerkmalen der Gaboye gefunden werden konnten. Das IRB bezieht sich auf die Angaben verschiedener Quellen. Die Quellen würden angegeben, dass die Gaboye über keine physischen Unterscheidungsmerkmale verfügen würden. Die Gaboye könnten physisch den Samaal, einer ethnisch dominanten Gruppe in Somalia, ähneln. Laut Angaben eines Mitarbeiters des Max-Planck-Instituts für ethnologische Forschung würden sich die Gaboye aufgrund ihrer Genealogie unterscheiden. Sie könnten in vier Untergruppen unterteilt werden: Madhiban, Muuse Deriyo, Tumaal, und Yibir (Accord 27.11.2014).

Gruppen, die zu Gabooye gehören sind die Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habarer Yaquup. Diese Gruppen findet man auch verstreut im südlichen Somalia. "Midgan" oder Gaboye sind traditionell Jäger und arbeiten mit Leder, so zum Beispiel Schuhmacher (ARC 25.01.2018).

Es gibt auch innerhalb der Berufsgruppen-Clans stärkere und schwächere Abstammungslinien, die schwächeren seien marginalisiert. Vertreter einer Nichtregierungsorganisation, die sich für Minderheiten einsetzt, widersprachen aber dieser Darstellung. Einer anderen Quelle zufolge sind die urbanen Gabooye generell bessergestellt als andere Berufsgruppen. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Zeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert (EJPD 31.05.2017).

Die Sab sind einer Obergruppe zu der auch die "Midgan"/Gabooye gehören. Traditionell stellen die Sab Leibeigene der nomadisch-viehzüchtenden Clangruppen dar, die nur über einen Abbaan (einen somalischen Schirmherrn) Beziehungen zu Somali unterhalten können. Die Sab haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Die Sab sprechen eine eigene Sprache, die heutzutage jedoch im Verschwinden begriffen ist. Zu den Sab gehören die Gabooye/"Midgan". Zu den Gabooye/"Midgan" gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Der Clan der Gabooye bezeichnet sich selbst als Gabooye, während andere Clans den "unhöflichen" Begriff "Midgan" verwenden. Die Gabooye sind primär im Norden Somalias (Somaliland) beheimatet, obwohl einige Mitglieder in Mogadischu leben. Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) zitiert in einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 die Vorsitzende der Gabooye Minority Organisation for Europe and North America. Diese habe angegeben, die Gabooye würden "nicht wirklich" mit Hauptclans verbündet sein, jedoch würden sie Berichten zufolge gut mit anderen Minderheitengruppen auskommen. Im Süden des Landes gebe es Diskriminierung von Gabooye, jedoch sei die "allgemeine Unsicherheit" eine größere Bedrohung als "gezielte Verfolgung". Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014, dass unter anderem die Madhiban und Gabooye zu den Minderheitengruppen zählen würden. Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Hauptclans seien traditionell nur eingeschränkt möglich. Minderheitengruppen, die oft über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Hauptclans betroffen, die von diesen ungestraft verübt würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sein. Die MRG berichtet im Juni 2012, dass Minderheitengruppen, wie etwa die Gaboye und Madhiban, zu Tausenden in Binnenvertriebenenlager in Somaliland, Puntland und Kenia ziehen würden, wo sie erneut von Diskriminierung betroffen seien (Accord 12.06.2015).

Die internationale Organisation für Migration (IOM) schreibt im Februar 2014, dass die Gruppen der Bantu, Benadir, Gaboye und Bajuni einen Teil der ethnischen Minderheiten in Somalia bilden würden. Vor dem Konflikt seien sie Großteils isoliert und nicht mobil gewesen und hätten nur wenig mit den größeren Clans interagiert. Jedoch seien diese Minderheitengruppen traditionell in unterschiedlichem Ausmaß von Diskriminierung durch die größeren Clans betroffen gewesen und seien aufgrund ihrer traditionellen Berufe im Allgemeinen gesellschaftlich und politisch ausgeschlossen worden. Die Minderheitengruppen seien während des Konflikts [ab 1991, Anm. Accord] von einem steigenden Level von Vertreibungen auf Clanbasis ("clan-based expulsions") und gewaltsamer Vertreibung betroffen gewesen (Accord 12.07.2016).

