Index
L6130 Kulturpflanzenschutz, PflanzenschutzNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Aufhebung von Regelungen betreffend die Einhebung von Kostenbeiträgen für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare in einer Verordnung der Marktgemeinde Illmitz am See wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen GrundlagenSpruch
I. Die §§2, 3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 3. November 2016 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2016", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. bis 22. November 2016, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Burgenland verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1178/2018 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb der Gemeinderat der Marktgemeinde Illmitz dem Beschwerdeführer für seine in der Katastralgemeinde Illmitz gelegenen Weingartenflächen einen Kostenbeitrag iHv € 848,25 (7,18 ha nicht eingenetzte Weingartenfläche x € 118,14 Einheitssatz/ha) für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahr 2016 vor und wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des gesamten vorgeschriebenen Kostenbeitrages ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland insofern statt, als es den Kostenbeitrag auf € 683,50 herabsetzte (um 1,3945 ha reduzierte [nicht eingenetzte] Weingartenfläche x gleichbleibendem Einheitssatz/ha) und den Ausspruch über die Abweisung des Aussetzungsantrages ersatzlos behob; im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab.
2. Bei der Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der §§2, 3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 3. November 2016 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2016", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. bis 22. November 2016, (in der Folge: Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 13. Juni 2018 beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1. §6 des Gesetzes vom 27. Mai 2004 über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Bgld Pflanzenschutzgesetz 2003 – in der Folge: Bgld PflanzenschutzG), LGBl 47/2004 idF LGBl 41/2016, lautet:
"§6
Gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren
(1) Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen kann die Landesregierung für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränken.
(2) Als gemeinsame Maßnahmen kommen die Vertreibung der Stare
1. mit Kleinflugzeugen und unbemannte[n] Luftfahrzeuge[n] der Klasse 1 gemäß §24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl Nr 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/2015;
2. durch Gewehrschüsse und Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Jägerinnen und Jäger;
3. durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter[;]
4. mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person
in Betracht.
(3) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind,
2. die gemeinsamen Maßnahmen und
3. die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen
a) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli, längstens bis 31. Oktober und
b) zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung;
c) beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel;
d) auf Gewehrschüsse, welche weder aus halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen.
(4) Die Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
(5) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Abs2 sind von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs4 Z1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Abs2 Z1 bis 4 heranzuziehen sind.
(6) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die angeordneten Maßnahmen bei Beginn der Durchführung anzuzeigen.
(7) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs2 beauftragten Personen haben Aufzeichnungen über das örtliche Stareaufkommen zu führen und diese wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
(8) Die Gemeinde hat anhand der abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des Abs4 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
(9) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.
(10) Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben.
(11) Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen."
2. §§11 und 14 des Gesetzes vom 21. März 2002 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 2001 – in der Folge: Bgld WeinbauG), LGBl 61/2002 idF LGBl 63/2018, lauten:
"§11
Weinbaukataster
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Verzeichnis über alle im Verwaltungsbezirke liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster).
(2) Im Bezirksweinbaukataster sind die Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
1. Für den Weinbaubetrieb
a) Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, Anschrift der Hauptbetriebsstätte und Art ihres oder seines Rechts am Betrieb (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);
b) Zahl, Fläche und genaue Bezeichnung der zum Betrieb gehörenden Weingärten einschließlich der außerhalb des Verwaltungsbereiches liegenden;
c) Betriebsnummer;
d) Rechte auf Wiederbepflanzung und deren Erlöschen;
e) gewährte Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve und deren Erlöschen.
2. Für jedes Weingartengrundstück
a) Katastralgemeinde und Riedbezeichnung;
b) Grundstücknummer und Flächenausmaß; Ausmaß der Auspflanzung;
c) Name und Anschrift der oder des Weinbautreibenden und Art ihres oder seines Rechts am Weingarten (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);
d) Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers;
e) Zweck der Auspflanzung (Ertragsweingarten, Schnittweingarten; Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut);
f) Art des Anbaues (Nieder-, Mittel- oder Hochkultur);
g) Rebsorten;
h) Auspflanzjahr; bei Umveredelung das Jahr der Umveredelung;
i) Rodungen und Anpflanzungen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat außerdem für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach folgenden Neigungsklassen und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeichnen:
Neigungsklasse 1 0 bis 16 %
Neigungsklasse 2 über 16 %
Neigungsklasse 3 über 26 %
Neigungsklasse 4 über 40 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen, wie zB durch Steinmauern, gesichert sind und die Hangneigung mehr als 26 % beträgt
Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen, wie zB durch Steinmauern, gesichert sind und die Hangneigung mehr als 40 % beträgt.
