TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W126 2154974-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W126 2154974-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.14.2017, Zl. 1117819609/160793108, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.01.2022 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 07.06.2016 von der Polizei erstbefragt und am 31.08.2016 sowie am 02.02.2017 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen (in der Folge BFA) einvernommen.

Er machte im Wesentlichen Bedrohungen durch die Taliban, auch in Kabul, wegen seiner langjährigen Tätigkeit als Dolmetscher für das englische Militär, kurzzeitig auch für das deutsche Militär, geltend und legte dazu diverse Unterlagen vor, darunter verschiedene Empfehlungsschreiben, Arbeitszeugnisse, Dienstausweise mit Foto des Beschwerdeführers sowie diverse Fotos.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II.) ab und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher auch auf Grundlage der vorgelegten Beweismittel zwar glaubhaft ist und nicht verkannt wird, dass die Arbeit als Dolmetscher für ausländische Truppen eine gefährliche Arbeit darstellt, jedoch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedrohung in keinem zeitlichen Zusammenhang stehen und nur vage und insgesamt nicht glaubhaft gewesen sind und daher keine individuelle Bedrohungssituation erkannt werden kann.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Am 27.04.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ihm beigegeben Rechtsberater, Beschwerde in vollem Umfang.

4. Am 21.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Übernahmebestätigung des BFA vom 10.02.2017 betreffend diverse Originaldokumente, Deutschkursbestätigungen sowie eine Bestätigung der Caritas über gemeinnützige Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor.

Mit Schreiben vom 22.09.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte Originaldokumente übermittelt.

Am 18.10.2017 brachte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu dem übermittelten Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 25.09.2017 ein.

5. Am 27.09.2018 wurden Integrationsnachweise bzw. Deutschkursbestätigungen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Paktia und wohnte zuletzt in Kabul.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2005 für das deutsche Militär und von 2007 bis 2012 für das englische Militär als Dolmetscher in den Provinzen Paktia und Helmand tätig. In Paktia begleitete er die Soldaten in die Dörfer und übersetzte Gespräche mit der Zivilbevölkerung. In Helmand begleitete er die Soldaten auf der Streife und übersetzte sowohl Vernehmungen von festgenommenen Taliban als auch Gespräche am Eingang vom Camp. Während seiner Tätigkeit kam es häufig zu Angriffen und Auseinandersetzungen.

Im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des englischen Militärs darüber informiert, dass die Taliban von der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher Bescheid wussten und Fotos vom Beschwerdeführer hatten.

Im Jahr 2012 erfuhr der Beschwerdeführer, dass seine Tätigkeit als Dolmetscher für ausländische Streitkräfte den Bewohnern seines Heimatdorfes bekannt wurde. Ein paar Tage danach verließ er gemeinsam mit seiner Familie das Heimatdorf und zog nach Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise als Autohändler arbeitete.

Im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht, indem er als Spion für Ungläubige bezeichnet und ihm der Tod angedroht wurde. Die Taliban machten den Beschwerdeführer für die Verhaftung von vier Taliban aus der Straße des Beschwerdeführers in Kabul verantwortlich, welche zwei Jahre zuvor festgenommen wurden und wovon zwei kurz vor den Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer, frei gelassen wurden.

Dem Beschwerdeführer wird infolge seiner Tätigkeit als Dolmetscher für das deutsche und englische Militär und der damit verbundenen Kooperation mit ausländischen Truppen von den Taliban eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben. Im Fall einer Rückkehr droht ihm eine Verfolgung durch die Taliban, welcher er sich im seinem konkreten Fall auch nicht durch Niederlassung in einem anderen Landesteil oder einen anderen Stadt Afghanistans entziehen kann.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).

Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Paktia

Paktia ist eine gebirgige Provinz im südlichen Afghanistan (Pajhwok o. D.b; vgl. auch: The Atlantic 7.11.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte und administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Gardez zählt: Ahmadabad, SayedKaram, Ahmadkhel, Mirzaka, Zazi, Lazha, Mangal, Janikhel, Tsamkani, Dandaw Patan, Shwak, Gerda Serai, Wuza Zadran und Zurmat. Die hauptsächlich in Paktia lebenden Stämme sind Pashtunen, die meist Paschtu sprechen. Die Ausnahme bilden wenige Familien, die auch Dari sprechen (Pajhwok o. D.b). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 561.200 geschätzt (CSO 2016).