Die "Midgan" stellen etwa 0,5% er Gesamtbevölkerung. Sie leben verteilt vor allem in Nord- und Zentralsomalia, Hiran, Mogadischu und Kismayo. Sie betätigen sich traditionell als Schuhmacher. Die "Midgan" sollen sich bemüht haben, den Begriff "Midgan" zugunsten der weniger abwertenden Bezeichnung "Madhiban" abzulegen. Andere Quellen führen jedoch die Madhiban als eine Untergruppe der "Midgan" auf. Es gibt zahlreiche weitere abwertende Benennungen, die häufig auf die Jagd Bezug nehmen, wie Fallensteller oder Kadaveresser. Sie selbst sollen sich als Reer Gaboye (Menschen vom Pfeilköcher) oder Reer Boqon (Menschen von der Bogensehne) bezeichnen. Zu ihren traditionellen Beschäftigungen zählten die Jagd mit Pfeil und Bogen oder Gift und Fallen, das Häuten der Kadaver, die Lederherstellung, die Lederverarbeitung (Sandalen, Gürtel, Sättel etc). "Midgan" arbeiten als Schlachter, Wasserträger, Brunnengräber. Manche Gruppen sind auf Fischfang und Weben spezialisiert. Urbanisierte "Midgan" arbeiten als Zimmerleute, Mechaniker, Fliesenleger, Elektriker, Installateure oder Friseure. Die Frauen der Midgan stellen Kunsthandwerk wie Körbe her, sind Beschneiderinnen und helfen bei Krankheiten (BAMF Juli 2010).

Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab gar an, dass eine Mischehe in kosmopolitischen Städten wie Mogadischu oder Kismayo keine große Sache sei. Weder das traditionelle Recht Xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen gemäß Erkenntnissen der Fact Finding Mission die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Der gesellschaftliche Umgang mit den Angehörigen von Minderheiten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Insbesondere unter jungen Leuten ist die Einstellung zu ihnen gemäß Erkenntnissen der Fact-Finding Mission positiver geworden. Obwohl ein gewisses Stigma weiterhin besteht, ist es mittlerweile für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten, wie mehrere befragte Quellen übereinstimmend aussagten:

"Wir haben Umgang miteinander, wir haben Freunde, sie sagen dir auch, dass sie Gabooye sind..." Früher kam es vor, dass Angehörige der Mehrheitsclans Minderheiten-Angehörige aufgrund von Vorurteilen beschimpften. Die soziale Interaktion mit Angehörigen berufsständischer Gruppen wie z. B. das Grüßen oder gemeinsame Mahlzeiten war eingeschränkt. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen der Gabooye (EJPD 31.05.2017).

Am 03.07.2018 ernannte der Präsident von Somaliland sieben Mitglieder in die somalische Nationale Menschenrechtskommission, darunter zwei Frauen und eine Person aus dem Minderheitsclan der Gaboye (UNSOM 20.08.2018).

Schon Anfang der 2000er, als einige europäische Regierungen davon ausgingen, dass in Somalia die schlimmste Zeit überstanden sei, war die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe in Somalia ein relativ sicheres Mittel, um in Europa Asyl zu bekommen. Klarerweise haben auch Angehörige von "noblen" Clans von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und sich als Minderheitenangehörige (z.B. Midgan oder Ashraf) ausgegeben (BFA Anfragebeantwortung (Staatendoku 23.01.2017).

(ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf

Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Lage der Gaboye/Midgan, Zahl a-9202-2 (9229), 12.06.2015, http://www.ecoi.net/local_link/309154/448404_de.html

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum für Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/697672/697677/6029534/13604856/13565580/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Minderheiten_in_Somalia%2C_Juli_2010.pdf?nodeid=13904432&vernum=-2

Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Lage von Angehörigen des Clans der Gaboye [auch: Midgan, Madhiban, Zahl a-8956, 27.11.2014,

http://www.ecoi.net/local_link/291401/426097_de.html

Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Bajuni, Zahl a-9735-1, 12.07.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1255124.html

Staatendoku, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Somalia, Madhiban in Kismayo, 23.01.2017

EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf

UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Monatliches Update zu Menschenrechten und Schutz, Berichtszeitraum Juli 2018, 20.08.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442009/1226_1535625123_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-20-08-2018-englisch.pdf)

Sicherheitslage

Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage stabiler. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage insgesamt stabiler. In den zwischen Puntland und "Somaliland" umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018, abgefragt am 26.12.2018).

Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen (BMEIA Stand 07.11.2018 abgefragt 26.12.2018).

Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 07.03.2018).

Entwicklung von Konfliktvorfällen von Juni 2016 bis Juni 2018:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Accord zweites Quartal 2018)

Entwicklung von Konfliktvorfällen von September 2016 bis September 2018:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Accord drittes Quartal 2018)

ad a) Süd- und Zentralsomalia

In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Am 28.10.2017 kam es erneut zu einem schweren Anschlag durch al-Schabaab im Stadtzentrum Mogadischus, bei dem mindestens 23 Personen starben (AA 07.03.2018).

Nach Angaben der al-Schabaab erschossen Kämpfer der Extremisten am 15.07.2018 in Afgoye (Region Lower Shabelle) einen hochrangigen Offizier des somalischen Geheimdienstes und dessen Fahrer bei dem Versuch, den Geheimdienstmitarbeiter zu entführen. Am 15.07.2018 wurden in Baidoa (Region Bay) bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf ein Militärfahrzeug, das mit Mitarbeitern der Verwaltung der Stadt Baidoa besetzt war, acht Personen verletzt. Am 18.07.2018 kam es zur gleichzeitigen Entführung der Bezirksvorsteher der Ortschaften Shatalow und Adaley bei Luuq (Region Gedo). Hinter den Taten wird die

al-Schabaab vermutet (BAMF 23.07.2018).

Der IS bekannte sich zu einem Anschlag mit einer Sprengfalle, bei dem am 25.07.2018 in Elasha Biyaha (Region Middle Shabelle) 14 Personen getötet oder verwundet wurden. Am 23.07.2018 stürmten, nach einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Sanguni (Region Lower Juba), al-Schabaab-Kämpfer die Militärbasis. Bei dem anschließenden Feuergefecht kamen nach Angaben der Regierung 87 Extremisten ums Leben. Al-Schabaab behauptete, 27 Soldaten getötet zu haben. Sechs Soldaten starben am 25.07.2018 zwischen Afgoye und Wanlaweyne (Region Lower Shabelle) bei der Explosion einer Sprengfalle. Der Anschlag wird al-Schabaab zugeschrieben (BAMF 30.07.2018).

Der IS bekannte sich zur Ermordung eines Steuerbeamten der Regierung auf dem Bakara-Markt in Mogadischu am 29.07.2018. Bei einem Anschlag der al-Schabaab auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Afgoye (Region Lower Shabelle) gab es am 30.07.2018 auf beiden Seiten eine unbekannte Anzahl von Opfern. Al-Schabaab-Kämpfer töteten am 31.07.2018 mit einer Sprengfalle am Flughafen von Bulo Burde (Region Hiran) drei dschibutische Soldaten und verletzten drei (BAMF 06.08.2018).

Bei Anschlägen wurden am 05.08.2018 an einem Kontrollposten der somalischen Armee in Afgoye (Region Lower Shabelle) drei Soldaten, in Mogadischu fünf Angehörige der Präsidentengarde und am 06.08.2018 in Baidoa (Region Bay) fünf äthiopische AMISOM-Soldaten getötet (BAMF 13.08.2018).

Der scheidende Oberbefehlshaber der somalischen Armee überstand am 17.08.2018 nahe Shalambood (Region Lower Shabelle) die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab unverletzt. Am 22.08.2018 verübte in Merka (Regio Lower Shabelle) ein Selbstmordattentäter der al-Schabaab mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug einen Angriff auf einen Konvoi der AMISOM. Anschließend wurde der Konvoi mit Mörsergranaten beschossen. Dabei starb mindestens eine Person, mehrere wurden verletzt. Am 24.08.2018 starb ein dschibutischer AMISOM-Soldat, zwei wurden verletzt, als al-Schabaab in der Jalalaqsi (Region Hiraan) einen Konvoi mit einer Sprengfalle angriff (BAMF 27.08.2018).

Am 04.09.2018 schlugen somalische Einheiten einen Angriff der al-Schabaab auf einen Stützpunkt im Distrikt Qoryoley (Region Lower Shabelle) zurück und töteten dabei zwei Extremisten. In Marka (Region Lower Shabelle) nahmen somalische Soldaten am 03. und 04.09.2018 im Rahmen einer Ende August begonnenen Sicherheitsoperation in der Region 32 al-Schabaab-Angehörige fest. Somalische Soldaten und Soldaten des Bundesstaates Jubaland töteten bei Einsätzen gegen Rückzugsorte der al-Schabaab in der Region Lower Shabelle mehrere Extremisten. Nähere Angaben liegen nicht vor (BAMF 10.09.2018).

