TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 G301 2186833-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3

Spruch

G301 2186833-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die STRASSER HUBER RECHTSANWÄLTE OG in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zl. XXXX, betreffend befristetes Aufenthaltsverbot, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Stande der Strafhaft zugestellt am 24.01.2018, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3

BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit dem am 18.02.2018 beim BFA, RD Steiermark, eingebrachten und mit 19.02.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; in der Sache selbst zu entscheiden und - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern und das Aufenthaltsverbot herabzusetzen und einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.02.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland.

Der BF wurde in Deutschland vier Mal strafgerichtlich verurteilt.

Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX2012, GZ: XXXX wegen Betrugsdelikten in 34 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach der vorzeitigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX2013 verlegte der BF im Jahr 2014 seinen Wohnsitz nach Österreich. Der BF hat für seinen Aufenthalt in Österreich keine Anmeldebescheinigung beantragt.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG für XXXX vom 15.09.2016 RK XXXX2016

§§ 146, 147 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2014

Geldstrafe von 180 Tags zu je 50,00 EUR (9.000 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

02) LG für XXXX vom 13.09.2017 RK XXXX2017

§§ 146, 147 (3), 148 2. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2016

Freiheitsstrafe 4 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG für XXXX RK XXXX2016

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde zuletzt mit dem oben angeführten Urteil des LG XXXX XXXX vom XXXX2017 wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall, teils § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs. 2 StGB) über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von monatlich mehr als EUR 400,00 zu verschaffen, wobei er bereits wegen solcher Taten verurteilt wurde (zuletzt Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX2012, GZ XXXX, solche Taten bereits mehrfach begangen und weitere Taten im Einzelnen geplant hat (§ 70 Abs. 1 Z 2 und Z 3 StGB) eine Vielzahl von Opfern durch Täuschung über Tatsachen zu den nachstehenden Handlungen, teils verleitet, teils verleiten versucht, die diese in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 348.357,58 an ihrem Vermögen schädigten und zwar, indem er zwischen Mai 2014 und XXXX2016 an verschiedenen Orten in der Steiermark insgesamt 37 Opfer in 70 Angriffen zur Übergabe von Bargeldbeträgen unter anderem durch Vorgabe diese gewinnbringend zu veranlagen, durch Vorgabe dem Opfer einen MAN LKW zu beschaffen, durch Vorgabe den Opfern Fahrzeuge beispielsweise der Marken BMW, Honda, Mercedes, Renault, VW, Opel und Audi zu beschaffen, durch Vorgabe die NoVA für das - zu beschaffende - Fahrzeug zu bezahlen, unter Vorspiegelung der Rückzahlungsfähig- und willigkeit um kurzfristig einen Mietrückstand zu begleichen, durch Vorgabe dem Opfer einen Schrottwagen zum Ausschlachten zu überlassen, durch Vorgabe Fahrzeuge aus Deutschland zu beschaffen, durch Vorgabe Ersatzteile für Maschinen zu liefern, durch Vorgabe eine Wucht- und Montiermaschine zu liefern, durch Vorgabe einen Klein-LKW der Marke Caddy zu liefern, durch Vorgabe Reifen zu liefern, durch Vorgabe Baumaterial für ein Einfamilienhaus zu liefern, durch Vorgabe eine Gewerbeanmeldung in Polen durchzuführen, durch Vorgabe Asphaltfräsen aus Polen zu beschaffen, durch Vorgabe dem Opfer einen Traktoranhänger zu beschaffen, durch Vorgabe Ersatzteile für Fahrzeuge zu beschaffen, zur Erbringung von Werkleistungen (Reparaturarbeiten an Fahrzeugen) durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähig- und willigkeit, zur Übergabe von acht Stück Felgen unter Vorgabe diese zu restaurieren, zur Ausfolgung von 27 Stück Reifen unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähig- und willigkeit, zur mietweisen Überlassung von Fahrzeugen, wobei er den vereinbarten Mietpreis nicht bezahlte, sowie zur Übergabe eines KFZ und eines Motorrades verleitete. Aufgrund Verdachtsschöpfung des Opfers blieb es teilweise beim Versuch.

Der BF suchte seine Opfer im Bekanntenkreis und im Rahmen von Gasthausbesuchen und gab sich bei den Betrugshandlungen als Unternehmer, Spediteur, Importeur von Fitnessgeräten, Fahrzeughändler oder Händler für verschiedene Maschinen und Baumaterialien mit Beziehungen nach Deutschland und Polen aus. Sobald der BF herausgefunden hatte, was das Opfer benötigte, bot er den Opfern genau dieses Produkt an. Zur Untermauerung seiner Angaben zeigte er den Opfern teilweise Lichtbilder von angeblich zum Verkauf stehenden Autos und - vom BF selbst angefertigte - Versteigerungslisten deutscher Gerichte. Das aus seinen Betrugshandlungen lukrierte Geld verwendete der BF um seinem Lebensunterhalt zu finanzieren, wobei er gegen Ende seiner Betrugsserie eine Art Schneeballsystem entwickelte, um mit dem Geld der aktuellen Opfer mit Anzeigen drohende Opfer früherer Betrugshandlungen zu bezahlen.

