TE Vwgh Beschluss 2019/2/21 Ra 2018/09/0155

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §44a;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des K K in S, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. März 2018, LVwG 30.9- 2985/2017-16, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 28. September 2017 wurde der Revisionswerber der sechsfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn sechs Geldstrafen in der Höhe von je 3.000,-- Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er in dem von ihm betriebenen näher bezeichneten Lokal unter Verwendung sechs näher bezeichneter Eingriffsgegenstände verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. (elektronisches Kassensystem) Folge gegeben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1972/2018-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zum vorgebrachten Widerspruch zwischen Spruch und Begründung hinsichtlich des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes ist auszuführen, dass ein solcher nicht aufgezeigt wird und auch nicht erkennbar ist. Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0189).

8 Entgegen dem Vorbringen in der Revision wurden dem Revisionswerber keine unterschiedlichen Tathandlungen vorgeworfen:

Es ergibt sich eindeutig sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung, dass der Revisionswerber als "Zugänglichmacher" verbotener Ausspielungen und nicht als Veranstalter bestraft wird. Für die Annahme des Tatbildes "als Veranstalter" fehlen zudem jegliche Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, so dass es sich bei dem vom Landesverwaltungsgericht einmal verwendeten Wort "als Veranstalter" um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt.

9 Darüber hinaus unterlässt es der Revisionswerber konkret darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064; siehe zur Abgrenzung des Veranstaltens von einem unternehmerisch Zugänglichmachen zudem etwa VwGH 1.2.2018, Ra 2017/17/0854).

10 Soweit der Revisionswerber einen Begründungsmangel moniert, ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0174).

11 Im Zulassungsvorbringen wird diesbezüglich die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 21. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090155.L00

Im RIS seit

14.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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