Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Mag. E in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 5. November 1997, Zl. 111.215/5-III/16a/97, betreffend Vergütung von Mehrdienstleistungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht im Bereich des Landesschulrates für Steiermark (in der Folge kurz: LSR) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er unterrichtet (in Graz) an einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 13. Oktober 1994 bis zum 2. November 1994 auf Kuraufenthalt. Mit Eingabe vom 31. Mai 1995 brachte er vor, ihm seien während dieses Kuraufenthaltes "die Dauermehrdienstleistungen gestrichen" worden. Da er diese aber "im Rahmen des Blockunterrichtes gehalten" habe, bitte er um einen "rechtsbegründenden Bescheid", weil er bisher unbefriedigende Antworten erhalten habe. In einem Schreiben vom 1. Juni 1995 an den LSR wies der Direktor der Schule darauf hin, daß an dieser Schule für Berufstätige in drei Klassen der Unterrichtsversuch "Blockunterricht" laufe. "Blockunterricht" bedeute, dass pro Semester die zu haltenden Stunden festgelegt würden, die unter allen Umständen unterrichtet werden müssten. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall, der "in der 3aB/4aB" den Gegenstand Physik unterrichtet und im ersten Semester seine "pflichtigen 30 Stunden (15 Wochen a 2 Stunden)" gehalten habe. Der Beschwerdeführer sei zwar vom 13. Oktober bis zum 2. November 1994 auf Kuraufenthalt gewesen, habe aber seine Blockstunden außerhalb dieser Zeit gehalten, wobei in der Planung für das Wintersemester 1994/95 diese Dienstverhinderung berücksichtigt worden sei. In einem Schreiben des LSR vom 12. Juli 1995 wurde vorgeschlagen, die Problematik in einer näher umschriebenen Weise zu bereinigen. Der Beschwerdeführer äußerte sich in einem Antwortschreiben vom 28. September 1995 ablehnend. Er habe diese "30 Stunden real gehalten". Ein "2. Krankenstand" aufgrund eines näher beschriebenen Leidens werfe im Sommersemester (1994/95) das gleiche Problem nochmals auf (wurde näher ausgeführt).
Hierauf stellte der LSR mit Bescheid vom 30. Oktober 1995 fest, dass im Schuljahr 1994/95 für die Zeiträume vom 13. Oktober 1994 bis 2. November 1994 und vom 30. März 1995 bis 21. April 1995 die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen, die der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers im betreffenden Schuljahr entsprochen hätten, einzustellen gewesen sei.
Begründend wurde ausgeführt, während dieser Zeiträume sei der Beschwerdeführer infolge Dienstunfähigkeit an seiner Dienstleistung verhindert gewesen und habe daher vertreten werden müssen, weshalb gemäß § 61 Abs. 7 GG 1956 in der bis 31. August 1995 geltenden Fassung die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen für diese Zeiträume einzustellen gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer "infolge der Blockung" eines Teiles einer Unterrichtseinheit in jenen Zeiträumen, in denen er nicht dienstunfähig gewesen sei, "eine höhere Lehrverpflichtung" gehabt habe als im Jahresdurchschnitt, vermöge daran nichts zu ändern.
Dagegen erhob der - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer Berufung, in der er unter anderem auf sein Vorbringen im Schreiben vom 28. September 1995 verwies, wonach er im Rahmen des Blockunterrichtes "die 30 Stunden real gehalten" habe. Er begehrte den Ausspruch, dass ihm "die Bezahlung für den von ihm geleisteten Blockunterricht von 30 Stunden zur Gänze" gebühre.
Mit Bescheid vom 23. Mai 1996 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den LSR zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Sachverhaltes aus, die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 1994/95 an folgenden Terminen "die Blockungen" im Unterrichtsgegenstand Physik plangemäß gehalten habe: Im ersten Semester: je zwei Stunden von Montag bis Donnerstag innerhalb einer Zeitspanne vom 9. bis 31. Jänner 1995; im zweiten Semester: je zwei bzw. drei Stunden (jeweils abwechselnd) von Montag bis Donnerstag im Zeitraum vom 27. Februar bis 22. März 1995.
Die beiden Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer abwesend gewesen sei (vom 13. Oktober bis 2. November 1994 wegen Kuraufenthaltes und vom 30. März bis 21. April 1995 wegen eines "Krankenstandes") fielen "eindeutig in jene Zeit, in der die Blockungen bereits geleistet" worden seien. Der Beschwerdeführer habe daher seinen "Kuraufenthalt bzw. die Blockung so organisiert, dass eine Überschneidung von Krankenstand und Arbeitszeit (Blockung) nicht passiert" sei.
