TE Vfgh Erkenntnis 1997/3/14 G392/96, G398/96, G399/96

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Veröffentlicht am 14.03.1997
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs4
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
ASVG §4 Abs4, Abs5, Abs6, Abs7
ASVG §5, §5a
ASVG §70a
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
HGB §228 Abs3
EStG 1988 §109a

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung des Abgeordnetenantrags auf Aufhebung des gesamten Regelungssystems der Einbeziehung bestimmter Werkverträge in die Sozialversicherungspflicht und der Ausnahmen hievon mangels untrennbaren Zusammenhangs mit den zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen bzw mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; Verletzung des Determinierungsgebotes durch Unklarheiten und Unverständlichkeit der Regelungen über die Einbeziehung von dienstnehmerähnlichen Werkverträgen in die Sozialversicherungspflicht, die Versicherungspflicht mehrerer mit rechtlich selbständigen aber als einheitlicher Auftraggeber zu bewertenden Unternehmungen abgeschlossener Werkverträge und die Erhebung der Einkommensteuer als Abzugsteuer bei bestimmten Werkvertragsnehmern; Verletzung des Gleichheitsrechtes durch eine Regelung über die "Geringfügigkeitsgrenzen"; keine Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung freier Dienstverträge in die Sozialversicherungspflicht, weiterer Regelungen von "Geringfügigkeitsgrenzen" sowie der Regelung über die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen unter den von den Antragstellern vorgebrachten Aspekten

Spruch

I. Der Antrag wird zurückgewiesen,

1. soweit er die folgenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG zum Gegenstand hat:

§3 Abs3, §5 Abs1 Z5, §5 Abs1 Z13, 14 und 15, §5 Abs2 (ausgenommen dessen letzten Satzes), §10 (ausgenommen der Wortfolge ", Personen gemäß §4 Abs4 und 5" in dessen Abs2),

§12 Abs1, §33 Abs1, 3 und 4, §35 Überschrift, §35 Abs2, 3 und Abs4 litb, §41, §43 Abs2, §44 Abs1 Z1, §44a Abs3 und 4, §45 Abs3, §49 Abs1, §51, §53 Abs3 litb, §58

Abs3, §59 Abs1, §108a Abs2, §138 Abs2, §176 Abs1 Z6, §459d, §539a, §564 Abs1 Z1 und 2 sowie Abs4 bis 7a und §566 Abs1 Z1 und 2 sowie Abs2;

2. soweit er die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 zum Gegenstand hat:

§46 Abs1 Z2 und §124b Z18, 19 und 20;

3. soweit er §48b der Bundesabgabenordnung zum Gegenstand hat.

II. Folgende Bestimmungen werden als verfassungswidrig aufgehoben:

1. im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955:

§4 Abs5 (idF BGBl. Nr. 411/1996), der Satzteil "und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Abs4 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs5" in §4 Abs6 (idF BGBl. Nr. 411/1996), §4 Abs7 (idF BGBl. Nr. 600/1996), §5 Abs2 letzter Satz (idF BGBl. Nr. 600/1996), die Worte "oder 5" im ersten Satz des §5a Abs1 (idF BGBl. Nr. 600/1996), §5a Abs2 Z3 (idF BGBl. Nr. 600/1996) sowie die Worte "und 5" in §10 Abs2 (idF BGBl. Nr. 411/1996), in §10a (idF BGBl. Nr. 411/1996), in §44 Abs8 (idF BGBl. Nr. 411/1996), in §44a Abs2 (idF BGBl. Nr. 600/1996) und in §55 Abs2 (idF BGBl. Nr. 411/1996);

2. §109a des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, idF BGBl. Nr. 600/1996.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

III. Im übrigen wird der Antrag

abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201, das in

seinem Art34 eine Novelle zum ASVG enthält, hat der Gesetzgeber

mit Wirksamkeit 1. Juli 1996 zwei neue Personengruppen in die

Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG einbezogen, nämlich

Personen, "die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu

Dienstleistungen für einen Auftraggeber ... verpflichten, ohne

Dienstnehmer ... zu sein", und Personen, "die auf Grund einer

oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich

... beschäftigt sind", womit vor allem auf Personen abgestellt

wird, die sich werkvertraglich zu bestimmten Leistungen verpflichtet haben. Mit der 53. ASVG-Novelle, die ihrerseits Teil des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 (SRÄG 1996), BGBl. 411, ist, und mit dem BG BGBl. 600/1996 wurden die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführten Bestimmungen betreffend die Sozialversicherungspflicht der oben genannten Personengruppen novelliert.

