TE Vwgh Beschluss 1999/5/26 98/12/0059

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Datenschutz;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §360 Abs1;
AVG §47;
DSG 1978 §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien I, Stubenring 20, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. Jänner 1998, Zl. 120.555/18-DSK/97, betreffend einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: A in W, vertreten durch Dr. Anton Gradischnig, Dr. Peter Gradischnig, Dr. Gerhard Gradischnig und Dr. Margit Niederleitner-Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, Moritschstraße 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte bezieht seit Oktober 1991 von der Beschwerdeführerin eine Versehrtenrente gemäß § 173 Z. 1 lit. e ASVG. Er befand sich vom 9. Jänner 1994 bis 21. Jänner 1994 im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, derentwegen er schließlich auch zu einer bedingt nachgesehenen mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, in Untersuchungshaft. Er beauftragte unmittelbar nach seiner Haftentlassung seinen damaligen Vertreter, diesen Umstand (dass er sich in Untersuchungshaft befunden habe) der Beschwerdeführerin mitzuteilen, "um einen eventuellen ungerechtfertigten Leistungsbezug zu verhindern" (wörtlich zitiert aus dem angefochtenen Bescheid).

In der Folge nahm ein Organ der Beschwerdeführerin Einsicht in den entsprechenden Strafakt und fertigte Kopien aus diesem Akt an, welche dem den Mitbeteiligten betreffenden "Leistungsakt" einverleibt wurden.

In weiterer Folge begehrte der Mitbeteiligte mit der am 28. September 1995 beim Landes- als Arbeits- und Sozialgericht Klagenfurt (in der Folge: LG K.) eingelangten Klage eine Erhöhung seiner Rente. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Prozessgericht zugleich mit der Klagebeantwortung den von ihr geführten Leistungsakt zur Gänze, demnach unter Einschluss der zuvor angefertigten und diesem Akt einverleibten Ablichtungen aus dem Strafakt. Vom Prozessgericht wurde dieser Leistungsakt sodann einem vom Gericht bestellten Sachverständigen übermittelt, welcher in seinem Gutachten auf diesen Strafakt Bezug nahm.

Mit dem bei der belangten Behörde am 26. August 1996 eingelangten Schreiben vom 22. August 1996 brachte der Mitbeteiligte zusammengefasst vor, es sei ihm klar, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von seiner (wenngleich) bedingt nachgesehenen Verurteilung haben müsse, denn im Fall eines Strafantrittes "müsste selbige Versicherung keine Versehrtenrente ausbezahlen". Es stelle sich aber die Frage, inwieweit denn die Beschwerdeführerin berechtigt sei, ohne seine Zustimmung Teile des Strafaktes zu kopieren und dritten Personen zugänglich zu machen. Sollte "der Datenschutz verletzt worden sein," erwarte er einen Spruch der belangten Behörde "auf Grundlage des Datenschutzgesetzes, dass solche Weitergaben unzulässig seien".

Über Aufforderung der belangten Behörde äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 1996 dahin, es sei richtig, dass sie sich "Kopien von Auszügen" aus jenem Strafakt beschafft habe, um diese dem Leistungsfeststellungsakt einzuverleiben. Ausgangspunkt für die Anfertigung dieser Kopien sei die Mitteilung des Vertreters des Mitbeteiligten vom 24. Jänner 1994 gewesen, dass sich der Mitbeteiligte vom 9. bis 21. Jänner 1994 in Untersuchungshaft befunden habe, verbunden mit dem Ersuchen um Weiterzahlung der Versehrtenrente bis 21. Jänner 1994.

"Auf dieses anhängige Strafverfahren aufmerksam geworden", sei es die Verpflichtung der Beschwerdeführerin gewesen, von Amts wegen zu prüfen, ob der Ruhenstatbestand des § 89 ASVG - abhängig vom Ausgang des Strafverfahrens - erfüllt sei. Im Fall eines Ruhens gelte es weiters zu prüfen, ob der Versicherte im Inland Angehörige habe, denn diese hätten unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Rente in der Höhe der halben ruhenden Rente (wurde näher ausgeführt). Auf Grund dieser Rechtslage sei die Kenntnis über ein anhängiges Strafverfahren zum Anlass genommen worden, durch Einsicht in den Strafakt festzustellen, ob einerseits Angehörige an der dem Versicherten vorgeworfenen strafbaren Handlung beteiligt gewesen seien und andererseits, ob sich der Versicherte vor diesem anhängigen Strafverfahren bereits in Haft befunden habe (ein Umstand, der vielleicht bislang der Beschwerdeführerin verborgen geblieben sei).