Höhere Neigungsklassen, die auf Teilflächen in einer Länge von unter 30 m auftreten, sind der angrenzenden niedrigeren Neigungsklasse zuzuzählen.
(4) Die im Bezirksweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(5) Die Weinbautreibenden haben bei der nach Lage der Weingarten- oder Rodungsflächen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Meldebogens die für die Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs2 binnen dreier Monate nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen zu machen. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von jener Person zu erstatten, die den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist sie nicht Eigentümerin des Weingartens, ist die Meldung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit zu unterfertigen.
(6) Die Betreiberinnen und Betreiber von Schnittweingärten zur Gewinnung von Unterlagsreben haben der Bezirksverwaltungsbehörde binnen dreier Monate nach dem Pflanzen Ort, Größe (und Rebsorten) des Schnittweingartens zu melden.
(7) Unbeschadet einer allfälligen Bestrafung gemäß §14 Abs1 Z4 gilt eine Rodung als ordnungsgemäß gemeldet, wenn sie spätestens mit der Meldung der Wiederbepflanzung erstattet wird und an der Richtigkeit der gemachten Angaben keine Zweifel obwalten.
(8) Die Landesregierung hat ein Muster des Meldebogens mit Verordnung kundzumachen.
§14
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. die gemäß §9 Abs2 notwendigen Auskünfte oder die Beibringung oder Überlassung von zweckdienlichen Unterlagen oder den Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken oder die Entnahme von Rebstöcken verweigert;
2. einer Verordnung gemäß §9 Abs3 zuwiderhandelt;
3. im Meldebogen gemäß §11 Abs5 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
4. seiner Meldepflicht gemäß §11 Abs5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. Anpflanzungen entgegen den Bestimmungen des §5 oder 6 (gesetzwidrige Rebpflanzungen) vornimmt;
2. gesetzwidrige Rebpflanzungen bewirtschaftet;
3. nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der §§3 Abs6, 7 Abs1 oder 8 Abs2 anpflanzt oder solche bewirtschaftet;
4. Rodungen gemäß §§7 Abs3 oder 8 Abs4 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen.
(3) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrem Besitzer bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.
(4) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres durch Untersuchung der Stammquerschnitte ermächtigt.
(5) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu."
3. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2016, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2016 – in der Folge: Bgld Stare-Vertreibungs-VO 2016), LGBl 57, lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Auf Grund des §6 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2016, wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.
§2
Gemeinsame Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen
Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden:
1. Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Gols, Mönchhof, Neusiedl am See, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust und Weiden am See zulässig, wenn
a) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und
b) die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.
2. Die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Eisenstadt, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Strem, Weiden am See, Winden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn
a) weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder
b) Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und
c) die Vertreibung durch Jägerinnen und Jäger erfolgt und
d) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.
3. Die Vertreibung der Stare durch Schüsse ist in den Gemeinden Andau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Deutschkreutz, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Halbturn, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Tadten, Weiden am See, Winden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn
a) Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden,
b) die Vertreibung durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter erfolgt und
c) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.
4. Die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person ist in der Gemeinde Rust zulässig.
5. Die Vertreibung der Stare durch unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß §24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl Nr 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/2015, ist in den Gemeinden Gols, Illmitz, Mörbisch am See und Rust zulässig, wenn
a) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und
b) die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.
§3
Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen
(1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des §2 können frühestens ab dem 10. Juli 2016, jedoch längstens bis 31. Oktober 2016 von der Gemeinde angeordnet werden.
(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des §2 in dem in Abs1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:
1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des §2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs2 Z1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß §2 Z1 bis 5 heranzuziehen sind.
§4
Vollziehung
(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
(2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß §2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
§5
Kontrolle
(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß §4 Abs2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des §3 Abs2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.
§6
Kostenverrechnung
Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des §6 Abs5 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2016, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben.
§7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2016, LGBl Nr 47/2016, außer Kraft."
