TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 W166 2115807-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2

Spruch

W166 2115807-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2018 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken aus der Provinz Kapisa, stellte am 23.12.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, aus Afghanistan geflohen zu sein, da sein Cousin sich geweigert habe, die Tochter einer anderen Familie zu heiraten und ein anderer Cousin drei Mitglieder dieser Familie umgebracht habe. Daraus habe sich eine Familienfehde entwickelt und nun bestehe in Afghanistan für ihn und seine Familie Lebensgefahr.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 02.06.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass es in Afghanistan Probleme zwischen Völkern gebe, da eine Frau seinen Cousin väterlicherseits heiraten habe wollen und dieser sich geweigert habe. Ein General namens XXXX , ein Verwandter dieser Frau, habe auch gewollt, dass die Hochzeit stattfinde. Sein Cousin väterlicherseits habe drei Verwandte dieser Frau getötet und der Beschwerdeführer sei dafür beschuldigt worden. Der General XXXX habe dann einen Brand im Haus des Beschwerdeführers gelegt.

Mit Bescheid vom 05.10.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass eine staatliche Bedrohung bzw. Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht festgestellt habe werden können. Persönliche Probleme mit Ämtern und Behörden in seinem Herkunftsstaat seien auch nicht feststellbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu rechtfertigen. Das Vorbringen sei gänzlich unglaubhaft und die von ihm behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend. Es sei kein die Flucht auslösendes Ereignis und kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Ereignissen und der Ausreise festzustellen. Für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wurden, seien in seiner Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig, an die sich der Beschwerdeführer nicht gewandt habe und es hierfür auch keine plausiblen Gründe gäbe. Es sei nicht feststellbar, dass diese Sicherheitsbehörden nicht willens oder fähig wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen ungerechtfertigten Übergriffen zu schützten und diese entsprechend zu verfolgen. Es sei überdies nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Eine Bedrohung durch Private, die den Behörden weder mittelbar noch unmittelbar zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verlassen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung iSd AsylG darstellen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zumutbar und auch möglich, da er einerseits einen Onkel sowie einen Cousin väterlicherseits dort habe und andererseits auch in der Lage sei, jede Arbeit zu verrichten. Der Beschwerdeführer würde bei Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. In Österreich besitze der Beschwerdeführer keine schützenswerte private Bindung und es bestünden keine Umstände, welche der Abschiebung seiner Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Afghanistan entgegenstehen würden.

Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit - rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017, Zl. W218 2115807-1/8E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien und daher dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden konnten. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser nicht in den Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Dem Beschwerdeführer stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.

Am 01.06.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sein Bruder sei aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, wo dieser und ein Cousin von Unbekannten getötet worden wären. Sein Vater habe per Telefon eine Todesdrohung von den Feinden der Familie erhalten. Der Beschwerdeführer habe nun Angst, von den Feinden getötet zu werden. Das afghanische Gericht suche nach ihnen, da bei einer Schlägerei einige ums Leben gekommen wären und seine Familie deshalb beschuldigt werden würde.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2017 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, an Halsschmerzen zu leiden, aber keine Medikamente zu benötigen. Er bestätigte seine Asylgründe und führte zusammengefasst aus, sein Bruder und sein Cousin seien im März 2017 getötet worden, er habe aber keine Beweise dafür. Sein Vater habe von seinem Onkel erfahren, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan getötet worden sei. Sein Vater sei von den Leuten des Ex-Generals XXXX im Jahr 2017 bereits dreimal angerufen und bedroht worden. Er habe einen Cousin in England, mit dem er monatlich telefoniere. In Österreich besuche er den Deutschkurs A1, habe die Pflichtschule absolviert und besuche eine Vorbereitung für die Berufsschule. Er habe auch weitere Kurse belegt. Er sei bereits seit drei Jahren in Österreich und habe die Kultur angenommen, habe aber keine engen Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich, lediglich österreichische Freunde. Er fürchte, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan sterben werde.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2017 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, es gebe keine eindeutigen Beweise, dass sein Bruder und sein Cousin vom Ex-General XXXX getötet worden seien. Dies sei lediglich eine Vermutung. Er könne aufgrund der Familienfehde nicht zurück nach Afghanistan, da die Feinde sehr einflussreich seien. Er brachte auch Medikamente mit, die er derzeit einnehme. Medizinische Unterlagen habe er keine. Der Beschwerdeführer übergab der belangten Behörde überdies eine Bestätigung des Todes seines Bruders und seines Cousins, wobei auch daraus nicht hervorgeht, dass diese von der Familie des Ex-Generals XXXX getötet worden sei. Vielmehr werde darin ausgeführt, man wisse nicht, ob sie durch Feinde oder die Taliban getötet worden seien.