Es heißt dann weiters:

"Dass über die Befriedigung dieses Informationsbedürfnisses hinaus Kopien des Strafaktes angefertigt wurden, muss als unzulässige Datenermittlung im Sinne des DSG eingestanden werden, da diese Datenermittlung keinesfalls für die Erfüllung der der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich war."

Mit der Klagebeantwortung im sozialgerichtlichen Verfahren sei auch der Akt der Landesstelle "vollständig, wie vom Gericht gefordert, diesem zur Entscheidung über diese Klage übergeben" worden (der Akt habe mehr als 400 Seiten umfasst). Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens sei u.a. ein Sachverständiger bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt worden. Welche Unterlagen das Gericht dem beauftragten Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens zur Verfügung gestellt habe, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Keinesfalls seien von der Beschwerdeführerin die beschwerdegegenständlichen Auszüge des Strafverfahrens dem vom Gericht bestellten Sachverständigen zur Verfügung gestellt worden.

Abschließend werde ersuchsgemäß festgehalten, dass weder die beschwerdegegenständliche Ermittlung noch die beschwerdegegenständliche Übermittlung der Daten aus jenem Strafakt - auch nicht teilweise - automationsunterstützt im Sinne des § 3 Z. 5 DSG erfolgt sei.

In weiterer Folge kam es zu einem Schriftverkehr zwischen dem Mitbeteiligten und der belangten Behörde einerseits und der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde andererseits. Hieraus ist Folgendes festzuhalten:

Mit Schreiben (Telefax) vom 4. März 1997 an die belangte Behörde brachte die Beschwerdeführerin in Beantwortung eines telefonischen Ersuchens der belangten Behörde um Übermittlung des Schreibens, mit welcher die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, dem Gericht den dem anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Leistungsakt zu übermitteln, vor:

Mit Beschluss vom 2. Oktober 1995 sei der Beschwerdeführerin vom LG K. aufgetragen worden, zu der vom Mitbeteiligten eingebrachten Klage eine Klagebeantwortung zu erstatten. Da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Klagebeantwortung u.a. auf den Anstaltsakt als Beweis für ihr Vorbringen berufen habe, sei die Klagebeantwortung "gemeinsam mit dem Anstaltsakt" bei Gericht eingebracht worden. Die Übermittlung des Anstaltsaktes sei gestützt auf § 297 ZPO in Verbindung mit § 88 ASGG erfolgt. Die vorweggenommene Urkundenvorlage - vor "Fällung" eines entsprechenden Beweisbeschlusses - entspreche der im Sozialgerichtsverfahren üblichen Praxis. Auf diese Weise würden unnötige Verfahrensverzögerungen auch im Interesse der Kläger vermieden (wurde näher ausgeführt). Diesem Schreiben ist als Beilage der genannte Beschluss des LG K. (Auftrag zur Klagebeantwortung) in Ablichtung angeschlossen (es handelt sich um das gerichtliche Formblatt ASG-Form KB 1); festzuhalten ist daraus, dass damit der Beschwerdeführerin als der damals beklagten Partei aufgetragen wurde, die Klage binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschlussausfertigung schriftlich zu beantworten; ein Auftrag, Akten vorzulegen, ist darin nicht enthalten.

