RS Vfgh 2019/2/28 KI3/2018

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
UniversitätsG 2002 §98
VfGG §46

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem OGH und dem BVwG betreffend ein Berufungsverfahren für eine Universitätsprofessorenstelle mangels Ablehnung der Zuständigkeit durch die ordentlichen Gerichte

Rechtssatz

Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen die Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist. Vergleichbares liegt hier vor:

Mit den Entscheidungen des Landesgerichtes (LG) und des Oberlandesgerichtes Innsbruck (OLG) erfolgte keine Zurückweisung mangels Zulässigkeit des Rechtsweges "a limine". Vielmehr hat das OLG eine meritorische (abweisende) Entscheidung über das Begehren des Antragstellers getroffen. Dazu hat es sich ausführlich mit der Frage des Bestehens eines nach §228 ZPO notwendigen rechtlichen Interesses auseinandergesetzt und die vom Antragsteller behaupteten Mängel im Einzelnen geprüft, jedoch allesamt als zur Begründung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung des begehrten Inhalts untauglich erachtet. Weiters hat es darauf abgestellt, dass sich die rechtliche Position des Antragstellers mit einer Stattgabe nicht verbessern würde und sich anderes auch nicht unter Einbeziehung der vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger ergebe. Wie bereits das LG hat sich das OLG damit mit dem Begehren des Antragstellers in der Sache auseinandergesetzt.

Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof (OGH) erfolgte nicht wegen der Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sondern mangels Abhängigkeit von der Lösung einer Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§502 Abs1 ZPO). Auch der OGH stellt unter Verweis darauf, dass der VfGH die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller im Berufungsverfahren nach §98 UG subjektive Rechte zukommen, den ordentlichen Gerichten zugewiesen habe, fest, dass sich ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung nach Maßgabe der Erfordernisse des §228 ZPO mit den Erwägungen des Antragstellers nicht begründen lasse. Eine Ablehnung der Zuständigkeit ist darin nicht zu erkennen.

Der VfGH hat im Verfahren über den vorliegenden Kompetenzkonflikt nicht darüber zu entscheiden, ob subjektive Rechte des Antragstellers bzw der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bestehen oder ob sonstige Rechtsansprüche des Antragstellers aus dem Berufungsverfahren an der Universität Innsbruck aus dem Jahr 2008 denkbar sind. Der VfGH hat bereits festgestellt, "dass zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Antragstellers betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit des Berufungsverfahrens [...] die ordentlichen Gerichte zuständig" sind, womit auch die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang subjektive Rechte im Berufungsverfahren nach §98 UG bestehen, verbunden ist (VfSlg 20164/2017). Die ordentlichen Gerichte haben ihre Zuständigkeit auch für das dem vorliegenden Kompetenzkonflikt zugrunde liegende Begehren wahrgenommen. Die im Rahmen dieser Zuständigkeit getroffene inhaltliche Entscheidung eines Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art138 Abs1 Z2 B-VG, weshalb der Antrag wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • KI3/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2019 KI3/2018

Schlagworte

Hochschullehrer, Besetzungsvorschlag, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:KI3.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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