4. Die "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 8. August 2016 über die gemeinsamen Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz gemäß §6 Abs5 […] des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003 idgF (LGBl Nr 41/2016)", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 8. bis 24. August 2016, (in der Folge: Stare-Vertreibungs-VO-Illmitz 2016) lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Aufgrund der Bestimmungen des §2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. August 2016, LGBl Nr 57/2016, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden und aufgrund der Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. August 2016, LGBl Nr 58/2016, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, wird verordnet:
§1
Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen in der KG. Illmitz wird als gemeinsame Bekämpfungsmaßnahme, die Vertreibung der Stare durch
*) Gewehrschüsse und Schüsse von Jägern / Jägerinnen und
*) Schüsse von Weingartenhüter[n] / Weingartenhüterinnen
*) unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß §24f des Luftfahrtgesetzes (Drohnen)
angeordnet.
Sollten diese Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz der Weinbaukulturen vor Schädigung durch Stare keine ausreichenden Wirkungen zeigen, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden, werden in der KG. Illmitz auch Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet.
Hiezu werden die Jagdausübungsberechtigen beauftragt und der Abschuss darf nur mit Jagdwaffen, von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung, erfolgen. Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
§2
Bei dieser Vertreibung der Stare dürfen weder halbautomatische oder automatische Gewehre, noch scharfe Munition verwendet werden. Schreckschusspistolen und Knallkörper dürfen zum Einsatz kommen.
Beim Einsatz von Drohnen muss die Störung von anderen Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden werden.
Die Vertreibungsmaßnahmen für die Stare dürfen zeitlich begrenzt von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung eingesetzt werden.
§3
Diese Anordnung der gemeinsamen Maßnahme betreffend Vertreibung der Stare gemäß [§] 1 gilt frühestens ab dem 10. Juli 2016, jedoch längstens bis zum 31. Oktober 2016.
Die Vertreibung der Stare im Sinne des [§] 1, während des angeführten Zeitraumes, ist nur unter folgenden Umständen erlaubt:
a) der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
b) auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
Diese Überprüfung obliegt der Gemeinde, wobei sich diese des Weinbauvereines Illmitz[…] als Fachorgan bedienen kann.
§4
Diese Maßnahmen gegen die Vertreibung der Stare sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß §1 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß §4 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
§5
Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige[n] Nutzungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen. Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August 2016 angezeigt wurde, um 15 % weniger Kosten vorzuschreiben sind, als die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.
Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.
§6
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 22. Juni 2015 betreffend gemeinsame Maßnahmen für die Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz außer Kraft."
5. Die Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 (diese Verordnung wurde mit Schreiben der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2016 nach aufsichtsbehördlicher Prüfung zur Kenntnis genommen) lautete (samt Promulgationsklausel):
"Aufgrund der Bestimmungen des §6 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, i.d.g.F. im Zusammenhalt mit §6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. August 2016, LGBl Nr 57/2016, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden, wird verordnet:
§1
Für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde ILLMITZ werden Kosten ausgeschrieben.
§2
Die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Kosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare betragen € 98.860,73.
§3
Die für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehende Fläche der Weingartengrundstücke beträgt gesamt 883,64 ha. Die in Ertrag stehende und ungeschützte Weingartenfläche beträgt 571,41 ha. Die in Ertrag stehende und mit Netzen geschützte Weingartenfläche beträgt 312,23 ha.
§4
Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige[n] Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen. Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, ein um 15 % ermäßigter Betrag jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen.
Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.
§5
Der Einheitssatz wird mit € 118,14 je Hektar ungeschützte Weingartenfläche und mit € 100,42 je Hektar geschützte Weingartenfläche festgesetzt.
§6
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 14. Dezember 2015 des Gemeinderates der Gemeinde Illmitz betreffend die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare außer Kraft."