In einer über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten weiteren Stellungnahme vom 9. Mai 1997 brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, sie habe sich im Rahmen der Klagebeantwortung in ihrem sozialgerichtlichen Verfahren auf Gutachten berufen, die im Rahmen des zuvor abgeführten Leistungsfeststellungsverfahrens eingeholt worden seien. Diese Gutachten seien somit Teil des entsprechenden Leistungsfeststellungsaktes. "Da dieser Akt gemäß den von der ZPO anerkannten Beweismitteln als Urkunde anzusehen" sei, sei er, gestützt auf § 297 ZPO in Verbindung mit § 88 ASGG zugleich mit der Klagebeantwortung dem Gericht übermittelt worden. Damit seien auch "die - wie bereits in der Stellungnahme der Anstalt vom 11. Dezember 1996 eingestanden wurde - unzulässigerweise ermittelten beschwerdegegenständlichen Daten"übermittelt worden. Gemäß § 298 Abs. 1 ZPO seien nämlich Urkunden in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und die Gegenpartei in den ganzen Inhalt der Urkunde Einsicht nehmen könnten, weshalb der vollständige Anstaltsakt dem Gericht vorzulegen gewesen sei. Ein "Skelettieren des Aktes bezugnehmend auf das konkrete Vorbringen der Anstalt im anhängigen Sozialgerichtsverfahren" müsse im Hinblick auf § 298 Abs. 2 ZPO als unzulässig angesehen werden. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung seien nämlich selbst Urkunden, die sich auf verschiedene Rechtsverhältnisse bezögen, zur Gänze vorzulegen.

Über weiteren Vorhalt der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. November 1997 aus, sie begründe ihre Ansicht, derzufolge dem Gericht der vollständige Anstaltsakt zu übermitteln gewesen sei, u.a. mit den Ausführungen in Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2, RZ 927. Fasching subsumiere an dieser Stelle den Akt einer Verwaltungsbehörde unter das in der ZPO ausdrücklich angeführte Beweismittel "öffentliche Urkunde".

Weiters gelte es zu bedenken, dass in Sozialrechtssachen das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen habe (Hinweis auf § 87 ASGG). Diese Amtswegigkeit der Beweisaufnahme in Verbindung mit der verstärkten richterlichen Belehrungs- und Anleitungspflicht in Sozialgerichtsverfahren solle Gewähr dafür leisten, dass keine für die Beurteilung der Sache relevanten Sachverhaltselemente unberücksichtigt blieben. Auf Grund dieser Zielsetzung der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme ergebe sich einerseits, dass das Gericht die Vorlage des auf das Verfahren bezugnehmenden Anstaltsaktes (im Original hervorgehoben) begehren müsse. Eine Einschränkung auf einzelne Schriftstücke des Aktes sei ja ohne genaue Kenntnis des Aktenvorganges nicht möglich. Andererseits vermöge nur der komplette Anstaltsakt das Vorbringen des beklagten Sozialversicherungsträgers schlüssig erscheinen lassen. Das Erfordernis, den Akt zu skelettieren, könnte mitunter der Rechtsposition der sich auf den Akt zum Beweis ihres Vorbringens berufenden Verfahrenspartei zum Nachteil gereichen, weil beispielsweise dadurch die Nachvollziehbarkeit der bekämpften Entscheidung beeinträchtigt werden würde. Das Interesse der Verfahrenspartei an der Feststellung der materiellen Wahrheit müsse in diesem Fall gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen in den Hintergrund treten.

Abschließend wolle die Beschwerdeführerin auch auf eine näher bezeichnete Entscheidung der belangten Behörde vom 19. Mai 1993 verweisen, die zwar einen anderen Sachverhalt betroffen habe, welcher aber dennoch wertvolle Anhaltspunkte für das gegenständliche Verfahren entnommen werden könnten. Unter anderem laute ein darin zum Ausdruck gebrachter Rechtsgrundsatz dahin, dass selbst im Fall der Aktenvorlage durch einen Dritten (im Weg der Amtshilfe) die Befugnis oder gar die Pflicht des Dritten, die dem Gericht vorzulegenden Akten zu anonymisieren, als schwerer Eingriff in das Recht der Gerichte anzusehen sei, alle Beweismittel im Original und unverändert zu erhalten. Diese rechtliche Beurteilung müsse nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch für die der Wahrheitspflicht gemäß § 178 ZPO unterliegende Partei des Verfahrens gelten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, auf Grund der Beschwerde des Mitbeteiligten vom 22. August 1996 in Verbindung mit einem näher bezeichneten ergänzenden Schriftsatz darüber, dass die Landesstelle Graz der Beschwerdeführerin

1) Teile des den Mitbeteiligten als Beschuldigten betreffenden, näher bezeichneten Strafaktes kopiert und "dem Leistungsakt einverleibt" (im Original unter Anführungszeichen) sowie