Mit Bescheid vom 03.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).

In der Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sacherhalt vorgebracht habe. Er habe keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht und es ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren angegeben, sein Bruder sei zwischen Jänner und Februar 2017 aus dem Iran abgeschoben worden, habe bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.02.2017 jedoch angegeben, dieser sei noch im Iran aufhältig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sein Cousin in Afghanistan weiterleben habe können und erst bei Abschiebung des Bruders des Beschwerdeführers getötet worden sei. Bei seiner Einvernahme am 04.07.2017 habe der Beschwerdeführer noch keinen Beweis für den Tod seines Bruders und Cousins vorlegen können, in der Einvernahme am 24.07.2017 habe er jedoch eine Farbkopie einer Kopie vorgelegt, aus der hervorgehe, dass sowohl der Bruder als auch der Cousin getötet worden sei. Unbekannt sei jedoch, ob diese von den Feinden der Familie oder von den Taliban getötet worden seien. Die belangte Behörde ging dabei von einem Gefälligkeitsschreiben aus, da keine Adresse, Telefonnummer oder Aktenzahl der ausstellenden Behörde ersichtlich sei. Ein genaues Sterbedatum sei auch nicht ersichtlich. Auffallend sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer am 04.07.2017 noch angab, es gebe keinerlei Beweise und zwanzig Tage später bereits eine Kopie vorweisen habe können. Er habe keine engen Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich, habe in Österreich Kurse besucht und eine Arbeitszusicherung. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und er sei bei Überstellung nach Afghanistan keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Bezüglich des Sachverhaltes des nunmehrigen Antrages und dem Sachverhalt des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestehe somit Identität der Sache.

Das gegen diesen Bescheid wiederum erhobene Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit - rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2017, Zl. W198 2115807-24E, als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft habe dartun können. Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan eingetreten ist. Es hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Das Erkenntnis vom 29.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.09.2017 zugestellt, womit die Entscheidung rechtskräftig wurde.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2018 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag einen dritten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 22.03.2018 gab er befragt zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass sich seit seinem zweiten Antrag in Österreich an seinen Gründen nichts geändert habe.

Am 04.06.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, zwei Mal beim Arzt gewesen zu sein, aber keine Befunde vorlegen zu können. Er habe starke Halsschmerzen und nehme die Medikamente Desloratadin Genericon 5mg, Alprazolam ratiopharm 0,5mg, Mefenabene 500mg und Quetiapine Tabl. 25mg. Befragt, ob seit der rechtskräftigen Entscheidung im August 2017 irgendwelche Neuerungen aufgetreten seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er denselben Fluchtgrund habe. Sein Bruder sei getötet worden und sein Vater sei aufgrund der Probleme mehrfach bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe sogar auf Facebook Drohungen bekommen. Sollte der Beschwerdeführer zurück nach Afghanistan gehen, würde ihn der General nicht mehr am Leben lassen. Im Zuge der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Screenshots, die er von den Drohungen gemacht habe, vorzulegen und legte er diese noch am selben Tag der belangten Behörde vor. Des Weiteren legte er ein Formular von einem Meldeamt sowie eine Heiratsurkunde vor. Die Unterlagen wurden einer Übersetzung zugeführt.

Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorstellig und verlangte die Aushändigung der Orginial-Tazkira, um bei der afghanischen Botschaft einen Reisepass zu erhalten. Den afghanischen Reisepass würde er für eine rechtmäßige Heirat mit einer asylberechtigten afghanischen Staatsbürgerin namens XXXX beim Standesamt Wien benötigen. Betreffend seine Verlobte führte er aus, diese in Österreich kennen gelernt zu haben bzw. dass sich die Familien auch bereits aus Afghanistan kennen würden. Die erwähnte Verlobung mit seiner Cousine in seiner Einvernahme vom 04.06.2018 würde nicht mehr bestehen, da er diese aufgelöst habe. Von seiner Seite habe kein Interesse mehr an einer Heirat mit seiner Cousine bestanden.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemä0 § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII).