b) Ebenfalls mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurden diese beiden Personengruppen in die Abzugsteuerpflicht nach dem EStG 1988 einbezogen. Auch dieser Regelungskomplex erfuhr sowohl durch das SRÄG 1996 als auch durch das BG BGBl. 600/1996 eine Änderung.

c) Weiters wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 in die BAO ein - durch das SRÄG 1996 ebenfalls geänderter - §48b eingefügt, der in seinem Abs1 eine Mitteilungspflicht der Abgabenbehörden betreffend die in Rede stehenden Personengruppen an die Gebietskrankenkassen normiert.

2. a) Mit einem am 3. Dezember 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag gemäß Art140 Abs1 (zweiter Satz) B-VG "auf Aufhebung der tieferstehend angeführten Bestimmungen des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. 201/1996 (Art34 Strukturanpassungsgesetz), BGBl. 411/1996 (ArtI Sozialrechtsänderungsgesetz 1996) und BGBl. 600/1996 (ArtI des Bundesgesetzes, mit dem das ASVG u. a. geändert werden)

sowie des

Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. 411/1996 (ArtX Sozialrechtsänderungsgesetz 1996) und BGBl. 600/1996 (ArtVII des Bundesgesetzes, mit dem das ASVG u. a. geändert werden)

sowie der

Bundesabgabenordnung in der Fassung BGBl. 411/1996 (ArtXI Sozialrechtsänderungsgesetz 1996)"

begehren 61 Abgeordnete zum Nationalrat, der Verfassungsgerichtshof wolle

"§3 Abs3, §4 Abs4-7, §5 Abs1 Z5, 13-15, §5 Abs2, §5a, §10 Abs1 und 2, §10a, §12 Abs1, §33 Abs1, 3 und 4,

§35 Überschrift, Abs2, 3 und 4 litb, §41, §43 Abs2, §44 Abs1 Z1 und 8, §44a, §45 Abs3, §49 Abs1, §51, §53 Abs3 litb, §55 Abs2, §58 Abs3, §59 Abs1, §70a, §108a Abs2,

§138 Abs2, §176 Abs1 Z6, §459d, §539a, §564 Abs1 Z1 und 2 und Abs4-7a (idF BGBl. 411/1996), §566 Abs1 Z1 und 2 und Abs2 ASVG

sowie

§46 Abs1 Z2 (idF BGBl. 600/1996), §109a (idF BGBl. 411/1996 und 600/1996), §124b Z18-20 (idF BGBl. 600/1996) EStG

und

§48b (idF BGBl. 411/1996) BAO

wegen Verfassungswidrigkeit aufheben".

In der Begründung des Antrages heißt es nach einer kurzen Darstellung der Rechtsentwicklung: "Die gegenständliche Anfechtung bezieht sich daher auf die durch das letztgenannte Gesetz (i.e. BG BGBl. 600/1996) geschaffene Rechtslage."

b) Die Bundesregierung bezweifelt (unter Hinweis auf VfGH 28.9.1995, G255/94), ob der Antrag damit die angefochtenen Bestimmungen präzise genug umschreibt und führt dazu unter anderem aus:

"... Dies ist im gegenständlichen Zusammenhang von besonderer Bedeutung, da die neuen Versicherungstatbestände (freie Dienstvertragsnehmer und dienstnehmerähnlich beschäftigte Personen) mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eingefügt wurden und durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 411 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996 Änderungen erfuhren. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß einzelne der angefochtenen Bestimmungen, die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügt wurden, zweimal, manche einmal und andere nicht novelliert worden sind.

Im Hinblick auf die zur Aufhebung begehrten Bestimmungen ergibt sich daraus folgendes:

Folgende der angefochtenen Bestimmungen wurden durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in das ASVG eingefügt und danach nicht mehr novelliert: §§12 Abs1, 35 Abs4 litb (einschließlich der Überschrift von §35 ASVG), 41, 49 Abs1, 53 Abs3 litb, 539a ASVG.