2) diesen Leistungsakt als Ganzes, d.h. unter Einschluss der rechtswidrig ermittelten Teile aus jenem Strafakt dem LG K. übermittelt habe,

werde gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 DSG entschieden, dass das belangte Organ hiedurch jeweils den Mitbeteiligten in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (Hinweis auf § 1 Abs. 1 DSG) verletzt habe.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des als entscheidungswesentlich erachteten Sachverhaltes und nach zusammengefasster Wiedergabe des Standpunktes der Beschwerdeführerin sowie nach Rechtsausführungen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSG, § 360 Abs. 1 ASVG, § 298 Abs. 1 und 2 sowie § 359 ZPO) aus, vorliegendenfalls richte sich die Beschwerde gegen zwei verschiedene, wenngleich miteinander im Zusammenhang stehende Handlungen des belangten Organes, und zwar gegen

1) die Ermittlung von den Mitbeteiligten als Beschuldigten betreffenden Daten aus jenem Strafakt und deren Einverleibung in den Leistungsakt und

2) die Übermittlung der aus dem Strafakt angefertigten und dem Leistungsakt einverleibten Kopien an das LG K.

Der Vorgang der Übermittlung des Aktes des LG K. an den von jenem Gericht beauftragten Sachverständigen sei hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde und könnte es - aus Gründen der Zuständigkeit der belangte Behörde (Hinweis auf § 36 Abs. 1 Z. 1 DSG) - auch nicht sein.

Zu Punkt 1) stehe außer Zweifel, dass Daten, die eine Person in ihrer Eigenschaft als Beschuldigten oder gar Verurteilten in einem gerichtlichen Strafverfahren beträfen, als schutzwürdige personenbezogene Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG anzusehen seien und der Betroffene daher diesbezüglich grundsätzlich den in dieser im Verfassungsrang stehenden Gesetzesstelle verbürgten Anspruch auf Geheimhaltung, die nach Maßgabe des Abs. 2 leg. cit. durchbrochen werden dürfe, habe. Diesem verfassungsgesetzlichen Erfordernis trage auch die einfachgesetzliche Rechtslage insofern Rechnung, als die §§ 9 und 10 des Strafregistergesetzes und § 6 des Tilgungsgesetzes hinsichtlich derartiger Daten Auskunftsbeschränkungen anordneten. Die Existenz derartiger Auskunftsbeschränkungen bewirke nun im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 2 DSG, dass derartige Auskünfte nur auf dem in den Gesetzesstellen vorgezeichneten Weg erfolgen dürften und dass in jenen Fällen, in denen nach diesen Gesetzesstellen eine Auskunft ausdrücklich unzulässig sei, auch keine andere Rechtsgrundlage für die Erlangung einer derartigen Auskunft herangezogen werden dürfe. Damit sei es nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls unzulässig, dass eine Verwaltungsbehörde unter Berufung etwa auf die allgemeine Amtshilfeverpflichtung des Art. 22 B-VG oder auf eine einfachgesetzliche Nachbildung wie jene des § 360 Abs. 1 ASVG Informationen, die im Strafregister enthalten seien, auf andere Weise als durch Auskunft aus dem Strafregister - etwa durch Einsichtnahme in den Strafakt - beschaffe.

Vorliegendenfalls sei es nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin primär darum gegangen zu erheben, ob ein Ruhenstatbestand im Sinne des § 89 Abs. 1 Z. 1 ASVG eingetreten sei (es folgt die Wiedergabe dieser Gesetzesstelle). Es sei evident, dass der vom Mitbeteiligten der Beschwerdeführerin selbst angezeigte Umstand der Anhaltung in Untersuchungshaft im Sinne des § 89 Abs. 1 Z. 1 ASVG nicht einschlägig sei, weil dort nicht auf jedwede Haft, sondern auf die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgestellt werde. Voraussetzung für die Verbüßung einer Freiheitsstrafe sei deren Verhängung im Sinne des § 18 StGB, ohne dass diese Strafe gemäß § 43 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen worden sei. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei, sei aus der Strafregisterauskunft ersichtlich (Hinweis auf das Strafregistergesetz).

Die Einsichtnahme in den Strafakt sei daher zur Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Leistungsanspruches des Mitbeteiligten nach § 89 Abs. 1 Z. 1 ASVG nicht erforderlich gewesen und habe daher einer Rechtsgrundlage entbehrt. Dies gelte sowohl für dasjenige Strafverfahren, im Zuge dessen sich der Mitbeteiligte in Untersuchungshaft befunden habe, wie für von der Beschwerdeführerin lediglich vermutete allfällige frühere Strafverfahren.