Gehe man daher von diesem Sachverhalt aus, so ergebe sich, dass die Feststellung der Dienstbehörde erster Instanz, es sei dem Beschwerdeführer die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen für die Zeiträume vom 13. Oktober bis 2. November 1994 und vom 30. März bis 21. April 1995 einzustellen, zwar rechtlich zutreffe. Demgegenüber habe er jedoch die Bezahlung der von ihm geleisteten 30 Stunden begehrt. Da er diese Stunden im Rahmen anderer Zeiträume, nämlich vom 9. Jänner bis 31. Jänner 1995 bzw. vom 27. Februar bis 22. März 1995 tatsächlich erbracht habe, sei zu prüfen, inwieweit die "Bezahlung dieser Stunden anlässlich der Gebührenmonate Jänner 1995 bis März 1995 zusätzlich zu berücksichtigen" sei. Dies werde von der Dienstbehörde erster Instanz zu prüfen sein.
Der Aktenlage zufolge blieb dieser Bescheid unbekämpft.
Hierauf entschied der LSR mit Bescheid vom 9. Juli 1996 wie folgt (Wortlaut des Spruches):
"Gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, in der derzeit geltenden Fassung, gebühren Ihnen für die Zeit vom 9.1.1995 - 31.1.1995 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 8,62 Werteinheiten. Für den Zeitraum vom 27.2.1995 - 22.3.1995 belaufen sich die abzugeltenden Mehrdienstleistungen auf 6,25 Werteinheiten."
Begründend führte die Behörde aus, im Wintersemester 1994/95, welches vom 12. September 1994 bis zum 26. Februar 1995 gedauert habe, habe der Beschwerdeführer 11 Wochenstunden der Lehrpflichtungsgruppe III für die Dauer des gesamten Semesters unterrichtet. Dies ergebe mit dem Aufwertungsfaktor für die Abendschule 19,25 Werteinheiten als "Grundlehrverpflichtung" (im Original unter Anführungszeichen). Die laut vorgelegter Lehrfächerverteilung ebenfalls über das gesamte Semester unterrichtete 3aB sei aber aufgrund des Schulversuches "Blockunterricht" tatsächlich in der Zeit vom 9. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 1995 unterrichtet worden, wobei dies im Ausmaß von je acht Wochenstunden erfolgt sei (Montag bis Donnerstag je zwei Wochenstunden). Die Lehrverpflichtungsperioden des ersten Semesters 1994/95 stellten sich daher wie folgt dar:
Vom 12.9.1994 bis zum 8.1.1995 = 116 Tage: 19,25 Werteinheiten.
Vom 9.1.1995 bis 31.1.1995 = 23 Tage: 33,25 Werteinheiten.
Vom 1.2.1995 bis 26.2.1995 = 26 Tage: 19,25 Werteinheiten.
Unter Anwendung des § 4 Z. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (es folgt ein näherer rechtlicher Hinweis), müssten daher Teile der Mehrdienstleistungen, die der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. Jänner bis 31. Jänner 1995 geleistet habe, zur Auffüllung der Lehrverpflichtung in den beiden anderen Perioden, in denen er die Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten nicht erreicht habe, herangezogen werden.
Nach Darlegung des Berechnungsvorganges heißt es dann weiter, daraus ergäben sich abzugeltende Mehrleistungen im Zeitraum vom 9. bis 31. Jänner 1995 im Ausmaß von 8,62 Werteinheiten.
Stelle man dieselbe Rechnung für das zweite Semester an, ergäben sich für die Zeit vom 27. Februar bis 22. März 1995 abzugeltende Mehrleistungen im Ausmaß von 6,25 Werteinheiten. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in der ersten Woche des zweiten Semesters acht Wochenstunden und in den nächsten drei Wochen je fünf Wochenstunden als Blockunterricht geführt habe.
Der Aktenlage zufolge blieb auch dieser Bescheid unbekämpft.
Hierauf begehrte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 1996 die ziffernmäßige Bestimmung bzw. die "auf in Geldeinheiten bewertete Bestimmung" dieser in den beiden Zeiträumen vom 9. bis 31. Jänner 1995 und vom 27. Februar bis 22. März 1995 "gebührenden Mehrdienstleistungen" im Ausmaß von 8,62 bzw. 6,25 Werteinheiten. Er brachte dazu vor, dass diese Leistungen nicht honoriert worden seien.