Bei der Strafbemessung wurden der rasche Rückfall, die zahlreichen Tatwiederholungen (betreffend das Bedachtnahmeurteil), drei im engsten Sinn einschlägige Vorstrafen in Deutschland, der rasche Rückfall nach der vorzeitigen bedingten Entlassung am XXXX2013 und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend, als mildernd hingegen das (teilweise) Tatsachengeständnis zu einzelnen Urteilsfakten sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Neben dem Strafausspruch wurde ein Betrag in Höhe von EUR 294.895,08 für verfallen erklärt.

Der zweiten - älteren - Verurteilung, zu der die Verurteilung vom 13.09.2017 im Zusatzstrafenverhältnis steht, lagen ebenfalls Betrugshandlungen zu Grunde.

Der BF befand sich seit XXXX2016 in verschiedenen österreichischen Justizanstalten in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft).

Am XXXX2018 kehrte der BF von einem genehmigten Haftausgang nicht mehr in die Justizanstalt XXXX zurück und ist seitdem flüchtig.

Der BF verfügt über eine Berufsausbildung als Maurer und war zuletzt selbstständig als Händler für Kfz-Zubehör tätig. Der BF ist sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind, hat kein Vermögen und weist in Deutschland Schulden in Höhe von EUR 343.000,00 auf (Inkassoforderungen, Abgabenschulden, Krankenkasse, etc).

Der BF führte vor seiner Verhaftung im Bundesgebiet nach eigenen Angaben eine Beziehung mit XXXX, mit der er auch zusammenlebte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und ihr bzw. ihren minderjährigen Kindern liegt nicht vor.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und nachhaltige Integration des BF in Österreich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Insoweit der BF in der Beschwerde ergänzende Ausführungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen, insbesondere zu den Haftbesuchen seiner Partnerin, tätigte, so waren diese glaubhaft und konnten als Sachverhalt festgestellt werden. Der Umstand, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Partnerin festgestellt werden konnte, das über eine emotionale Bindung zwischen Partnern hinausgeht, beruht darauf, dass auch in der Beschwerde keine Angaben getätigt wurden, wonach das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen gewesen wäre. In der Beschwerde wurde lediglich ohne weitere Konkretisierungen ausgeführt, dass der BF zu seiner Lebensgefährtin und deren Kindern ein sehr gutes Verhältnis habe, welches nach wie vor aufrecht sei.

Der Behauptung in der Beschwerde, wonach auch stets ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, ist entgegenzuhalten, dass der BF zwar über eine ab XXXX2016 gültige Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Partnerin verfügte, jedoch bereits schon vorher ab XXXX2016 (bis XXXX2017) in der Justizanstalt XXXX und danach ab XXXX2017 (bis XXXX2018) in der Justizanstalt XXXX inhaftiert war. Es war also davon auszugehen, dass jedenfalls seit XXXX2016 ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr vorliegt.

Die Feststellung, dass der BF seit einem Haftausgang am XXXX2018 flüchtig ist, beruht auf der diesbezüglichen Mitteilung der Justizanstalt XXXX an das BVwG vom 15.11.2018 (OZ 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot:

Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche zehnjährige Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und der Schwere seines bisherigen Fehlverhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige und vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.

In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, nur dahingehend entgegengetreten, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit 2014 nach Österreich verlegt habe, im Bundesgebiet eine Beziehung mit einer Frau führe und sich gemeinsam mit ihr um deren Kinder kümmere. Er habe sich am gegen ihn geführten Strafverfahren aktiv beteiligt, sich in Haft stets wohlverhalten und von Beginn an die Beschäftigungsmöglichkeit in den Justizanstalten wahrgenommen. Er werde in der Justizanstalt von seiner Lebensgefährtin und den Kindern seit September 2016 regelmäßig besucht. In Hinblick auf das bisherige Wohlverhalten sei keine wesentliche Gefahr zu erkennen, dass der BF nach seiner Enthaftung auch in Zukunft Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde.

Der BF ist Staatsangehöriger von Deutschland und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Auch liegt kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor, weswegen der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben hat, zumal auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist bei der Prüfung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG (d.h. "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der bereits in Deutschland insgesamt vier Mal, davon drei Mal einschlägig, vorbestrafte BF wurde im Bundesgebiet zuletzt wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt, wobei diese Verurteilung im Zusatzstrafenverhältnis zu einer weiteren Verurteilung wegen Betruges steht. Die vom BF verübten strafbaren Handlungen und die vom Strafgericht verhängte Strafe, insbesondere die gänzliche Abstandnahme von der Gewährung einer bedingten Strafe im Strafurteil, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Diese Annahme wird gerade durch den Umstand maßgeblich verstärkt, als der BF am XXXX2018 einen Haftausgang dazu nutzte, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht zu entziehen. Der BF ist seitdem flüchtig und unbekannten Aufenthalts. Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens überdies außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Aufgrund der gesteigerten kriminellen Laufbahn des BF und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen in Zusammenschau mit dem nicht vorhandenen stabilen sozialen und finanziellen Umfeld des BF, ist sogar davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und ein Aufenthaltsverbot aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

Der vom BF in der Beschwerde bekundeten Reue kann gerade unter Bedachtnahme auf seine Flucht aus der Strafhaft keine Ernsthaftigkeit zukommen, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass der BF während der Haft einer Beschäftigungsmöglichkeit nachging, kommt angesichts der in § 44 StVG normierten Arbeitspflicht von Strafgefangenen keine für die Gefährdungsprognose entscheidende Bedeutung zu.