Wahrscheinlich Kämpfer der al-Schabaab ermordeten am 10.09.2018 in der Region Lower Jubba fünf Holzkohlenhändler (Die somalische Regierung hatte im Jahr 2012 den Holzkohlehandel aus Umweltschutzgründen und um die Finanzierung der al-Schabaab zu unterbinden verboten. Nach UN-Schätzungen nimmt die al-Schabaab durch illegalen Handel mit Holzkohle der al-Schabaab jährlich mindestens 10 Mio. US-$ ein.). Somalische Spezialeinheiten befreiten am 09.09.2018 mit Unterstützung von US-Einheiten bei Razzien in den Ortschaften Bagdaad und Basra (Region Lower Shabelle) sieben Personen, die von den Extremisten gefangen gehalten worden waren. Die Operation ist Teil einer gemeinsamen Operation der somalischen Armee und der AMISOM, mit der die Straße zwischen Afgooye und Balaad in Lower und Middle Shabelle von al-Schabaab befreit werden soll. Am 11.09.2018 gingen die somalischen Spezialeinheiten gegen einen al-Schabaab-Stützpunkt in der Ortschaft Mubarak (Region Lower Shabelle) vor. Zu ihrer Unterstützung führte das Afrikanische Kommando der Vereinigten Staaten (AFRICOM) einen Luftschlag aus, bei dem zwei Extremisten und ein somalischer Soldat ums Leben kamen. Am 11.09.2018 verhafteten somalische Soldaten in Bardhere (Region Gedo) elf al-Schabaab-Kämpfer. Die somalische Polizei tötete im Bezirk Heliwa von Mogadischu am 11.09.2018 den für den Ostteil von Mogadischu zuständigen Kommandeur des al-Schabaab Geheimdienstes Amniyat. Nach Berichten vom 15.09.2018 und 16.09.2018 tötete die äthiopische Luftwaffe bei einem Luftangriff in Somalia 70 al-Schabaab-Kämpfer. Al-Schabaab soll nach offiziellen äthiopischen Angaben einen Angriff auf äthiopische Truppen der AMISOM geplant haben. Nähere Angaben wurden nicht gemacht (BAMF 10.09.2018).

Bei einem Autobomben-Anschlag am 16.09.2018 wurde ein Regierungsmitglied verletzt, sein Fahrer getötet. Die al-Schabaab bekannte sich zu dem Anschlag. Ebenfalls am 16.09.2018 griff al-Schabaab mit einer Sprengfalle einen Konvoi kenianischer AMISOM-Streitkräfte nahe der Ortschaft Dhobley (Region Lower Juba) an. Bei einem weiteren Angriff mit einer Sprengfalle am 17.09.2018 an der Straße zwischen Dhobley und Kismayo (Region Lower Juba) töteten die Extremisten nach eigenen Angaben mehr als 15 kenianische und somalische Soldaten. Vier weitere somalische Soldaten starben am 20.09.2018, als al-Schabaab-Kämpfer an der Straße zwischen Afgooye und Shalambood (Region Lower Shabelle) eine Sprengfalle zur Explosion brachten. Eine Sprengfalle der al-Schabaab tötete am 19.09.2018 nahe der der Ortschaften Abdale und Birole 45 km westlich von Kismayo (Region Lower Juba) zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Am 22.09.2018 wurden bei der Explosion von zwei Autobomben in Mogadischu zwei Personen verletzt. Bisher übernahm dafür niemand die Verantwortung (BAMF 24.09.2018).