Mit Erledigung vom 5. November 1996 erwiderte der LSR, aufgrund dieses Antrages vom 14. Oktober 1996 habe er entsprechend dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 9. Juli 1996 die dort ausgewiesenen Mehrdienstleistungen "in das Besoldungsprogramm des Bundesrechenamtes eingegeben". Hieraus habe sich ein Übergenuss in Höhe von S 26.352,50 ergeben, was dem Beschwerdeführer zwischenzeitig bekannt gegeben worden sei. Es treffe nicht zu, wie in der Eingabe vom 14. Oktober 1996 behauptet, dass die fraglichen Mehrdienstleistungen grundlos nicht honoriert worden seien. Vielmehr sei in mehrmals geführten Telefonaten immer auf den zu erwartenden Übergenuss hingewiesen worden, weil "die ursprünglich ausbezahlte Mehrdienstleistungsabgeltung eine für den Betroffenen günstigere Variante" darstelle.
Hieraus ergab sich ein Schriftverkehr zwischen dem LSR (welcher dem Beschwerdeführer den gutgläubigen Empfang dieses angenommenen Übergenusses einräumte) und dem Vertreter des Beschwerdeführers, der auf einem bescheidmäßigen Abspruch beharrte.
Hierauf hat der LSR mit Bescheid vom 6. Februar 1997 wie folgt entschieden (Wortlaut des Spruches):
"Aufgrund der Anweisung der im Bescheid vom 9. Juli 1996 (es folgt das Aktenzeichen) als Ihnen für das Schuljahr 1994/95 gebührend errechneten Mehrdienstleistungen entstand ein Übergenuss von S 28.140,-- brutto. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften ergibt dies S 26.352,50 netto."
Begründend wurde ausgeführt, mit dem Bescheid vom 9. Juli 1996 seien die dem Beschwerdeführer gebührenden Mehrdienstleistungen für das Schuljahr 1994/95 "ermittelt" worden. "Da die für die Auszahlung der Mehrdienstleistungen bis zu diesem Zeitpunkt zugrundeliegenden Mehrdienstleistungen höher" gewesen seien, habe sich dieser Übergenuss ergeben (in der Folge wird dieser Übergenuss in einer näher erläuterten Tabelle dargestellt).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung (Anmerkung: die Berufung ist sichtlich irrig mit 24. Februar 1996 statt mit 24. Februar 1997 datiert).
Mangels Entscheidung über diese Berufung erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 97/12/0324 protokollierte Säumnisbeschwerde. Infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 19. November 1997 eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"1. Gemäß § 13a Absatz 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der derzeit geltenden Fassung, wird festgestellt, dass Sie im Schuljahr 1994/95 zu Unrecht dauernde Mehrdienstleistungen im Betrag von brutto S 30.348,-- (netto S 27.141,40) erhalten haben. Da Ihnen für die Empfangnahme der fraglichen Geldleistungen der gute Glaube zugebilligt wird, haben Sie diesen Übergenuss nicht rückzuerstatten.
2. Gleichzeitig werden Ihnen die aufgrund des entstandenen Übergenusses abgezogenen 123,475 Nebengebührenwerte gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 9 des Nebengebührenzulagengesetzes 1971, BGBl. Nr. 485/1971 in der geltenden Fassung, wieder gutgeschrieben."