III. Prüfungsbeschluss, Bedenken und Vorverfahren
1. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"[…] Gemäß §6 Abs1 Bgld PflanzenschutzG kann die Burgenländische Landesregierung zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebietes durch – auf ein Jahr Geltungsdauer beschränkte – Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren erlassen. Diese Verordnung hat gemäß §6 Abs3 leg.cit. die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind (Z1), die gemeinsamen Maßnahmen (Z2) und die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen (Z3) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli, längstens bis 31. Oktober (lita) und zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung (litb), beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (litc) sowie auf Gewehrschüsse, welche weder aus halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen, (litd) zu enthalten. Gemäß §6 Abs5 erster Satz leg.cit. sind die gemeinsamen Maßnahmen iSd §6 Abs2 leg.cit. (Kleinflugzeuge und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß §24f Luftfahrtgesetz, BGBl 253/1957 idF BGBl I 61/2015, [Z1], Gewehrschüsse und Schüsse [zB Schreckschusspistolen, Knallkörper etc.] durch Jägerinnen und Jäger [Z2], Schüsse [zB Schreckschusspistolen, Knallkörper etc.] durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter [Z3] und Greifvögel unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person [Z4]) von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Dabei hat sie nach §6 Abs5 zweiter Satz leg.cit. zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des §6 Abs4 Z1 und 2 leg.cit. (Erreichen eines für den Star nutzbaren Reifegrades der Weintrauben [Z1] und Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden, auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme [Z2]) vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß §6 Abs2 Z1 bis 4 leg.cit. heranzuziehen sind. Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde gemäß §6 Abs10 leg.cit. den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben. Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich gemäß §6 Abs11 erster Satz leg.cit. nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist gemäß §6 Abs11 zweiter Satz leg.cit. ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen, wobei nach dem dritten Satz des §6 Abs11 leg.cit. die Höhe der Kostenermäßigung von der Gemeinde festzulegen ist. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist gemäß §6 Abs11 vierter Satz leg.cit. kein Kostenbeitrag zu leisten.
[…] Gemäß §2 der Bgld Stare-Vertreibungs-VO 2016 konnten (für taxativ aufgezählte Gemeinden bestimmte) gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebietes angeordnet werden. In §1 der Stare-Vertreibungs-VO-Illmitz 2016 wurden zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen in der KG Illmitz bestimmte gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen für die Vertreibung der Stare angeordnet.
[…] In §1 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 wurden Kosten für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde Illmitz ausgeschrieben. Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen sind, waren gemäß §4 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen, wobei sich das Maß der Verpflichtung nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenfläche richtete und Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt waren, bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten nicht zu berücksichtigen waren.
[…] Aus dem angefochtenen Erkenntnis (vgl auch die Äußerung der beteiligten Marktgemeinde Illmitz) scheint sich zu ergeben, dass die Gemeinde bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehenden Fläche der Weingartengrundstücke im Gemeindegebiet für das Jahr 2016 – mangels Rückmeldung des Beschwerdeführers auf das ihm zugesandte Erhebungsblatt – den von diesem für das Jahr 2015 (telefonisch) gemeldeten Wert von 7,18 ha herangezogen hat. Auf dieser Basis dürfte die Gemeinde einen Wert von 571,41 ha ungeschützte Weingartenfläche und – unter Berücksichtigung von 312,23 ha geschützter Weingartenfläche – einen Gesamtwert von 883,64 ha Weingartenfläche im Gemeindegebiet errechnet haben (vgl §3 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016). Bei der Berechnung des Einheitssatzes/ha scheinen diese Feststellungen der Weingartenflächen – ausgehend von Gesamtkosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare iHv € 98.860,73 (vgl §2 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) und unter Berücksichtigung der 15%-igen Ermäßigung für durch geeignete Netze in geeigneter Weise geschützte (und bis zum 1. August 2016 gemeldete) Weingartenflächen (vgl §4 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) – zu einem Wert von € 118,14/ha ungeschützter und € 100,42/ha geschützter Weingartenfläche geführt haben.
[…] Das Landesverwaltungsgericht Burgenland dürfte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Erkenntnis einen Kostenbeitrag für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahr 2016 basierend auf einer um – im Vergleich zur den Bescheiden des Bürgermeisters und des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz jeweils zugrundeliegenden Bemessungsgrundlage von 7,18 ha ungeschützter Weingartenfläche – 1,3945 ha herabgesetzten Weingartengrundstücksfläche (bei gleichbleibendem Einheitssatz/ha) vorgeschrieben haben, weil er näher bezeichnete Grundstücke dieser Fläche im Herbst 2015 gerodet habe (bzw zumindest mit der Rodung soweit begonnen habe, dass die Weingärten im maßgeblichen Abgabenzeitraum nicht mehr in Ertrag gestanden seien).
[…] Aus der in den vorgelegten Verordnungsakten enthaltenen Aufstellung der Kosten für die Stareabwehr im Jahr 2016 dürfte sich ergeben, dass u.a. "Mindereinnahmen vom Vorjahr" iHv € 166,23, "[d]iverse Ausgaben (Porto, Erhebung Flächen …)" iHv € 350,– und eine "Reparatur" bei einem namentlich genannten Winzer iHv € 513,– in die Ermittlung der Gesamtkosten iHv € 98.860,73 (vgl §2 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) miteinbezogen worden sind.
