Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin P***** GmbH, *****, vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die Antragsgegnerin E***** GmbH, *****, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen § 8 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2018, GZ 39 R 18/18p-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die
Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18. 12. 2018 ihren außerordentlichen
Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die
Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]).
Eine ohne
Freistellung durch den Obersten Gerichtshof (§ 71 Abs 2 AußStrG) eingebrachte
Revisionsrekursbeantwortung dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Für die von der Antragstellerin eingebrachte Rechtsmittelbeantwortung kommt daher auch nach den Billigkeitskriterien des § 37 Abs 3 Z 17 MRG ein Kostenersatz nicht in Betracht (vgl 5 Ob 114/14x mwN).
Textnummer
E124254European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00199.18B.0117.000Im RIS seit
14.03.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019