Folgende Bestimmungen erhielten ihre geltende Fassung durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 411: §§3 Abs3, 4 Abs4, 5 und 6, 10 Abs1 und 2, 10a, 35 Abs2, 43 Abs2, 44 Abs1 Z1 und 8, 45 Abs3, 55 Abs2, 58 Abs3, 108a Abs2, 138 Abs2, 176 Abs1 Z6, 564 Abs1 Z1 und 2 und Abs4 bis 7a ASVG.

Folgende Bestimmungen erhielten ihre geltende Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996: §§4 Abs7, 5 Abs1 Z13 bis 15, 5 Abs2, §5a, 33 Abs1, 3 und 4, 44a, 51, 59 Abs1, 70a, 459d, 566 Abs1 Z1 und 2 und Abs2 ASVG.

§5 Abs1 Z5 ASVG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 31/1973 eingefügt und erhielt seine geltende Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 588/1981.

§35 Abs3 ASVG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1962 eingefügt und seither nicht mehr novelliert."

(Diese Aufstellung ist insofern zu korrigieren, als die Z13 bis 15 des §5 Abs1 ASVG nicht durch das BG BGBl. 600/1996 (neuerlich) geändert wurden, sondern in jener Fassung in Geltung stehen, die sie durch das SRÄG 1996 erhalten haben, und daß die Abs6, 7 und 7a des §564 ASVG durch das BG BGBl. 600/1996 eine Änderung erfahren haben.)

c) Der Verfassungsgerichtshof hält demgegenüber den Antrag für insofern ausreichend präzise, als ihm mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, auf welche Bestimmungen in welcher Fassung er sich bezieht. Der Antrag ist nämlich dahin zu verstehen, daß die Antragsteller jene Bestimmungen, denen im Aufhebungsbegehren eine bestimmte Fassung beigefügt ist, in dieser Fassung, alle anderen Bestimmungen in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung (das ist entweder die Fassung, die sie durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, das SRÄG 1996 oder das BG BGBl. 600/1996 erhalten haben; bei den von den soeben genannten Novellen formell unberührt gebliebenen Bestimmungen des §5 Abs1 Z5 einerseits und des §35 Abs3 andererseits ist es bei jener die Fassung BGBl. 588/1981 und bei dieser die Fassung BGBl. 13/1962; §51 Abs3 erhielt seine derzeit geltende Fassung durch BG BGBl. 484/1984, §51 Abs4 seine durch BG

BGBl. 530/1970).

d) Nach Antragstellung wurde das ASVG mit dem 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 - 2. SRÄG 1996, BGBl. 764, neuerlich geändert, und zwar unter anderem auch hinsichtlich der antragsrelevanten §§44 und 44a.

3. Die angefochtenen (hervorgehobenen) Bestimmungen stehen in folgendem Zusammenhang und haben den nachstehend in ihrem Kontext wiedergegebenen Wortlaut:

A. ASVG:

a) Der 1. Unterabschnitt des Abschnittes II des die allgemeinen Bestimmungen enthaltenden ersten Teils des ASVG handelt von der Pflichtversicherung. Der die Fälle der Vollversicherung regelnde §4 enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Einzbeziehung von Personen, die aufgrund entgeltlicher freier Dienstverträge (Abs4; im folgenden auch als "freie Dienstnehmer" bezeichnet) oder infolge einer oder mehrerer vertraglicher Vereinbarungen dienstnehmerähnlich (Abs5) beschäftigt sind: Er lautet:

"§4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach §7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. Die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. ...

6. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs3 gleichgestellten Personen;

7. ...

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

(3) ... (enthält eine taxative Aufzählung von Dienstnehmern gleichgestellten Personengruppen)

(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des §5a auch Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für

1. einen Auftraggeber (Dienstgeber) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinszieles usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)

verpflichten, ohne Dienstnehmer im Sinne des Abs2 zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§2 Abs1 FSVG).

(5) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des §5a auch Personen versichert, die infolge einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich für einen Auftraggeber (Gebietskörperschaft) im Sinne des Abs4 Z1 oder 2 gegen Entgelt beschäftigt sind, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§2 Abs1 FSVG). Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn

1. mit diesem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder

2. die mit dem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs4 und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Abs4 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs5 aus.