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:

"Sie geben im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe an, die Sie bereits in Ihren zwei Asylverfahren angegeben haben. Sie bezogen sich lediglich auf die ausgehende Gefahr von diesem General XXXX , welche Ihnen bereits zweimal rechtskräftig negativ abgesprochen wurde. Demnach kann Ihnen auch in diesem Verfahren zu Ihrem Fluchtgrund kein Glaube geschenkt werden. Zumal Sie keine neuerlichen Beweismittel vorgelegt haben, welche die Wahrheit Ihrer Geschichte beweisen würden.

...

Nebenbei handelt es sich dabei um eine veraltete Fluchtgeschichte. Denn Ihre beschriebenen Szenarien liegen bereits vier Jahre hinter Ihrer aktuellen Asylantragstellung, wonach hierzu ein Aktualitätsbezug fehlt.

Dem obigen hinzukommend können auch Ihre vermeintlichen Bedrohungsnachrichten auf der Social Media Plattform Facebook [Anmerkung: aus dem Zusammenhang gelesen fehlt an dieser Stellt das Wort "nicht"] glaubwürdig gewertet werden. Es ist nicht zum Überprüfen, wer diese Nachrichten an Sie verfasst hätte, und demnach auch, ob die Kontaktperson tatsächlich dieser besagte General wäre. Da dies unüberprüfbar für die Behörde ist und Sie bloß leere Behauptungen stellen, so können Ihre vorgelegten Nachrichten kein Glaube geschenkt werden.

...

Ihre damalige Behauptung, dass sie vom afghanischen Gericht gesucht werden würden, geht dahingehend ins Leere, zumal Sie dies mit keinem Wort in Ihrem jetzigen Verfahren erwähnten und darüber hinaus bestätigen Sie befragt, keine Probleme mit den afghanischen Behörden oder Institutionen gehabt zu haben. Wonach ein weiteres Indiz auf Ihre unglaubwürdige Fluchtgeschichte aufgedeckt wurde.

...

Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf zwei bereits rechtkräftige abgeschlossene Verfahren stützen, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welche auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.

So führten Sie auch an, dass es nun im Grunde die gleichen Fluchtgründe sind, die Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, Zl. 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/01/0776, vom 30.6.1994, Zl. 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, Zl. 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenlage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.

Letztlich führten Sie in der Einvernahme am 04.06.2018 an, dass es die gleichen Fluchtgründe sind, die Sie im Erstasylverfahren, sowie im zweiten Asylverfahren angegeben haben. Bereits Ihrem Erstasylverfahren wurde die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens abgesprochen."

Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - kein Glaube geschenkt werde und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in Hinkunft einer Verfolgung im Konventionssinn ausgesetzt sein werde. Insofern könne es in seinem Fall zu keiner Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen, zumal auch aus seinen persönlichen Merkmalen keinerlei sonstige Gefährdung abzuleiten sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft vorgebracht habe, die für ihn ein Leben in Afghanistan unzumutbar darzustellen vermögen. Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger, arbeitsfähiger, gesunder junger Mann und weise keine weiteren gefahrenerhöhenden Umstände auf, aufgrund welcher er im Falle einer Rückkehr im besonderen Maße gefährdet wäre.

Zu seinem Familienleben in Österreich führte die belangte Behörde aus, dass er seine vermeintliche Verlobte erst hier in Österreich kennen gelernt habe. Dem hinzukommend lebe er mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus habe er eine Heiratsurkunde vorgelegt, wonach er seit 01.05.2014 nach islamischen Recht verheiratet sei. Die behauptete Auflösung der Verlobung mit seiner Cousine stehe damit im Widerspruch und könne keine Feststellung bezüglich seines Familienstandes getroffen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, vollinhaltlich Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und Verfolgung aus politischen/religiösen Gründen bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei in seinen Wahrnehmungen aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen, ausreichende Informationen über die fluchtauslösenden Ereignisse darzulegen. Er habe ausführlich erklärt, inwiefern die afghanischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig bzw. schutzunfähig gewesen seine, weswegen er zurecht im gesamten Staatsgebiet Afghanistans Verfolgung befürchte. Des Weiteren wurden in der Beschwerde die UNHCR-Richtlinien zitiert und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes als "verwestlicht" anzusehen sei. Zudem wurde auf die äußerst prekäre Situation in seiner Heimatprovinz und die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlageschreiben vom 11.12.2018, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2018, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 27 VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG (Stand 1.1.2014, rdb.at) § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (Stand 1.1.2014, rdb.at) § 68 Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insb. die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG (Stand 1.1.2014, rdb.at) § 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die eindeutige Judikatur des VwGH vom 19.01.2010, 2009/05/0097 zu verweisen: "Fällt die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe."

Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Das Bundesamt hätte § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden gehabt, daher ist diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG im hg. Verfahren anzuwenden:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0061). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041).

Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017, Zl. W218 2115807-1, heranzuziehen, da mit diesem zuletzt in der Sache entschieden wurde.

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist folglich für das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit dieser letzten rechtskräftigen Entscheidung wesentlich geändert hat.

Wie die Behörde in ihrer Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides bereits richtigerweise ausführte, brachte der Beschwerdeführer dieselben Ausreisegründe vor, die bereits zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. Er führte in der Erstbefragung am 22.03.2018 an, es hätte sich seit seinem zweiten Antrag an seinen Gründen nichts geändert. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.06.2018 gab er an: "Ich habe denselben Fluchtgrund. Mein Bruder wurde getötet. Mein Vater wurde aufgrund der Probleme mehrmals bedroht. Ich habe sogar auf Facebook Drohungen bekommen.".

Das Vorbringen seinen Bruder betreffend, als auch die Drohungen auf Facebook stellen gegenüber dem Erstverfahren zwar einen neuen, geänderten Sachverhalt dar, jedoch ist dieser aus folgenden Erwägungen nicht glaubwürdig:

In seinem Folgeantrag vom 01.06.2017 brachte er als Begründung bereits vor, dass sein Bruder, als er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, von Unbekannten getötet worden sei und erachtete sowohl die belangte Behörde, als auch das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen nachvollziehbar als unglaubwürdig. Einerseits verstrickte der Beschwerdeführer sich im Zuge seiner Einvernahme in Widersprüche, indem er einerseits angab, sein Bruder sei zwischen Jänner und Februar 2017 aus dem Iran abgeschoben worden und andererseits am 27.02.2017 schilderte, dieser sei noch im Iran aufhältig. Zudem beruht das Vorbringen, der General stecke hinter der Ermordung, lediglich auf Vermutungen des Beschwerdeführers. Sein Cousin, der in Afghanistan verblieben sei, sei gemeinsam mit seinem Bruder getötet worden. Das Bundesamt begründete in Augen des erkennenden Gerichts einleuchtend, es fehle an Plausibilität, wenn der Cousin in Afghanistan weiter leben habe können, und erst bei Abschiebung des Bruders des Beschwerdeführers getötet worden sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zum Folgeantrag vom 01.06.2017 am 04.07.2017 gab der Beschwerdeführer noch an, keine Beweise für den Tod seines Bruders zu haben, konnte jedoch in einer weiteren Einvernahme am 24.07.2017 eine Farbkopie einer Kopie vorlegen, woraus sich ergibt, dass sowohl der Bruder als auch der Cousin getötet worden seien. Unbekannt sei jedoch, ob diese von den Feinden der Familie oder von den Taliban getötet worden seien. Dabei führte die belangte Behörde richtigerweise aus, dass es auffällig sei, dass der Beschwerdeführer am 04.07.2017 noch angab, keine Beweise zu haben und zwanzig Tage später eine Kopie der Bescheinigung über den Tod seines Bruders vorlegte.

Zu seinen beim gegenständlichen (zweiten) Folgeantrag erstatteten Vorbringen, er würde Drohungen auf Facebook erhalten, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar die diesbezüglichen Screenshots vorlegte und aus einer erfolgten Übersetzung hervorgeht, der Absender dieser Nachrichten wolle hinter den angezündeten Häusern, den abgehackten Bäumen und den Morden an seinem Bruder und seinem Cousin stecken, jedoch ist dem entgegen zuhalten, dass weder der Absender bekannt ist, noch lässt sich mangels eines Datums der Nachrichten der genaue Zeitpunkt der "Drohungen" feststellen. Damit wären diese Screenshots nicht geeignet eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung bzw. Verfolgung seitens des - wie vom Beschwerdeführer behauptet - Generals zu untermauern. Der Beschwerdeführer gab befragt dazu an, mehrmals bedroht worden zu sein, zuletzt vor zwei Monaten. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Drohungen über Facebook erst zu einer späteren Zeit in der Einvernahme am 04.06.2018 anführte. Zudem verlor er in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 22.03.2018 kein Wort darüber. Dies in Zusammenschau mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches bisher zu keiner Zeit als glaubwürdig befunden wurde, führt zu dem Ergebnis, dass es sich, mangels Glaubhaftigkeit, um keinen geänderten Sachverhalt im Vergleich zu jenem Sachverhalt, welcher bereits im ersten Verfahren betreffend seinen Asylantrag - rechtskräftig erledigt durch die bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 21.03.2017 - bestand, handelt.