[…] Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Verwaltungsbehörde das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen und Umstände, unter denen die Erlassung einer Verordnung zulässig ist, umfassend und objektiv nachvollziehbar zu ermitteln hat (vgl VfSlg 9582/1982, 9591/1982, 9871/1983, 10.313/1984, 11.972/1989, 13.482/1993, 13.548/1993, 14.941/1997, 15.643/1999, 16.141/2001, 17.773/2006, 18.401/2008, 18.492/2008, 20.030/2015; vgl auch Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht I, 1988, 737 ff.). Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass die Marktgemeinde Illmitz bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehenden Fläche der Weingartengrundstücke im Gemeindegebiet für das Jahr 2016 (vgl §3 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) von unrichtigen Zahlen ausgegangen und daher zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen sein dürfte, weil sie – mangels Rückmeldung des Beschwerdeführers auf das ihm zugesandte Erhebungsblatt – den von diesem für das Jahr 2015 (telefonisch) gemeldeten Wert von 7,18 ha herangezogen hat, obwohl für den Beschwerdeführer im Jahr 2016 anscheinend um 1,3945 ha weniger Weingartengrundstücksfläche zu veranschlagen gewesen wäre.
[…] Diese Vorgehensweise dürfte nicht nur Auswirkungen auf den Wert der ungeschützten Weingartenfläche und jenen der gesamten Weingartenfläche im Gemeindegebiet gehabt haben, sondern durch die vorzunehmende Berechnung des Einheitssatzes/ha – ausgehend von Gesamtkosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare iHv € 98.860,73 (vgl §2 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) und unter Berücksichtigung der 15%-igen Ermäßigung für durch geeignete Netze in geeigneter Weise geschützte (und bis zum 1. August 2016 gemeldete) Weingartenflächen (vgl §4 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) – auch auf den Einheitssatz/ha ungeschützter und geschützter Weingartenfläche (vgl §5 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016).
[…] Für die Annahme, dass auch die Kosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen (vgl §2 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) durch die Einbeziehung von – anscheinend – nicht zu berücksichtigenden Grundstücksflächen höher gewesen seien, scheint sich aus den dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt zu ergeben. Es dürfte jedoch §6 Abs10 Bgld PflanzenschutzG ("… die [der Gemeinde] durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten …") widersprechen, wenn die Gemeinde bei der Ermittlung der Gesamtkosten der Stareabwehr im Jahr 2016 auch Beträge berücksichtigt zu haben scheint, die ihr im Rahmen der Einhebung von Kostenbeiträgen für die Stareabwehr im Jahr 2015 entgangen sein dürften ("Mindereinnahmen im Vorjahr"), die der Erhebung der maßgeblichen Grundlagen für die Erlassung der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 ("[d]iverse Ausgaben [Porto, Erhebung Flächen …]") oder der Behebung eines – nicht näher spezifizierten – Schadens ("U[.] - Reparatur") gedient haben dürften, die somit nicht durch die angeordneten Maßnahmen und/oder nicht im Jahr 2016 erwachsen zu sein scheinen."
2. Die Marktgemeinde Illmitz hat eine Äußerung erstattet, in der den Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"Die Marktgemeinde Illmitz darf […] in der Angelegenheit [des Beschwerdeführers im Anlassverfahren] bezüglich Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Starebekämpfungsmaßnahmen 2016[…] mitteilen, dass die Stareabwehr in Zusammenarbeit mit dem Weinbauverein Illmitz durchgeführt wird.
Die Gemeinde bedient sich des Weinbauvereines (IIImitzer Weinbautreibende), welcher die Erhebung und die Kontrolle der Weinbauflächen vornimmt. Weiters tätigt der Weinbauverein auch die Ausgaben im Auftrag der Gemeinde und erstellt die Gesamtkosten für die Vorschreibung.