Da vorliegendenfalls der Mitbeteiligte keine Freiheitsstrafe verbüßt habe, sodass bereits deshalb die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 89 Abs. 5 und 6 ASVG nicht vorgelegen seien, könne naturgemäß das verfahrensgegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin, die Einsichtnahme in den Strafakt, auch nicht unter Hinweis auf diese Gesetzesstellen begründet werden.

Zusammenfassend sei "spruchgemäß dahin zu entscheiden, dass bereits durch die Einsichtnahme in den Strafakt" betreffend den Mitbeteiligten - und naturgemäß in weiterer Folge zusätzlich durch die Einverleibung dieser unzulässigerweise ermittelten Daten in den Leistungsakt - der Geheimhaltungsanspruch des Mitbeteiligten im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG verletzt worden sei.

Zu Punkt 2) führt die belangte Behörde aus, unter einer Urkunde im Sinne der §§ 292 ff ZPO werde regelmäßig ein "Schriftstück" bzw. eine "schriftliche Aufzeichnung oder eine zeichnerische Darstellung" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) verstanden (Hinweis auf verschiedene Lehrmeinungen). Die ZPO definiere den Begriff einer Urkunde nicht ausdrücklich, jedoch lasse sich aus § 298 Abs. 2 leg. cit. - wo davon die Rede sei, dass eine Urkunde über einen "Eingang", einen "Schluss", ein "Datum" und die "Unterschrift" verfüge - die Vorstellung des Gesetzgebers ableiten, dass es sich bei einer "Urkunde" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) um ein einheitliches Schriftstück, wenngleich möglicherweise aus mehreren Seiten bestehend oder mit Beilagen versehen, handle, nicht aber um einen kompletten Anstaltsakt. Ein solcher bestehe vielmehr nach Ansicht der belangten Behörde aus einer Mehrzahl von Urkunden. Die belangte Behörde finde sich auch dadurch nicht veranlasst, von dieser (der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Verfahrens als vorläufig bekanntgegebenen Rechtsansicht) deshalb abzugehen, weil Fasching (Lehrbuch des Österreichischen Zivilprozesses2, RZ. 620 und 927) einen Gerichtsakt bzw. einen Verwaltungsakt jeweils - ohne nähere Begründung und insbesondere auch ohne Auseinandersetzung mit seiner in RZ. 944 gegebenen Definition - als "öffentliche Urkunde" bezeichne, zumal diese Aussage lediglich dahin verstanden werden könne, dass sämtliche Aktenbestandteile ohne Ausnahme öffentlichen Glauben genössen. Jedenfalls aber könne § 298 Abs. 1 ZPO in verfassungskonformer Interpretation, d.h. vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 2 DSG, nicht dahin verstanden werden, dass er einen Rechtsträger verpflichte, selbständige Schriftstücke, die mit dem Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens in keinem Zusammenhang stünden, ja vielmehr sogar - wie vorliegendenfalls - unzulässigerweise von dem betreffenden Rechtsträger ermittelt worden seien, jedenfalls, demnach aus dem einzigen Grund, dass diese Schriftstücke tatsächlich zu einem Konvolut zusammengefügt worden seien, dem Gericht zu übermitteln.