In der östlichen Provinz Paktia leben Paschtunen-Familien traditionellerweise in einem großen Familienverband, um ihre Sicherheit, Ehre und Eigentum zu beschützen. Diese Familien können bis zu 4 Generationen mit etwa 150 Mitgliedern umfassen, die alle im gleichen Anwesen miteinander leben. Diese Art von Familien sind besonders respektiert, da feindliche Übergriffe unwahrscheinlich sind - dies inkludiert auch potentielle Angriffe durch Aufständische (IWPR 15.4.2016).

Bei einem Besuch in Paktia unterstrich der Gouverneur von Khost die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, um die Sicherheitslage zu verbessern und Stammesdispute zu lösen. Die Beseitigung von Stammesdisputen beider Provinzen würde die Sicherheitslage in der Region verbessern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung wiederherstellen. Sicherheits- und Verteidigungsbeamte, Mitglieder des Provinzrates, Stammesälteste und andere Beamte der Provinzen Khost und Paktia diskutierten über eine verbesserte Kooperation und Koordination bei der Bekämpfung von Verbrechen (Pajhwok 2.2.2017).

Das Haqqani Netzwerk operiert in Paktia (CRS 12.1.2017; vgl. auch:

LWJ 15.8.2016) - bei Luftangriffen wurden Anführer des Netzwerks getötet (The Nation 31.8.2016) oder Mitglieder im Rahmen von Razzien verhaftet (Khaama Press 1.6.2016). Der Distrikt Jani Khel hat für das Haqqani Netzwerk eine besondere Bedeutung - aufgrund dessen geographischer Lage, bietet er jenen, die den Distrikt kontrollieren, strategische Vorteile. Der Distrikt selbst grenzt an die Provinz Khost und verbindet so diese beiden Provinzen mit einem Abschnitt der Khost-Gardez-Autobahn, die ebenso durch die Provinzhauptstadt Gardez verläuft (The Diplomat 29.8.2016). Talibanaufständische und das Haqqani Netzwerk sind in einer Reihe von Distrikten in Paktia aktiv (Khaama Press 31.5.2016).

In der Provinz werden Militäroperationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Aufständischen zu befreien (Xinhua 17.12.2016; Khaama Press 28.10.2016; Press TV 5.9.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016); unter anderem in Form von Luftangriffen (Khaama Press 28.10.2016; The Nation 31.8.2016; Khaama Press 31.5.2016). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Radio Pakistan 28.8.2016; Pajhwok 26.6.2016).

In der Provinz befindet sich eine internationale Militärbasis, die Forward Operating Base (FOB) Gardez (The Atlantic 7.11.2016).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft basieren auf den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

2.2. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig und er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Der Beschwerdeführer war in der Lage genaue und detailreiche Angaben zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher zu machen und konnte plausibel darlegen, weshalb er zuerst sein Heimatdorf und anschließend Kabul verließ. Auch das BFA geht im angefochtenen Bescheid von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeit als Dolmetscher aus. Sein Vorbringen stützte der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl von vorgelegten Originaldokumenten, welche seine Tätigkeit als Dolmetscher sowohl für das deutsche als auch für das englische Militär belegen und auch von der Behörde zu Grunde gelegt wurden. Auch die vorgelegten Dienstausweise und Fotos stützen die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer legte sämtliche Urkunden im Original vor. Die vorgelegten Dienstzeugnisse enthalten teilweise Fotos vom Beschwerdeführer, welche auch auf den jeweiligen Dienstausweisen unterschiedlich sind. Es handelt sich dabei zweifellos um den Beschwerdeführer und ist davon auszugehen, dass die Fotos im Zusammenhang mit der Erstellung des jeweiligen Dienstausweises jeweils aktuell aufgenommen wurden. Die auf den Dienstausweisen ersichtlichen Daten stimmen mit den Daten der vorgelegten Dienstzeugnisse überein. Die vorgelegten Urkunden wurden vom BFA nicht in Zweifel gezogen und sind auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise hervorgekommen, diese in Frage zu stellen.

Das Kernvorbringen des Beschwerdeführers war sowohl in der Einvernahme beim BFA als auch in der Verhandlung dasselbe und der Beschwerdeführer war in der Lage, sein Fluchtvorbringen kohärent und detailliert zu schildern. Seine Darstellung der Ereignisse entspricht auch der Berichtslage.