Sicherheitskräfte des Bundesstaates Jubaland nahmen am 17.09.2018 einen Stützpunkt der al-Schabaab nahe Geedweyne (Region Gedo) ein. Dabei wurden elf al-Schabaab-Kämpfer und fünf Soldaten Jubalands getötet. Die somalische Armee nahm in der vergangenen Woche mehrere Ortschaften (Gendershe, El aq Maki, Dhanaane und Jilib-Marka) entlang der Küstenstraß zwischen Mogadischu und der Ortschaft Mubarak (Region Lower Shabelle) ein. Über die Anzahl toter oder gefangengenommener al-Schabaab-Kämpfer liegen keine Angaben vor. Ein von al-Schabaab behaupteter Anschlag auf ein Fahrzeug der somalischen Armee an diesem Streckenabschnitt am 19.09.2018, bei dem alle Insassen ums Leben gekommen sein sollen, ist unbestätigt. Bei einem Kenia zugeschriebenen, gegen al-Schabaab gerichteten Luftangriff kamen in einem Hospital in der Ortschaft Sakow (Region Middle Juba) am 19.09.2018 mindestens drei Kinder ums Leben. Nach Angaben der somalischen Regierung sollen 12 al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein. Nach eigenen Angaben töteten US-Streitkräfte bei einem Luftangriff am 21.09.2018 etwa 50 km nordwestlich von Kismayo mindestens 18 Kämpfer der al-Schabaab. Nach Angaben des Afrikakommandos der USA (AFRICOM) handelte es sich um einen Fall von Selbstverteidigung zur Abwehr eines Angriffes der Extremisten (BAMF 24.09.2018).

In Banaadir wurden 141 Vorfälle mit 171 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Abdul-Aziz, Bakaara Market, Bondhere, Dahabshill Huriwaa, Elasha Biyaha, Hawl Wadaag, Heliwa, Hodan, Kahda, Karaan, Lido Beach, Mogadischu, Shibis, Suuqa Hoolaha, Villa Somalia, Waaberi, Wadajir, Wardhigley, Warta Nabada, Xamar Jaabjab, Xamar Weyne, Yaaqshiid (Accord drittes Quartal 2018).

Bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab starben am 19.09.2018 nahe der Ortschaft Abdale-Birole (Region Lower Juba) zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab in Afgooye (Region Lower Shabelle) tötete am 25.09.2018 einen Soldaten und verletzte zwei weitere. Am 27.09.2018 starben bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab bei einem Teeladen in Elwaq (Region Gedo) zwei Personen, sechs wurden verletzt. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben. Das Afrikakommando der USA tötete am 21.09.2018 bei einem Luftangriff ca. 50 km nordwestlich von Kismayo (Region Lower Juba) 18 al-Schabaab-Kämpfer. Am 24.09.2018 töteten somalische und AMISOM-Einheiten bei einer Sicherheitsoperation in Qoryoley (Region Lower Shabelle) 35 al-Schabaab-Angehörige. Somalische Einheiten töteten am 27.09.2018 in der Ortschaft Jilib-Marka (Region Lower Shabelle) 16 al-Schabaab-Kämpfer. Am Rande der UN-Generalversammlung traf Außenminister Ahmed Awad Issa mit dem russischen Außenminister Sergej Lawrow zusammen. Lawrow erklärte, Russland unterstütze die Anstrengungen Somalias und der AMISOM bei der Terrorismusbekämpfung. Die beiden Außenminister bekräftigten ihre früheren Zusagen zum Ausbau der diplomatischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit (BAMF 01.10.2018).

In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet (Accord Sicherheitslage 31.10.2018).

Al-Schabaab tötete nach eigenen Angaben am 29.10.2018 bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf einen Konvoi äthiopischer Truppen der AMISOM in der Ortschaft El-Gal nahe Beledweyne (Region Hiiran) 30 äthiopische Soldaten. Am 27.10.2018 wurde nahe Mogadischu ein Rundfunkjournalist ermordet. Eine Explosion einer Sprengfalle nahe dem somalischen Parlament am 01.11.2018 hatte keine Todesfälle zur Folge. Hinter beiden Anschlägen wird die al-Schabaab vermutet. Der IS ermordete nach eigenen Angaben am 01.11.2018 in Boosaaso (Puntland) einen Zollbeamten. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Anschlag mit einer Sprengfalle auf dschibutische AMISOM-Kräfte in Bulo Burde (Region Hiiraan) am 02.11.2018. Bei einem Luftangriff nicht identifizierter Flugzeuge am 28.10.2018 in Kasuuma (Region Lower Jubba) kamen elf al-Schabaab-Kämpfer ums Leben. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 31.10.18 somalische und AMISOM-Einheiten in mehreren Ortschaften im Bezirk Qoryoley (Region Lower Shabelle) an. Somalische und AMISOM-Kräfte übernahmen am 31.10.2018 die Kontrolle über die Stadt Daynunay in der Nähe von Baidoa (Region Bay Region). Al-Schabaab hatte Daynunay im Juni 2018 erobert. Somalische und AMISOM-Einheiten töteten am 02.11.2018 im Rahmen einer gemeinsamen Offensive gegen al-Schabaab im Bezirk Jamaame (Region Lower Juba) zwölf Extremisten. Bei einem Luftangriff der USA sollen in der Ortschaft Araara nahe Kismayo (Region Lower Juba) am 02.11.2018 vier al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein (BAMF 05.11.2018).