Auch die belangte Behörde geht in der Begründung ihres gegenständlichen Bescheides davon aus, dass kein neuer Sachverhalt vorliegen kann, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten ist.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

Auch ist keine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Afghanistan im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens vor etwa eineinhalb Jahren eingetreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster, aber nunmehr ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine durch eine Rückkehr des Antragstellers dort eine ernsthafte Bedrohung durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte entstehen würde (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/20/0361 mit weiteren Hinweisen, sowie jüngst VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/20/0191 und viele andere mehr).

Die bloße Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes in intensiver Gefahr, als "verwestlicht" angesehen zu werden, stellt ohne nähere Begründung, inwiefern davon ausgegangen werden muss, dass im Falle einer Rückkehr eine konkrete Verfolgungsbedrohung bestünde, keine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes dar.

Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des Beschwerdeführers oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, steht der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Vorauszuschicken ist, dass zwar weder § 10 AsylG 2005 noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vorsehen, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab - oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Zu seinen Angaben, er habe sich mit einer in Österreich lebenden Afghanin verlobt, ist einerseits anzumerken, dass er gemäß der vorgelegten Heiratsurkunde bereits mit einer Frau, die nach seinen Angaben im Iran lebt, verheiratet ist. Seine dahingehenden Angaben, er hätte seine Verlobung mit dieser Frau gelöst, stehen damit im Widerspruch. Nichts desto trotz ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass mit einer Rückkehrentscheidung nicht in die Rechte gemäß Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Familienleben eingegriffen wird, da sich die Beziehung zu der in Österreich lebenden Afghanin erst im Laufe seines Asylverfahrens entwickelt hat, und er mit dieser auch in keinem gemeinsamen Haushalt lebt.

Von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers ist demgemäß nicht auszugehen.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer Ende Dezember 2014 illegal nach Österreich ein und wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im März 2017 abweisend entschieden. Im Anschluss stellte er etwa zwei Monate Später im Juni 2017 seinen ersten Folgeantrag, welcher sich mangels geänderten Sachverhaltes als unberechtigt herausstellte und schließlich vom Bundesverwaltungsgericht im August 2017 zurückgewiesen wurde.

Im Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt und stellte am 21.03.2018 nach seiner Rücküberstellung nach Österreich den gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war daher allein dadurch gerechtfertigt, dass er nunmehr insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz stellte, die sich alle als unbegründet erwiesen haben. Insofern kann der - ohnehin sehr kurzen - Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von insgesamt cirka vier Jahren keine hervorgehobene Bedeutung für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zugemessen werden.

Der BF geht in Österreich keiner Arbeit nach, ist auch sonst nicht beschäftigt, und befindet sich in der Grundversorgung. Er verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse und legte bisher keine Deutschprüfung ab. Es kann an seinen bisher allenfalls gesetzten Integrationsschritten kein außergewöhnliches Maß an Integration abgelesen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720 sowie 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die Dauer der drei Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).

In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind allfällige integrative Bemühungen des Beschwerdeführers zu relativieren, da diese zu einem Zeitpunkt eines ungewissen Aufenthaltes gesetzt wurden und er sich damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich bisher nur aufgrund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, welche zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. z. B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen. Der Beschwerdeführer, der im Alter von ca. 17 Jahren nach Österreich reiste, verbrachte den Großteil seines Lebens in Afghanistan. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und trug dort zu seinem Lebensunterhalt bei. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach nunmehr insgesamt etwa vierjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Im Sinne des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht nur unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreiste und erstmals am 23.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern setzte er sich auch weiterhin über die fremdenrechtlichen Bestimmungen hinweg, indem er nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylantrages im März 2017 ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verweilte, um am 01.06.2017 einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Folgeantrages im August 2017, zumindest bis Jänner 2018 weiterhin im Bundesgebiet unrechtmäßig zu verweilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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