Die Erhebung der ertragsfähigen Weinbauflächen erfolgt jährlich mittels eines Erhebungsblattes, welches den Weinbautreibenden zugestellt wird. Hier sind die eingenetzten und nicht eingenetzten Weingartenflächen der Gemeinde bekannt zu geben, um die bescheidmäßige Vorschreibung aufgrund der angeführten Flächenausmaße vornehmen zu können. Diese Vorgangsweise wird schon seit vielen Jahren so praktiziert, seitens der Winzer akzeptiert und hat in all den Jahren auch gut und reibungslos funktioniert.
Bei dieser Erhebung der Weingartenflächen bedient sich die Gemeinde der Daten vom Weinbaukataster, wo die Weingartenflächen jede[s] Weinbautreibenden in der KG. Illmitz ersichtlich sind. Diese Daten werden vom Amt der Bgld Landesregierung in Form einer Amtshilfe übermittelt. Nach Vorliegen der Erhebungsblätter erfolgt eine Kontrolle durch den Weinbauverein.
Die Flächenerhebung betreffend die Verordnung erfolgt aufgrund der von den Weinbautreibenden gemeldeten eingenetzten oder nicht eingenetzten Weingartenflächen in der KG. Illmitz (Abgabe des Flächenerhebungsblattes im Gemeindeamt).
Sobald die Weingartentreibenden keine Flächenmeldung für die Stareabwehr abgeben, werden diese abermals aufgefordert, den Erhebungsbogen an das Gemeindeamt zu übermitteln. Im gegenständlichen Fall wurde dies auch so praktiziert und der Abgabenschuldner […] hat diese Schreiben auch erhalten. Jedoch wurde bewusst[…] diese Flächenermittlung der Behörde nicht bekannt gegeben. Ebenso auch nicht die Rodung der Weingartenflächen beim betreffenden Weinbaukataster (Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See) oder im Gemeindeamt, sodass die Behörde von der angenommenen Weinbaufläche ausgehen musste, um eine entsprechende Verordnung für die Kostenvorschreibung vornehmen zu können.
Sind hier Weingartenflächen von den Weinbautreibenden gerodet worden und wurden diese nicht dem Gesetz entsprechend dem Weinbaukataster gemeldet, so hat man diese Flächen in der Gesamtweingartenfläche enthalten, wenn der Weinbautreibende auch das Erhebungsblatt nicht ordnungsgemäß bei der Gemeinde abgibt bzw keine Meldung betreffend Weingartenfläche vornimmt.
Im gegenständlichen Fall konnte die Gemeinde von keiner verminderten Fläche ausgehen, zumal zum Zeitpunkt der Ermittlung nicht bekannt war, dass die Weingartenflächen gerodet worden sind bzw diese auch nicht ordnungsgemäß dem Weinbaukataster gemeldet w[u]rden. Wäre dies der Fall gewesen, wozu der Weinbautreibende […] vom Gesetz her verpflichtet ist, so hätte man aufgrund der Daten des Weinbaukatasters ersehen können, dass weniger Weingartenflächen vorliegend sind.
Auch beim Einbringen der Berufung wurde auf diesen Umstand der Rodung seitens des Berufungswerbers nicht hingewiesen, sodass die Gemeinde auch keine Korrektur der Weingartenfläche vornehmen hätte können. Aufgrund dieser Fakten musste die Gemeinde davon ausgehen, dass die vorliegende Gesamtfläche korrekt ist. Die Rodung dieser Fläche wurde erst bei der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht bekannt.
Hier muss man dem Weinbautreibenden schon eine Mitwirkungspflicht einräumen, welcher dieser bewusst nicht nachgekommen ist. Ohne Mitwirkung und Mithilfe der Weinbautreibenden wird es nicht möglich sein, die korrekten Flächen für die Verordnung zu ermitteln.
Obwohl [der Beschwerdeführer im Anlassverfahren] das Schreiben der Gemeinde erhalten hat, wurde seinerseits bewusst die Meldung der Weingartenflächen verweigert. In diesem Ermittlungsverfahren hat der Abgabenschuldner bewusst das zugesandte Erhebungsblatt betreffend Weingartenflächen für die Stareabwehr ignoriert und keine Meldung erstattet. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland verwiesen. Wäre eine ordnungsgemäße Meldung seitens des Winzers […] erfolgt, wäre auch eine flächenmäßig richtige Vorschreibung seitens der Gemeinde erfolgt.
