RS Vfgh 2019/3/1 V46/2018 (V46/2018-8)

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Veröffentlicht am 01.03.2019
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Index

L6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs3
Bgld PflanzenschutzG 2003 §6
Bgld WeinbauG 2001 §11, §14
Bgld Stare-Vertreibungs-V 2016 §2
Stare-Vertreibungs-V Illmitz 2016 §1, §2
Stare-Bekämpfungskosten-V Illmitz 2016 §2, §3, §5
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung von Regelungen betreffend die Einhebung von Kostenbeiträgen für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare in einer Verordnung der Marktgemeinde Illmitz am See wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Grundlagen

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit von §3 und §5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 03.11.2016 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2016 (Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) wegen Verstoßes der Kostenbeiträge auf Grund unzutreffender Grundstücksgrößen der Weingärtenflächen und zudem des §2 leg cit, weil bei den Gesamtkosten der Stareabwehr im Jahr 2016 entgangene Kostenbeiträge für die Stareabwehr im Jahr 2015 und die Erlassungskosten der Verordnung berücksichtigt wurden.

§6 Abs11 Bgld PflanzenschutzG ordnet an, dass sich das Maß der Verpflichtung der Einzelnen zur Entrichtung von Beiträgen zu den Kosten, die der Gemeinde durch die von ihr angeordneten Maßnahmen zur Vertreibung von Staren erwachsen sind, nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche richtet. Werden gesetzlich keine Mitwirkungsverpflichtungen angeordnet und wird etwa auch nicht in der gesetzlichen Grundlage der Verordnung normiert, dass bei der Ermittlung der maßgebenden Werte auf Daten zurückgegriffen werden kann, die auf Grund von Meldungen von Weinbautreibenden nach dem Bgld WeinbauG erstellt werden, so hat die verordnungserlassende Gemeinde von Amts dafür zu sorgen, dass die einzelnen Bestimmungen der Verordnung den Anordnungen des zugrunde liegenden Gesetzes entsprechen.

Daher erweisen sich die §§3 und 5 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 als gesetzwidrig, weil die Marktgemeinde Illmitz bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehenden Fläche der Weingartengrundstücke im Gemeindegebiet für das Jahr 2016 von unrichtigen Zahlen ausgegangen und dadurch zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen ist, indem sie für den Beschwerdeführer im Anlassverfahren einen Wert von 7,18 ha herangezogen hat, obwohl um 1,3945 ha weniger Weingartengrundstücksfläche zu veranschlagen gewesen wäre, sodass die verordnungserlassende Gemeinde das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen und Umstände, unter denen die Erlassung einer Verordnung zulässig ist, nicht umfassend und objektiv nachvollziehbar ermittelt hat. Zudem verstößt §2 der genannten Verordnung gegen §6 Abs10 Bgld PflanzenschutzG, weil bei der Ermittlung der Gesamtkosten der Stareabwehr im Jahr 2016 u.a. Beträge berücksichtigt worden sind, die der Marktgemeinde Illmitz im Rahmen der Einhebung von Kostenbeiträgen für die Stareabwehr im Jahr 2015 entgangen sind und die der - mangels anderweitiger Regelung amtswegig vorzunehmenden - Erhebung der maßgeblichen Grundlagen für die Erlassung der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 gedient haben.

Wegen Weitergeltung der Verordnungsbestimmungen mit beschränktem zeitlichem Anwendungsbereich ist mit Aufhebung nach Abs3 des Art139 B-VG vorzugehen.

(Anlassfall E1178/2018, E v 01.03.2019, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflanzenschutz, Abgaben Gemeinde-, Selbstverwaltung, Bindung (des Verordnungsgebers)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V46.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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