Bei einem Anschlag auf ein Hotel nahe der Kreuzung K 4 (Kilomter-vier-Kreuzung; belebte Kreuzung an der Straße zwischen Hafen und Flughafen) zündeten Selbstmordattentäter der al-Schabaab am 09.11.2018 Autobomben. Anschließend versuchten Kämpfer, in das Hotel einzudringen. Mindestens 13 Zivilisten und sechs Extremisten kamen ums Leben; 13 Zivilisten wurden verletzt. Vier al-Schabaab-Kämpfer starben am 03.11.2018 durch einen Luftschlag des United States Africa Command (AFRICOM) nahe Arare (Region Lower Juba [BAMF 12.11.2018]).

Bei der Explosion einer Sprengfalle, die am 18.11.2018 in der Ortschaft Weydow außerhalb von Mogadischu vermutlich von al-Schabaab-Angehörigen gezündet wurde, starb ein Regierungssoldat; mindestens ein Zivilist wurde verletzt. Mehrere AMISOM-Soldaten kamen am 19.11.2018 nahe Baidoa (Region Bay) bei der Detonation von zwei Sprengfallen der al-Schabaab ums Leben. Am 20.11.2018 wurden in Mogadischu bei einem al-Schabaab zugerechneten Anschlag mit einer Sprengfalle auf das Fahrzeug eines Abgeordneten zwei Personen verletzt. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Angriff auf ein Militärfahrzeug nahe Boosaaso (Puntland) am 20.11.2018, bei dem drei puntländische Soldaten getötet wurden. Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten in Galkayo am 26.11.2018 nach Angaben der Polizei einen islamischen Geistlichen, dessen Frau sowie 13 weitere Personen. Al-Schabaab hatte dem Geistlichen vorgeworfen, den Propheten Mohammed beleidigt zu haben. Drei Extremisten, die das von dem Geistlichen geleitete islamische Zentrum gestürmt hatten, wurden erschossen. In Jilib (Region Middle Juba) soll der Radiosender der al-Schabaab Andalus von einem unbekannten Flugzeug bombardiert worden sein. Das genaue Datum ist unbekannt. Die USA verneinten eine Beteiligung. Am 19.11.2018 kam es in der Region Galgaduud zu einem Zusammenstoß von Kämpfern der Ahlu Sunna wa al Jama'a mit Kämpfern der al-Schabaab. Al-Schabaab-Angehörige griffen am 19.11.2018 einen Stützpunkt der kenianischen Armee in Fafadun (Region Gedo) an. Die Zahl der Opfer ist unbekannt. Das US Africa Command (AFRICOM) führte am 19.11.2018 zwei Luftschläge gegen al-Schabaab nahe Debatscile (Region Mudug) durch, bei denen insgesamt 27 al-Schabaab-Kämpfer getötet wurden. Bei Luftangriffen des AFRICOM starben am 20.11.2018 sieben Extremisten nahe der Ortschaft Quy Cad (Region Mudug) sowie sechs am 21.11.2018 nahe Haradheere (Region Mudug). Zivilisten kamen nach AFRICOM Angaben nicht zu Schaden. Am 20.11.2018 töteten somalische Einheiten 13 al-Schabaab-Kämpfer in Marka (Region Lower Shabelle [BAMF 26.11.2018]).

Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 10.12.2018).

(BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Somalia, unverändert gültig seit 07.11.2018, Stand 26.12.2018,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018

Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 2. Quartal 2018, 05.09.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442612/1930_1536218362_2018q2somalia-en.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.07.2018,

file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/bamf-23-07-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.07.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442649/1226_1536224077_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-07-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.08.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442581/1226_1536218530_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-08-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.08.2018,

file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2013-08-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.08.2018,

file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2027-08-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.09.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445510/1226_1539001241_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-09-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf

Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 3. Quartal 2018, 12.11.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1450161/1226_1542094535_2018q3somalia-de.pdfBAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf

Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 26.12.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf)

Sicherheitslage in Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al-Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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