(7) Ist ein Dienstnehmer (Auftragnehmer) im Sinne des Abs2, 4 oder 5 für mehrere rechtlich selbständige Dienstgeber (Auftraggeber) tätig

1. die im Sinne des §228 Abs3 des Handelsgesetzbuches verbunden oder diesen vergleichbar zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefaßt sind oder

2. die Absprachen über die jeweilige Inanspruchnahme des Dienstnehmers (Auftragnehmers) zu einem gemeinsamen Zweck getroffen haben,

so gelten diese für die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß §4 Abs4, 5 und §5 Abs2 letzter Satz als ein einziger Dienstgeber (Auftraggeber)."

(§4 Abs4 bis 6 idF SRÄG 1996, Abs7 idF BG BGBl. 600/1996)

Der in der Z1 des §4 Abs7 ASVG bezogene, unter der Überschrift "Beteiligungen, verbundene Unternehmen" stehende §228 Abs3 HGB lautet:

"(3) Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens gemäß §244 einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß gemäß §§224 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß §§248 oder 249 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen."

Aus §1 ASVG ergibt sich, daß das ASVG für im Inland beschäftigte Personen gilt. §3 regelt näher, welche Personen als im Inland beschäftigt gelten; in diesem Kontext steht der angefochtene Abs3 des §3, der folgendermaßen lautet:

(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß §16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Die Personen (§4 Abs4 und 5), die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben."

(§3 Abs3 idF SRÄG 1996)

§5 normiert "Ausnahmen von der Vollversicherung" und hat folgenden Wortlaut:

"§5. (1) Von der Vollversicherung nach §4 sind - unbeschadet einer nach §7 oder nach §8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. ...

2. Dienstnehmer, ihnen gemäß §4 Abs1 Z6 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie Personen gemäß §4 Abs1 Z11 hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs2 als geringfügig anzusehen ist;

3. ...

5. die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des §1 Abs2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;

6. ...

13. gemäß §4 Abs4 oder 5 in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheindende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politschen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, Beschäftigte, die diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen;

14. gemäß §4 Abs4 oder 5 tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;

15. gemäß §4 Abs4 oder 5 tätige Kunstschaffende, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig im Sinne des Abs1 Z2,

a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 173 S gebührt,

b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt höchstens 520 S oder als monatliches Entgelt höchstens 2.260 S gebührt,

c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten, sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer in einem Kalendermonat ein Entgelt von höchstens 2.261 S gebührt.

Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig; ferner gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß den §§3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, und eines Karenzurlaubes gemäß den §§15, 15 a, 15 b und 15 d des Mutterschutzgesetzes und den §§2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§26 und 26 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609. Als geringfügig gilt ferner nicht eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht mehr als 2 261 S in einem Monat oder 520 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monates oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§242 Abs6) die unter Bedachtnahme auf §108 Abs9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108 a Abs1) vervielfachten Beträge. Weiters gelten Beschäftigungen nicht als geringfügig, wenn in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus einem Dienstverhältnis gemäß §4 Abs2 und Vereinbarungen gemäß §4 Abs4 und 5 zu ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß §5 Abs2 litc übersteigt."

(§5 Abs1 Z2 idF SRÄG 1996, Abs1 Z5 idF BG BGBl. 588/1981, Abs1 Z13 bis 15 idF SRÄG 1996, §5 Abs2 idF BG BGBl. 600/1996)

Die in dieser Vorschrift enthaltenen Schillingbeträge werden jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (vgl. §108 Abs1 und 9 ASVG) angepaßt. Der im §5 Abs2 litc festgelegte Betrag beträgt für 1996 S 3.600,-- (§2 Z3 der Kundmachung BGBl. 808/1995) und für 1997 S 3.740,-- (ArtI §2 Z3 der Kundmachung BGBl. 732/1996).

"Versicherungsgrenze für die gemäß §4 Abs4 und 5

Versicherten

§5a. (1) Eine Versicherung gemäß §4 Abs4 oder 5 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt) den Betrag von 7 000 S übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

(2) Abweichend von Abs1 sind Personen gemäß §4 Abs4 oder 5 auch dann versichert, wenn

1. in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs1) aus mehreren Vereinbarungen gemäß §4 Abs4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß Abs1 übersteigt oder

2. die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht oder

3. in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen gemäß §4 Abs2 und Vereinbarungen gemäß §4 Abs4 und 5 zu ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß §5 Abs2 litc übersteigt;"

(§5a idF BG BGBl. 600/1996)

Hinsichtlich des Beginns der Pflichtversicherung ist folgendes normiert:

§10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, ferner der gemäß §4 Abs1 Z9, 10, 11 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß §4 Abs1 Z3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des §11 Abs5 entsprechend.

