Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei A in K, vertreten durch Mag. Stefan Janovsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1C/12, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-1061/002-2018, betreffend die Parteistellung in einem Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 26. Juli 2018 erteilte der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt der D GmbH die luftfahrtbehördliche Errichtungsbewilligung für den Neubau von drei Flugzeughangars zur Einstellung von Kleinflugzeugen und Helikoptern im Standort W.
2 Das vom oben angeführten Projekt betroffene Grundstück steht - unstrittig - im Eigentum der L.
3 Die revisionswerbende Partei erhob gegen den genannten Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) und brachte im Wesentlichen vor, sie sei dem Verfahren zu Unrecht nicht beigezogen und ihre Interessen seien nicht berücksichtigt worden. Sie sei "Leasingnehmer und künftiger Eigentümer der Liegenschaft V" (also eines dem Projektgrundstück unmittelbar benachbarten Grundstücks) und habe auf dem "(derzeit noch) Leasinggrundstück Gebäude errichtet, die in (ihrem) Eigentum" stünden.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das LVwG die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.
5 Zur Begründung führte das LVwG aus, im gegenständlichen Fall gehe es um eine luftfahrtbehördliche Bewilligung für zivile Bodeneinrichtungen auf einem Zivilflugplatz gemäß den §§ 78 und 79 Luftfahrtgesetz (LFG). In diesem Verfahren komme der revisionswerbenden Partei keine Parteistellung zu, weil ihr Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt werde (Hinweis auf VwGH 2.12.1987, 86/03/0168, und 12.7.1995, 95/03/0084, jeweils mwN).
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, es gehe um die Frage, ob dem (direkten) Nachbarn im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Eine einheitliche Judikatur liege entgegen der Ansicht des LVwG dazu nicht vor.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Im vorliegenden Verfahren hat sich das LVwG in seiner Entscheidung zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, wonach aus den Vorschriften der §§ 78 und 79 LFG eine Parteistellung von Anrainern, deren Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird, nicht abgeleitet werden kann (vgl. etwa VwGH 2.12.1987, 86/03/0168, mwN, 26.5.1993, 92/03/0108, 25.1.1995, 93/03/0188 bis 0190, 12.7.1995, 95/03/0084). Die Behauptung der Revision, es liege insoweit keine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, trifft somit nicht zu und wird von der Revision auch durch kein einziges, ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt stützendes Judikat des Verwaltungsgerichtshofes belegt.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2019
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete Diversesöffentlicher Verkehr Fluglinien SchiffahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030017.L00Im RIS seit
14.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019