Die Marktgemeinde Illmitz möchte anmerken, dass man seitens des Amtes stets trachtet, dass diese Flächenerhebungen bei der Gemeinde einlangen, um hier auch korrekte Vorschreibungen zu tätigen. Werden keine Meldungen abgegeben, so kontaktiert man die betreffenden Winzer erneut (fernmündlich bzw schriftlich), um diese Flächenerhebungen einzufordern. Falls keine Meldungen abgegeben werden, geht man davon aus, dass die Flächen mit dem Vorjahr ident sind, was sich auch stets befürwortet hat, zumal es keine Berufungen gegen solche Bescheide in all den Jahren gegeben hat.
Die jährliche Flächenerhebung für die Stareabwehr wurde stets ordnungsgemäß, korrekt und umfangreich vorgenommen. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass es in all den Jahren betreffend Vorschreibung der Kosten für die Stareabwehr keine Berufung bezüglich des Flächenausmaßes gegeben hat.
Auch im gegenständlichen Fall hätte man die korrekten Flächen herangezogen, wenn diese Rodung ordnungsgemäß der Bezirkshauptmannschaft gemeldet worden wäre. Da dies nicht der Fall war, konnte die Gemeinde nur von den Flächen vom Vorjahr ausgehen, da der Weinbautreibende trotz Verpflichtung keine entsprechende Meldung vorgenommen hat (Weinbaukataster).
Der Gemeinde ist eine bessere und kostengünstigere Vorgangsweise betreffend Flächenerhebung nicht bekannt, zumal die Stareabwehr auch ohne unnötig hohe[…] Ausgaben vorzunehmen ist. Mit dieser Vorgangsweise der Flächenerhebung hat man gute Erfahrung[,] und dies wird auch in den umliegenden Gemeinden so praktiziert.
Betreffend die Kosten der Stareabwehr wird angeführt, dass diese stets korrekt für die Vorschreibung umgelegt worden sind. Sowohl bei der Gemeinde als auch beim Weinbauverein gibt es hiefür eigene Konten, wo nur Einnahmen und Ausgaben betreffend die Stareabwehr vorgenommen werden. Die angeführten Kosten sind auch tatsächlich durch die Stareabwehr entstanden.
Für die Stareabwehr wurde seitens des Weinbauvereines ein Darlehen aufgenommen, um hier entsprechende Zahlungen zeitgerecht abwickeln zu können. Hiefür sind Zinsen, Spesen und Bearbeitungsgebühren für die Führung des Kontos entstanden (€ 1.437,50).
Die Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 250,- ist ein einmaliger Pauschalbetrag für den Weinbauverein, welcher die Stareabwehr durchführt (Organisation, Einteilung der Weingartenhüter, Einkauf Patronen usw). Die Kosten betreffend Spesen und Kontoführung betreffen das Konto der Gemeinde […], welche einen Betrag von [€ ]201,97 ausmach[en]. Diesbezüglich wurde eine Pauschalsumme von € 200,- genommen, da die endgültigen Spesen noch nicht vorlagen.
Ebenso eine Pauschalsumme von € 350,- wurde bei den diversen Ausgaben herangezogen, welche man für Porto, Flächenerhebung, Arbeiten Gewerbebetriebe ausgegeben hat. Die Reparaturen der Pistolen betreffen stets das jeweilige Jahr, zumal diese Pistolen stets gewartet und funktionstüchtig gehalten werden müssen.
Betreffend Mindereinnahmen vom Vorjahr handelt es sich hier um eine Flächenminderung, welche im Zuge der Vorschreibung im Jahre 2015 nicht hereingekommen ist!"
3. Die Burgenländische Landesregierung hat keine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich als zutreffend erwiesen:
Zusammengefasst hegte der Verfassungsgerichtshof gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen das Bedenken, dass die Marktgemeinde Illmitz bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehenden Flächen der Weingartengrundstücke im Gemeindegebiet für das Jahr 2016 (vgl §3 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) von unrichtigen Zahlen ausgegangen und daher zu einem unrichtigen – sich durch die vorzunehmende Berechnung des Einheitssatzes/ha (vgl §5 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) auch auf diesen auswirkenden – Ergebnis gekommen sei, weil sie – mangels Rückmeldung des Beschwerdeführers im Anlassverfahren auf das ihm zugesandte Erhebungsblatt – den von diesem für das Jahr 2015 (telefonisch) gemeldeten Wert von 7,18 ha herangezogen habe, obwohl für den Beschwerdeführer im Anlassverfahren im Jahr 2016 um 1,3945 ha weniger Weingartengrundstücksfläche zu veranschlagen gewesen wäre. Zudem hegte der Verfassungsgerichtshof u.a. das Bedenken, dass die Einbeziehung von Mindereinnahmen aus dem Jahr 2015 und von Kosten der Erhebung der maßgeblichen Grundlagen für die Erlassung der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 in die Ermittlung der Gesamtkosten der Stareabwehr im Jahr 2016 gegen §6 Abs10 Bgld PflanzenschutzG verstoße.