Die Beschwerdeführerin habe nunmehr während des Verfahrens vor der belangten Behörde niemals auch nur behauptet, dass die - eingestandenermaßen unzulässigerweise ermittelten - Ablichtungen aus dem Strafakt für die Führung des sozialgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG "notwendig" gewesen sein sollten. Auch die belangte Behörde gehe daher - ungeachtet des Umstandes, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige in seinem Gutachten auf den Strafakt tatsächlich Bezug genommen habe - davon aus, dass eine derartige "Notwendigkeit" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) zur Übermittlung der in Rede stehenden Ablichtungen aus dem Strafakt nicht bestanden habe. Damit habe aber die Beschwerdeführerin auch durch die Übermittlung dieser Ablichtungen den Mitbeteiligten in seinem Geheimhaltungsanspruch im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG verletzt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihren Rechten auf gerichtliche Amtshilfe gem. Art. 20 Abs. 4, Art. 22 B-VG und § 360 ASVG verletzt, sowie weiters in ihrem Recht, als Partei im sozialgerichtlichen Verfahren in Wahrung des Rechtes auf rechtliches Gehör und des Beibringungsgrundsatzes ein entsprechendes Sach- und Beweisvorbringen zu erstatten".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Zur beantragten Zurückweisung der Beschwerde führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin übersehe, dass sie zwar selbst als Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit konstituiert worden sei, im Verfahren vor der belangten Behörde aber als Behörde gemäß § 367 ASVG tätig geworden sei. Der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin lediglich in ihrer Eigenschaft als (vor der belangten Behörde belangten) Behörde zugestellt worden, die gemäß § 37 Abs. 1 DSG den der Rechtsanschauung der belangten Behörde entsprechenden Zustand herzustellen habe. Nach Auffassung der (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) belangten Behörde komme im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren der Beschwerdeführerin, also im sogenannten Individualbeschwerdeverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 DSG, keine Parteistellung zu. Dies deshalb, weil keine Bestimmung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts auffindbar sei, die eine entsprechende Stellung als Formalpartei begründen könnte, und der Parteibegriff des § 8 AVG, auch und besonders vorliegendenfalls, auf die Beschwerdeführerin nicht angewendet werden könne: Es erscheine nämlich denkunmöglich, dass eine Behörde ein subjektiv-öffentliches, mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes Recht auf Amtshilfe genieße. Zur Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sei nur legitimiert, wer eine Verletzung seiner eigenen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten Interessenssphäre geltend machen könne (Hinweis auf den hg. Beschluss Slg. Nr. 10.511/A). Es sei demnach nicht denkbar, dass die Beschwerdeführerin als hoheitlich handelnde Behörde, möge ihr Träger auch keine Gebietskörperschaft, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Selbstverwaltungsträger sein, gegen ein anderes staatliches Organ subjektiv-öffentliche Rechte durchzusetzen berechtigt sei. Die Auffassung, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährung von Amtshilfe bestehe, sei in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (Hinweis auf VfSlg. 7802 und auf Mayer, B-VG (1994), zu Art. 22 III 1 mwN). Ein eigenes subjektives Recht komme der Beschwerdeführerin somit nicht zu. Eine Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG sei ihr ebenfalls nicht eingeräumt worden. Im Übrigen falle die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, wie behauptet, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.

Es treffe nicht zu, dass es der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid verwehrt wäre, das Institut der Amtshilfe im gesetzmäßigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Auch wenn man davon ausgehe, dass sie (gemäß § 37 Abs. 1 DSG) der von der belangten Behörde ausgedrückten Rechtsansicht folge und derartige Vorgangsweisen zukünftig unterlasse, so ergebe sich daraus nur, dass sie die Amtshilfe anderer Behörden nur beschränkt auf notwendige Auskünfte in Anspruch zu nehmen berechtigt wäre und nur diese Daten ihren Akten einverleiben dürfte.

Auch könne aus dem angefochtenen Bescheid keineswegs abgeleitet werden, dass er es der belangten Behörde verwehren würde, beweisrelevante, eigene Urkunden bei Gericht vorzulegen, handle es sich doch bei den verfahrensrelevanten Aktenkopien um Kopien von nicht in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin befindlichen öffentlichen Urkunden. Es bleibe der Beschwerdeführerin das Recht gewahrt, beim Prozessgericht den Beweis durch Beischaffung des entsprechenden Originalaktes zu beantragen, wobei allerdings die Relevanz dieses Beweismittels für den Prozessgegenstand darzulegen wäre. Die Entscheidung hierüber hätte das Prozessgericht zu treffen. Damit sei klar, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls durch den angefochtenen Bescheid in dem im Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf rechtliches Gehör und Erstattung eines entsprechenden Sach- und Beweisvorbringens vor einem Prozessgericht verletzt sein könne.

(In der Gegenschrift folgt ein weiteres Vorbringen zur Sache)

Mit diesem Vorbringen ist die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis im Recht:

Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zweier Finanzämter gegen einen Bescheid der belangten Behörde mit seinem Beschluss vom 22. September 1986, Zlen. 86/12/0200, 0201 = Slg. Nr. 12.230/A, mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass den beschwerdeführenden Behörden (Finanzämtern) als Exekutivorganen des Bundes die Rechtspersönlichkeit mangle, sodass sie durch einen Bescheid in Rechten nicht verletzt werden könnten (das Nähere ist diesem Beschluss zu entnehmen).