Gerade auch der lange Deliktszeitraum und die Art der Ausführung der Taten (geplantes und professionell organisiertes Vorgehen sowie individuelles Eingehen auf die Opfer) weist auf eine hohe kriminelle Energie des BF hin. Die konkrete Tatausführung, insbesondere die Gewerbsmäßigkeit, die Schadenshöhe und die Vielzahl von Angriffen und Opfern in Zusammenschau mit den einschlägigen Vorstrafen des BF, lässt den Schluss auf einen über das übliche mit solchen strafbaren Handlungen verbundene Maß hinausgehenden besonderen Handlungs-, Gesinnungs- oder Erfolgsunwert und auf eine besondere Gefährlichkeit des BF zu. Der BF hat über einen Zeitraum vom fast eineinhalb Jahren beinahe 40 Opfer in knapp 70 Angriffen durch Täuschung, wobei er seine Identität jeweils den Bedürfnissen der Opfer angepasst und seine Angaben mittels Lichtbildern und vorbereiteten Dokumenten untermauert hatte, zu sich selbst bzw. andere am Vermögen schädigende Handlungen verleitet. Durch die Straftaten des BF wurde ein erheblicher Schaden (beinahe 350.000 Euro) verursacht. Aus dem letzten Strafurteil ergibt sich, dass aufgrund der Kontobewegungen des BF neben den - den Behörden und dem Strafgericht - bekannten Opfern noch von weiteren unbekannten Opfern auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF zur Verschleierung seiner Taten bzw. um weitere Betrugstaten vornehmen zu können, eine Art Schneeballsystem entwickelt hat, um frühere Opfer von Anzeigen abzuhalten, indem er mit dem Geld von späteren Opfern Rückzahlungen leistete und zeigt sich in diesem Nachtatverhalten die massive kriminelle Energie des BF.

Die einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall während offener Probezeit, die gewerbsmäßige Tatbegehung und die Schadenshöhe in Zusammenschau mit der Flucht des BF aus der Strafhaft lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens trotz des bereits mehrmals erlittenen Haftübels nicht stattgefunden hat, weshalb trotz der vom BF erklärten Reue eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann bzw. die Angaben des BF zu seiner Reue und Einsicht durch seine Flucht aus der Strafhaft im Zuge eines genehmigten Ausganges unzweifelhaft widerlegt wurden.

Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentums- und Gewaltkriminalität, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Letztlich waren im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich zu berücksichtigen.

In der Beschwerde führte der BF an, dass er in Österreich enge familiäre Bindungen (zu seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigen Kindern) habe und sich sein Lebensmittelpunkt seit 2014 in Österreich befinde.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die familiären bzw. privaten Bindungen des BF bei der Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes bereits berücksichtigt wurden. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird dadurch relativiert, dass er seit seiner Inhaftierung Ende September 2016 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin und deren Kindern zusammenlebte und bereits ab 2014 wiederholt straffällig wurde, und zwar auch nach Begründung dieser Beziehung. Die Kontakte waren seit Ende September 2016 ohnehin durch den Strafvollzug eingeschränkt. Nunmehr muss ergänzend der schwerwiegende Umstand berücksichtigt werden, dass der BF wider besseren Wissens aus der Strafhaft geflohen ist, wodurch sämtliche vom BF im Bundesgebiet geknüpften Verbindungen zusätzlich relativiert werden. Auch das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem BF und seiner Partnerin war nicht anzunehmen. Letztlich sind auch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen.

Bei Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt somit hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zum Zweck der Verhinderung von strafbaren Handlungen das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich.

Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren anbelangt, so hat sich diese aus folgenden Erwägungen als gerechtfertigt erwiesen:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in § 67 Abs. 3 FPG angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen das Vermögen massiv zuwidergelaufen. Das verhängte Aufenthaltsverbot in Dauer des zulässigen Höchstausmaß von zehn Jahren steht im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall verhängte unbedingte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von vier Jahren und den konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, der bisherigen kriminellen Laufbahn des BF, der Wirkungslosigkeit der bislang gesetzten strafrechtlichen Sanktionen sowie der erfolgten Flucht des BF aus der Strafhaft in angemessener Relation, weshalb auch eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Frage kam. Eine allenfalls weiterhin bestehende Beziehung zu seiner Partnerin und deren Kindern kann durch Besuche in Deutschland, Treffen in anderen Staaten, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) aufrechterhalten werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, weshalb gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Durch seine Flucht aus der Strafhaft XXXX2018 hat der BF diese Einstellung eindrücklich untermauert. Die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten und als "Anregung" zu bewertenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, öffentliche Ordnung,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2186833.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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