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe des Sachverhaltes und nach Wiedergabe des Inhalts der Berufung aus, mit Bescheid des LSR vom 9. Juli 1996 seien die dem Beschwerdeführer für das Schuljahr 1994/95 "gebührenden dauernden Mehrdienstleistungen" neu berechnet worden. Demnach hätten ihm gemäß § 61 GG 1956 für den Zeitraum vom 9. bis 31. Jänner 1995 dauernde "Mehrdienstleistungen" im Ausmaß von 8,62 Werteinheiten gebührt, und für den Zeitraum vom 27. Februar bis 22. März 1995 solche im Ausmaß von 6,25 Werteinheiten. Dieser Bescheid sei rechtskräftig und bilde daher die Grundlage für die Flüssigmachung seiner Mehrdienstleistungsentschädigungen. Die dem Beschwerdeführer "seinerzeit" für jenes Schuljahr bereits ausbezahlten Mehrdienstleistungsentschädigungen seien jedoch höher gewesen als die mit Bescheid vom 9. Juli 1996 neu festgesetzten "Mehrdienstleistungen", woraus sich ein Übergenuss ergeben habe.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer angewiesenen Mehrdienstleistungsentschädigungen einer genauen Prüfung unterzogen. Aufgrund der mit Bescheid vom 9. Juli 1996 neu festgesetzten "Mehrdienstleistungen" ergebe sich folgende Gegenüberstellung (es folgt eine Tabelle in der monatlich die "ursprüngliche Anweisung" nach "Dauer-MDL", Bruttobetrag, Pensionsbeitrag, und zusätzlich "Einzel-MDL", dann weiters die Anweisungen gemäß dem Bescheid vom 9. Juli 1996 (mit gleicher Unterteilung) ausgewiesen werden). Sodann legte die belangte Behörde rechnerisch dar, wie sie zu dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angenommenen Bruttoübergenuss von S 30.348,-- gelangte. Vermindert um die Differenz der darauf entfallenden Pensionsbeiträge im Ausmaß von S 3.206,60 ergebe sich der Nettoübergenuss von S 27.141,40. Es folgt sodann eine weitere Darstellung, von welchen Bezugsansätzen und von welchem Ausmaß an Pensionsbeitrag ausgegangen worden sei, weiters die Begründung, dass die einbehaltene Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen sei.
Wie bereits ausführlich dargelegt, heißt es im angefochtenen Bescheid weiters, bilde der rechtskräftige Bescheid des LSR vom 9. Juli 1996 die Grundlage der dem Beschwerdeführer gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen. Hiebei komme klar die zeitliche Begrenzung der Gebührlichkeit dieser Entschädigungen zum Ausdruck (8,62 "Mehrdienstleistungen" vom 9. bis 31. Jänner 1995 bzw. 6,24 "Mehrdienstleistungen" vom 27. Februar bis 22. März 1995), sodass eine Addition der beiden Mehrdienstleistungswerte, entgegen dem Berufungsvorbringen (gemeint: zusätzlich zu den Entschädigungen, die für andere Zeiträume bezogen worden seien) völlig ausgeschlossen sei. Allfällige Einwendungen gegen die "Berechnungsmodalität der Mehrdienstleistungen" hätte der Beschwerdeführer lediglich in einer Berufung gegen den Bescheid vom 9. Juli 1996 geltend machen können.
Aufgrund des vom LSR im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Februar 1997 festgestellten Übergenusses seien dem Beschwerdeführer 123,475 Nebengebührenwerte von der Gesamtnebengebührensumme abgezogen worden. Da dem Beschwerdeführer der gute Glaube beim Empfang der fraglichen Geldleistung zugebilligt werde, seien ihm diese Nebengebührenwerte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 des Nebengebührenzulagengesetzes wieder gut zu schreiben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem persönlichen Recht auf Erhalt der ihm zu Beginn des Schuljahres 1994/95 zugesicherten und im Schuljahr 1994/95 tatsächlich gehaltenen Mehrdienstleistungen, die dieser in Blockunterrichtsform in Blockklassen während des Schuljahres 1994/95 gehalten hat, sowie in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordentlichen, rechtmäßigen sowie mängelfreien Verfahrens nach den Bestimmungen des AVG in der derzeit gültigen Fassung" verletzt.