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich aber um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit (siehe § 32 Abs. 1 ASVG), die einer gewissen Aufsicht des Bundes untersteht (siehe die §§ 448 ff ASVG) und der im gesetzlich bestimmten Umfang die Vollziehung der Sozialversicherung übertragen worden ist. Die Versuche der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift (sollte sie dahin zu verstehen sein), die Behördenfunktion der Beschwerdeführerin zwecks Verneinung einer Beschwerdelegitimation in den Vordergrund zu stellen, erscheint nicht zielführend. Richtig ist zwar auch, dass der Beschwerdeführerin nicht durch eine gesetzliche Vorschrift eine Beschwerdelegitimation als "Formalpartei" im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt wurde, aber auch daraus ist vorliegendenfalls nichts zu gewinnen. Vielmehr hängt die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG davon ab, ob sie durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, im Falle seiner Rechtswidrigkeit, in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein kann. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0153 = Slg. Nr. 13.271/A, die Beschwerdelegitimation einer Hochschülerschaft an einer österreichischen Universität gegen einen Bescheid der belangten Behörde bejaht.

In diesem Sinne ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den Spruch des angefochtenen Bescheides in den behaupteten einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten (Beschwerdepunkt) verletzt sein konnte; soweit sie im Beschwerdepunkt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht, fällt dies, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.

Nach § 360 Abs. 1 ASVG (im Beschwerdefall kommt nur dieser Absatz in Betracht) sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten zu entsprechen.

In Ausführung des Beschwerdepunktes tritt die Beschwerdeführerin zunächst mit näheren Ausführungen der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, wonach die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Ruhens des Leistungsanspruches des Versicherten nach § 89 ASVG ausschließlich durch eine Auskunft aus dem Strafregister zu erfolgen habe und die Einsichtnahme in den Strafakt nicht erforderlich sei.

Dem ist zu entgegnen, dass nach dem maßgeblichem Spruch des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in den Strafakt zwecks Feststellung der Voraussetzungen für ein Ruhen gemäß § 89 ASVG gar nicht vorgeworfen hat, sondern vielmehr "nur" das Kopieren von (nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren irrelevanten) Teilen des Strafaktes, die Einverleibung dieser Kopien in den Anstaltsakt (Punkt 1) und die Übermittlung des gesamten Aktes, also unter Einschluss der unzulässig hergestellten Ablichtungen, an das Gericht (Punkt 2). Dadurch konnte die Beschwerdeführerin aber - ungeachtet der hier nicht zu prüfenden Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung - in den geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Annahme der belangten Behörde, sie habe nicht einmal behauptet, dass die Ablichtungen aus dem Strafakt für die Führung des sozialgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der Beschwerdeführerin erforderlich hätten sein können, sei im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. November 1997 aktenwidrig.

Diese Annahme der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Sie hat vielmehr in dieser Stellungnahme vom 3. November 1997 wie auch in ihren weiteren Stellungnahmen nicht etwa behauptet, diese - nach ihrer Beurteilung unzulässig hergestellten Ablichtungen - seien, wie nunmehr behauptet, für die Führung der sozialgerichtlichen Verfahren erforderlich; sie hat vielmehr in diesen Stellungnahmen (nur) danach getrachtet darzutun, dass sie gar nicht berechtigt gewesen wäre, diese einmal einbezogenen Ablichtungen wieder aus dem Akt zu entfernen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, das Verfahren vor der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, in den Leistungsakt Einsicht zu nehmen. Es hätte sich nämlich ergeben, "dass zur Zeit der Übermittlung der Ablichtungen aus dem Strafakt an das Gericht durchaus davon auszugehen war, dass diese Ablichtungen einen sachlichen Beitrag zum Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die bestehende neurologische Komponente leisten können. Genau das hat sich im Übrigen sodann auch durch die bezughabenden Ausführungen des neuropsychiatrischen Gerichtssachverständigen bestätigt".

Auch aus diesem - erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten - Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Einerseits ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 555 wiedergegebene hg. Judikatur). Andererseits wird mit diesem Vorbringen keine Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdepunktes dargetan, weil damit weder eine Möglichkeit einer Verletzung des behaupteten Rechtes auf gerichtliche Amtshilfe noch des behaupteten Rechtes als Partei im sozialgerichtlichen Verfahren (...) ein entsprechendes Sach- und Beweisvorbringen zu erstatten, dargetan wird.