(2) Die Pflichtversicherung der in der Krankenpflege selbständig erwerbstätigen Personen, der selbständigen Pecher und der selbständigen Winzer (§4 Abs3 Z2, 4 und 9), der Personen gemäß §4 Abs4 und 5, der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (§8 Abs1 Z3 lita und b), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen (§8 Abs1 Z3 litk), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (§8 Abs1 Z3 litc) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber (§8 Abs1 Z3 litg) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

(3) ..."

(§10 Abs1 und 2 idF SRÄG 1996)

"§10a. Die im §4 Abs4 und 5 genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§10 Abs2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§12 Abs1) - unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung - als durchgehend versichert."

(§10a idF SRÄG 1996)

Der in dieser Bestimmung verwiesene §12 Abs1 lautet:

"§12. (1) Die Pflichtversicherung der im §10 Abs2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.

(2) ..."

(§12 Abs1 idF StruktAnpG 1996)

b) Abschnitt IV des ASVG enthält Bestimmungen über Meldungen und Auskunftspflichten. Die grundlegende Bestimmung des §33 über "An- und Abmeldungen der Pflichtversicherten" nimmt auf §10 Bezug, der, soweit hier relevant, den Versicherungsbeginn mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bestimmt, und lautet:

§33. (1) Die Dienstgeber (Auftraggeber) haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.

(2) ...

(3) Für die gemäß §4 Abs4 oder 5 beschäftigten Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für diese Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere

1. die gemäß §43 Abs2 Z1 bis 5 vom Auftragnehmer gemeldeten Auskünfte,

2. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer und

3. die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts,

zu melden. Die §§34 und 41 sind anzuwenden.

(4) Die Anmeldung für die gemäß §4 Abs4 und/oder 5 beschäftigten Personen kann unterbleiben, wenn auf Grund aller zum Zeitpunkt des Beginnes der Tätigkeit (Leistungserbringung) bekannten Umständen anzunehmen ist, daß der Betrag gemäß §5a Abs1 im Durchschnitt der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) bzw. der Tätigkeiten (Leistungserbringungen) für ein und denselben Auftraggeber nicht überschritten wird und kein Dienstverhältnis gemäß §4 Abs2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) vorliegt. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß §4 Abs2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) ist anstelle des Betrages gemäß §5a Abs1 der Betrag gemäß §5 Abs2 litc zu berücksichtigen. Bei einer Änderung der Umstände hat die Anmeldung unverzüglich ab Beginn des Monats, in welchem abzusehen ist, daß der Betrag gem. §5a Abs1 im Durchschnitt der Kalendermonate des jeweiligen Kalenderjahres überschritten wird, zu erfolgen."

(§33 Abs1, 3 und 4 idF BG BGBl. 600/1996)

Der verwiesene §34 handelt von der Verpflichtung zur Meldung jeder für die Versicherung bedeutsamen Änderung (insbesondere jeder Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderungen der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches).

Hinsichtlich der zur Meldung verpflichteten Personen bestimmt §35, der hinsichtlich seiner Überschrift, der Abs2 und 3 sowie der litb des Abs4 angefochten ist:

"Dienstgeber (Auftraggeber)

§35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß §4 Abs1 Z3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) Bei den nach §4 Abs1 Z4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach §8 Abs1 Z3 litc Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung bzw. Unterbringung erfolgt, bei den nach §4 Abs1 Z8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach §4 Abs1 Z9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§4 Abs1 Z7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im §3 Abs3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des §3 Abs3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.

(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder

b) wenn der Dienstgeber (Auftraggeber) im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat."

(Überschrift idF StruktAnpG 1996, §35 Abs2 idF SRÄG 1996, Abs3 idF BG BGBl. 13/1962, Abs4 litb idF StruktAnpG 1996)

Von der Form der Meldungen und verschiedenen Auskunftspflichten handeln die §§41 bis 43. Die (teilweise) angefochtenen Bestimmungen lauten:

"Form der Meldungen

§41. (1) Die Meldungen nach §33 Abs1 und 2 sowie nach §34 Abs1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§31 Abs4 Z6) zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:

1. die Dienstgeberkontonummer;

2. Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;

3. Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;

4. die Art der Versicherung.

Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§31 Abs5 Z29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben."

(§41 idF StruktAnpG 1996)

"Auskunftspflicht der Versicherten und der

Zahlungs(Leistungs)empfänger

§43. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(2) Die gemäß §4 Abs4 oder 5 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des §4 Abs4 Z1 und 2 alle Auskünfte zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über

1. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,

2. den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,

3. das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit,

4. das Bestehen sonstiger Pflichtversicherungen,

5. die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber (Dienstgeber) innerhalb der letzten sechs Kalendermonate."

(§43 idF SRÄG 1996)

c) Der 1. Unterabschnitt des Abschnittes V des ersten Teils des ASVG (§§44 bis 70a) handelt von den "Beiträge(n) zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)". Die im Zusammenhang mit der Anfechtung relevanten Bestimmungen lauten in ihrem jeweiligen Kontext wie folgt:

"Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach §49 Abs2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen und bei den nach §4 Abs4 und 5 versicherten Personen das Entgelt im Sinne des §49 Abs1, 3, 4 und 6;

2. ...

8. bei den nach §4 Abs1 Z10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§2 c Abs2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);

9. ...

(2)Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr, soweit es sich um geringfügig Beschäftigte im Sinne des §5 Abs2 handelt bis zu einem Kalenderjahr, bestimmen.

(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen. Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben (z. B. regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit), Bedacht zu nehmen. Derartige Festsetzungen sind in der Fachzeitschrift 'Soziale Sicherheit' zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.

(4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§4 Abs1 Z4 und 5) und bei den öffentlichen Verwaltern (§4 Abs3 Z8) nicht Bezüge im Sinne des §49 Abs3 und 4.

(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.

(6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:

a) bei Pflichtversicherten nach §4 Abs1 Z8 und nach §8 Abs1 Z4 litd der Betrag von 382 S;

b) bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Abs1 Z2 bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 142 S.

An Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§242 Abs6) die unter Bedachtnahme auf §108 Abs9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108 a Abs1) vervielfachten Beträge.

(7) Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte eingearbeitet hat.

(8) Gebührt Versicherten gemäß §4 Abs4 und 5 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen."

(§44 Abs1 Z1 und Abs8 idF SRÄG 1996)

Der Antrag ist in diesem Anfechtungspunkt insofern undeutlich gefaßt, als begehrt wird, "§44 Abs1 Z1 und 8" aufzuheben. Zwar könnte mit "8" (auch) die Z8 des §44 Abs1 gemeint sein; bei einer Gesamtwürdigung des Vorbringens ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen ist, daß §44 Abs8 Gegenstand des Antrages ist. (Zu den durch Kursivdruck hervorgehobenen Bestimmungen des §44 Abs3 und 4 vgl. die Bemerkungen nach §44a.)

"Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage

für die nach §4 Abs4 und 5 Versicherten.

§44a. (1) Für die nach §4 Abs4 oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

1. die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder

2. die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)

noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß §5a Abs1, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen.

(2) Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen, wobei §44 Abs8 anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage nachzubemessen. Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen gemäß §4 Abs4 und 5 zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist.

(3) Überschreitet in einem Kalendermonat die endgültig ermittelte allgemeine Beitragsgrundlage - wobei Beitragsgrundlagen aus Vereinbarungen mit ein und demselben Auftraggeber zusammenzurechnen sind - nicht die Höhe des Betrages gemäß §5 Abs2 litc, so ist (sind) dem (der) Versicherten und dem Auftraggeber für den Fall, daß er (sie) in diesem Kalendermonat im jeweiligen Versicherungszweig

1. auch anderweitig zumindest für einen Tag pflichtversichert war, über Antrag der Differenzbetrag zwischen den auf Grund der vorläufigen und auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage entrichteten Beiträgen zurückzuzahlen;

2. nicht anderweitig pflichtversichert war, über Antrag die auf Grund der vorläufigen allgemeinen Beitragsgrundlagen entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, jedoch nur dann, wenn in diesem Kalenderjahr keine Leistung aus dem jeweiligen Versicherungszweig in Anspruch genommen worden ist; wurde eine Leistung in Anspruch genommen, so sind jedenfalls Beiträge von der vorläufigen allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß Abs1 zu entrichten.

(4) Liegt eine anderweitige Pflichtversicherung gemäß Abs3 Z1 in der Pensionsversicher

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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