Der Quellenlage entsprechend finden Bedrohungen und Angriffe auf afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Dolmetscher arbeiten, statt und trifft dies auch auf ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte zu, was auch in der Beschwerde mit Verweis auf die Berichtslage angeführt wurde und ebenfalls in den notorischen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 Niederschlag findet, wonach regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiteten, bedroht und angegriffen haben (S. 51) und die Taliban seit dem Rückzug der US-Truppen aus Afghanistan im Jahr 2014 zunehmend zivile Dolmetscher, die für internationale Streitkräfte und insbesondere für die Streitkräfte des US-amerikanischen Militärs arbeiteten, bedroht und getötet haben (FN 280).

Auch wenn aus der Berichtslage nicht abgeleitet werden kann, dass für die internationalen Streitkräfte tätige Dolmetscher generell und systematisch bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden, so hat der Beschwerdeführer in seinem konkreten Fall eine individuelle Bedrohungssituation plausibel dargetan und glaubhaft gemacht, dass er - obwohl seine Tätigkeit als Dolmetscher bereits einige Jahre zurückliegt - nach wie vor gefährdet ist, Opfer eines Angriffs zu werden. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass er aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban als Spion und Verräter angesehen wird und ihm eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Aus diesem Grund wurde er auch beschuldigt, seine Nachbarn an die Polizei verraten zu haben. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sein würde, erscheint zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.

In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und auf Basis der Quellenlage kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund ist auch in diesem individuellen Fall eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der bereits erfolgten Bedrohung in Kabul und des gut ausgebauten Netzwerkes der Taliban auszuschließen.

Somit ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.

Dass keine Asylausschlussgründe hervorgekommen sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, der mündlichen Verhandlung und der eingeholten Strafregisterauszüge, welche die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers belegen.

2.3. Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf das dem Parteiengehör unterworfene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, mit der Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017, und beruhen auf einer Vielzahl von im Länderinformationsblatt angeführten verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. In ihrer Kernaussage bieten diese Dokumentationen ein stimmiges und einheitliches Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche und besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der darin getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.

Auch hat sich insbesondere seit der Verhandlung auf Basis der aktuellen Quellenlage, vor allem des aktuellen Länderinformationsblatts vom 29.06.2018 (mit Kurzinformation vom 08.01.2019), die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert beziehungsweise nicht in einer Weise verändert, die für die Frage der Asylgewährung entscheidungswesentlich wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. (vgl. jüngst VwGH 05.08.2015, Ra 2015/18/0024, mit Verweis auf VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. jüngst 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, die Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt; sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein. Für die Asylgewährung ist entscheidend, ob der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; jüngst VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0238, mit Verweis auf den Beschluss des VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005, mwN).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059, mwN). (VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0162)

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994, mit Verweis auf VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

3.2. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Die Verfolgung aus dem Grund der unterstellten politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist. (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443)

Im gegenständlichen Fall ging die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer (politischen) Gegner zu stehen und sich damit gegen die Interessen der Taliban zu stellen, dennoch von Bedeutung (VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatstaates zu bedienen.

Wie beweiswürdigend ausgeführt gehört der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Dolmetscher zur Risikogruppe der "Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen".

Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die erfolgte Bedrohung eindeutig indiziert. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan noch keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, ist unerheblich. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, in Zusammenschau mit der Quellenlage ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher in den Augen der Taliban ein Spion und Verräter, weshalb auch eine länger zurückliegende Tätigkeit eine Verfolgung begründen kann.

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen der Taliban zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Dies gilt für das gesamte Gebiet seines Herkunftsstaates, zumal die Taliban laut den vorliegenden Länderberichten in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk verfügen. Der Beschwerdeführer kann weder in sein Heimatdorf noch nach Kabul, wo ihn die Taliban bereits ausfindig gemacht haben, zurückkehren. Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil oder andere Städte Afghanistans möglich und zumutbar wäre.

Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2016 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, finden die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im vorliegenden Fall Anwendung, weshalb im Spruch ebenfalls ausgesprochen wurde, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Jahren erteilt wird.

Die Aufenthaltsberechtigung verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Dolmetscher, Schutzunfähigkeit,
Schutzunwilligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2154974.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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