Das gilt sinngemäß für das auch erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Vorbringen, die belangte Behörde wäre, da sie sich "wesentlich auf das Teilzugeständnis" der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 1996 stütze, wonach überschüssige Ablichtungen angefertigt worden seien, verhalten gewesen, dem auch im Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmheitsgrundsatz Rechnung zu tragen und konkret auszusprechen, welche Ablichtungen aus dem genannten Strafakt "durch die von Seiten der belangten Behörde angenommene Datenschutzverletzung nach § 1 Abs. 1 DSG konkret betroffen" seien. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Verwaltungsverfahren nie in Bezug auf bestimmte Urkunden zwischen zulässigerweise und unzulässigerweise hergestellten Ablichtungen differenziert, und es lässt im Übrigen auch das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin jegliche Bestimmtheit vermissen.

Das weitere Vorbringen geht, wie schon im Verwaltungsverfahren, dahin, dass die Beschwerdeführerin gar nicht berechtigt gewesen wäre, die fraglichen Kopien aus ihrem Akt auszuscheiden. Dem ist zu entgegnen, dass der Akt der Beschwerdeführerin aus dem im Beschwerdefall interessierenden Blickwinkel keinesfalls gleichsam als untrennbare Einheit anzusehen ist. Ein rechtliches Hindernis, diese nach der eigenen Beurteilung der Beschwerdeführerin rechtswidrig hergestellten und sodann zum Akt genommenen Kopien aus dem Akt auszuscheiden, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, zumal solcherart rechtswidrig hergestellte und zum Akt genommene Kopien begrifflich nicht zum genuinen Inhalt eines solchen Aktes gehören. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Lehrmeinung von Fasching, Lehrbuch2, RZ. 927, vermag schon deshalb daran nichts zu ändern, weil dort ganz allgemein Akten dem Beweismittel "Urkunde" zugeordnet werden, ohne dass dem eine konkrete Aussage zur hier relevanten Problematik zu entnehmen wäre. Die Frage wäre allenfalls anders zu beurteilen, wenn das Prozessgericht der Beschwerdeführerin eigens aufgetragen hätte, die Akten samt den fraglichen Ablichtungen vorzulegen (d.h., ein ausdrücklicher Auftrag bestanden hätte, gerade bzw. auch die fraglichen Ablichtungen vorzulegen). Davon kann aber im Beschwerdefall nicht die Rede sein, sodass dahingestellt bleiben kann, wie sich die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall zu verhalten gehabt hätte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Vorgang (Übermittlung der Akten an das Gericht) von jenem Fall, der dem in der Beschwerde genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1989, B 1740/88 = VfSlg. 12.166, zugrundelag, sodass auch daraus nichts zu gewinnen ist. Aber auch hier gilt, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung der behaupteten einfachgesetzlichen Rechte (Beschwerdepunkt) nicht dartut.

Zusammenfassend ist daher der Beurteilung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift beizutreten, dass die Beschwerdeführerin durch den Spruch des angefochtenen Bescheides in den behaupteten einfach gesetzlichen Rechten nicht verletzt sein konnte, womit auch eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich ist, inwieweit der Beschwerdeführerin (und allenfalls: unter welchen Umständen) subjektiv-öffentliche Rechte zukommen.

Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzufügen:

Soweit die Beschwerdeführerin überdies vorbringt, die belangte Behörde sei als Verwaltungsbehörde unzuständig, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gerichte zu prüfen, und daher nicht zuständig, "Akte zu überprüfen, die - wie im vorliegenden Fall - einen unmittelbaren Bezug zur Rechtsprechung" hätte, ist dem zu entgegnen, dass vorliegendenfalls von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung eines Gerichtes durch die belangte Behörde nicht die Rede sein kann.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da Gegenschriften gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 36 Abs. 4 VwGG) nur in zweifacher Ausfertigung zu überreichen sind, konnte der mitbeteiligten Partei kein Ersatz der für die dritte Ausfertigung der Gegenschrift verzeichneten Stempelgebühren zuerkannt werden.

Wien, am 26. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120059.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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