Aufs Wesentlichste zusammengefasst, bringt der Beschwerdeführer vor, der Bescheid des LSR vom 9. Juli 1996 entfalte nicht die von der belangten Behörde angenommene Bindungswirkung. Mit diesem Bescheid sei nämlich nicht darüber abgesprochen worden, dass ihm für die übrigen Zeiträume des Schuljahres 1994/95 solche Mehrdienstleistungsentschädigungen nicht gebührten. Wie aus einer bereits im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigung seiner Schule vom 14. Februar 1997 ersichtlich sei, seien dem Beschwerdeführer im fraglichen Schuljahr Dauermehrdienstleistungen von 2,75 Werteinheiten pro Monat bewilligt worden (demnach, da ein Schuljahr 10 Monate umfasse, das Zehnfache von 2,75 Werteinheiten), wobei er sämtliche Stunden in Form von Blockunterricht in den Blockklassen gehalten habe. Demnach könne unmöglich ein Übergenuss entstanden sein. Aus der Tabelle im angefochtenen Bescheid ergebe sich überdies, dass ihm in den Monaten September, Oktober und November 1994 sowie in den Monaten März, April und Juni 1975 weniger "als 2,75 Werteinheiten betreffend Dauermehrdienstleistungen überwiesen" worden sein. Tatsächlich habe er "alle Dauermehrdienstleistungen und zwar 2,75 Werteinheiten pro Monat, wobei das Schuljahr 10 Monate umfasst, gehalten", weshalb er zu wenig ausbezahlt bekommen habe. Der Vorwurf der belangten Behörde, dass der Bescheid des LSR vom 9. Juli 1996 unbekämpft geblieben sei und dem Beschwerdeführer darüber hinaus keine Entschädigungen für Dauermehrdienstleistungen gebührten, sei schlichtweg unrichtig. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich "mit einer Abänderung der Entlohnung betreffend der Dauermehrdienstleistungen einverstanden erklärt". Der Bescheid vom 9. Juli 1996 spreche "nur für einen eng begrenzten Zeitraum die Höhe der Dauermehrdienstleistungen aus". Betreffend die anderen Monate des Schuljahres 1994/95 habe die bisher geltende Regelung, dass "2,75 Werteinheiten pro Monat ausbezahlt" würden, weiterhin zu gelten. Alles andere stelle jedenfalls "Willkür einer Behörde dar".
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Es ist zwar richtig, dass der unbekämpft gebliebene Bescheid des LSR vom 9. Juli 1996 formell nur über die Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungsentschädigungen (ausgedrückt in Werteinheiten) in den dort näher bezeichneten Zeiträumen abspricht und es im maßgeblichen Spruch dieses Bescheides nicht überdies heisst, dass dem Beschwerdeführer für andere Zeiträume des fraglichen Schuljahres keine weiteren Entschädigungen für derartige dauernde Mehrdienstleistungen gebührten. Daraus ist aber nach der Lage des Falles für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Der Spruch des Bescheides vom 9. Juli 1996 ist nämlich in Verbindung mit seiner Begründung zu sehen, wonach die in den beiden Zeiträumen vom Beschwerdeführer erbrachten Unterrichtsleistungen (Blockunterrichte) berücksichtigt wurden. Eine "Mehrfachverwertung" der in diesen Zeiträumen erbrachten (und im Bescheid vom 9. Juli 1996 "verwerteten") Unterrichtsleistungen kommt aber vorliegendenfalls nicht in Betracht, weil dem die Rechtskraft dieses Bescheides entgegensteht. Eine Neuaufrollung des mit dem Bescheid vom 9. Juli 1996 abgeschlossenen Verfahrens hat hier nicht stattzufinden. Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Beschwerdeführer dann etwas zu gewinnen wäre, wenn er im fraglichen Schuljahr über die in diesen beiden Zeiträumen erbrachten Unterrichtsleistungen hinaus, also in weiteren Zeiträumen dieses Schuljahres, weitere "dauernde Mehrdienstleistungen" erbracht hätte, weil sich das nicht ergeben hat und im Übrigen auch gar nicht behauptet wird. Die Beschwerdeausführungen - auch jene zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - zielen vielmehr darauf ab, eine Berücksichtigung (und damit Honorierung) der in den im Spruch des Bescheides vom 9. Juli 1996 genannten Zeiträumen erbrachten Dienstleistungen auch für andere Zeiträume zu erwirken, was aber, wie gesagt, verfehlt ist. Insbesondere ist dem Beschwerdevorbringen, es ergebe sich aus dem Bescheid der belangten Behörde selbst, dass ihm "zu wenig Dauermehrdienstleistungen überwiesen" worden seien, weil ihm in den Monaten September, Oktober und November 1994 sowie in den Monaten März, April und Juni 1995 "weniger als 2,75 Werteinheiten betreffend Dauermehrdienstleistungen überwiesen" worden seien, zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer damit die Frage der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungsentschädigungen mit jener des Ausmaßes der tatsächlich erfolgten Geldleistungen vermengt (und insbesondere übergeht, dass der LSR im Bescheid vom 9. Juli 1996 näher begründet hat, weshalb die in jenen beiden Zeiträumen erbrachten Dienstleistungen Mehrdienstleistungsentschädigungen lediglich in dem als gebührlich erkannten Ausmaß begründeten).
Da sich somit zusammenfassend nicht ergeben hat, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt worden wäre, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120412.X00Im RIS seit
20.11.2000