In der oben wiedergegebenen Äußerung bestätigt die Marktgemeinde Illmitz die Durchführung von Starevertreibungsmaßnahmen sowie die Vorschreibung von diesbezüglichen Kostenbeiträgen für Weingärten basierend auf – bezogen auf den Beschwerdeführer im Anlassverfahren – unzutreffenden Grundstücksflächen, verweist aber auf eine Mitwirkungspflicht der Weinbautreibenden bei der Ermittlung der korrekten Flächen für die Verordnungserlassung und betont das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers im Anlassverfahren.
Die Bundesverfassung unterscheidet ausdrücklich zwischen den Rechtssatztypen "Verordnung" und "Bescheid", woraus sich jeweils unterschiedliche Verfahren zur Erlassung der jeweiligen Rechtssatztypen ergeben (vgl VfSlg 11.460/1987). In einem Verordnungserlassungsverfahren hat die Behörde – soweit keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen getroffen worden sind – daher von Amts wegen dafür zu sorgen, dass die Verordnung rechtmäßig erlassen wird (vgl VfSlg 20.030/2015).
Im vorliegenden Fall hat der Landesgesetzgeber in §6 Abs11 Bgld PflanzenschutzG angeordnet, dass sich das Maß der Verpflichtung der Einzelnen zur Entrichtung von Beiträgen zu den Kosten, die der Gemeinde durch die von ihr angeordneten Maßnahmen zur Vertreibung von Staren erwachsen sind, nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche richtet. Werden gesetzlich keine Mitwirkungsverpflichtungen angeordnet und wird etwa auch nicht in der gesetzlichen Grundlage der Verordnung normiert, dass bei der Ermittlung der maßgebenden Werte auf Daten zurückgegriffen werden kann, die auf Grund von Meldungen von Weinbautreibenden nach dem Bgld WeinbauG erstellt werden, so hat die verordnungserlassende Gemeinde von Amts dafür zu sorgen, dass die einzelnen Bestimmungen der Verordnung den Anordnungen des zugrundeliegenden Gesetzes entsprechen.
Daher erweisen sich – unabhängig vom Bestehen einer strafbewehrten gesetzlichen Verpflichtung von Weinbautreibenden zur Meldung zB von Rodungen bei der nach Lage der Weingarten- oder Rodungsflächen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (vgl §11 Abs2 und 5 sowie §14 Abs1 Z4 Bgld WeinbauG) – die §§3 und 5 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 als gesetzwidrig, weil die Marktgemeinde Illmitz bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehenden Fläche der Weingartengrundstücke im Gemeindegebiet für das Jahr 2016 von unrichtigen Zahlen ausgegangen und dadurch zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen ist, indem sie für den Beschwerdeführer im Anlassverfahren einen Wert von 7,18 ha herangezogen hat, obwohl um 1,3945 ha weniger Weingartengrundstücksfläche zu veranschlagen gewesen wäre, sodass die verordnungserlassende Gemeinde – entgegen der in den wiedergegebenen Bedenken zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen und Umstände, unter denen die Erlassung einer Verordnung zulässig ist, nicht umfassend und objektiv nachvollziehbar ermittelt hat. Zudem verstößt §2 der genannten Verordnung gegen §6 Abs10 Bgld PflanzenschutzG ("die [der Gemeinde] durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten"), weil bei der Ermittlung der Gesamtkosten der Stareabwehr im Jahr 2016 u.a. Beträge berücksichtigt worden sind, die der Marktgemeinde Illmitz im Rahmen der Einhebung von Kostenbeiträgen für die Stareabwehr im Jahr 2015 entgangen sind ("Mindereinnahmen vom Vorjahr") und die der – mangels anderweitiger Regelung amtswegig vorzunehmenden – Erhebung der maßgeblichen Grundlagen für die Erlassung der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 ("[d]iverse Ausgaben [Porto, Erhebu