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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der U in A, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in Wien VIII, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 1999, Zl. K4-L-1227, betreffend Festsetzung des besonderen Pensionsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin seit 1. September 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie stand zuvor in der Zeit vom 2. September 1974 bis 31. August 1995 als Volksschul- bzw. Hauptschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin in ihrem früheren Dienstverhältnis jeweils mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien ein Karenzurlaub nach § 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) vom 31. Juli 1986 bis einschließlich 31. August 1989 ohne Anrechnung dieser Zeit für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, gewährt wurde.
Mit Bescheid vom 30. Jänner 1998 rechnete der Landesschulrat für Niederösterreich (LSR) der Beschwerdeführerin Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 23 Jahren und 5 Monaten unbedingt an. Die angerechneten Zeiten umfassen nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 (PG) die Zeiten der Beschwerdeführerin am Bundesrealgymnasium W. und an der Pädagogischen Akademie sowie nach § 53 Abs. 2 lit. b leg. cit. die gesamte Zeit ihres Dienstverhältnisses zum Land Wien (einschließlich der Zeit der gewährten Karenzurlaube). In diesem Bescheid wies der LSR auch darauf hin, dass über die Verpflichtung zur Leistung des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 PG für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten erst entschieden werde, wenn feststehe, dass für die berücksichtigten Vordienstzeiten der Bund einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte. Dem Anrechnungsbescheid lagen die Angaben der Beschwerdeführerin vom 26. Jänner 1996 im Erhebungsbogen des LSR zugrunde; die Beschwerdeführerin hatte keine Ruhegenussvordienstzeit ausdrücklich gemäß § 54 Abs. 3 PG von der Anrechnung ausgeschlossen.
Dieser Anrechnungsbescheid ist mangels Einbringens eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.
Mit Zuschrift vom 9. März 1998 informierte der LSR die Beschwerdeführerin davon, dass der Bund vom zuständigen Sozialversicherungsträger für die unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeit vom 31. Juli 1986 bis 31. August 1989 (Karenzurlaubszeit) im Ausmaß von 3 Jahren 1 Monat und 1 Tag keinen Überweisungsbetrag erhalten habe und daher ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von S 134.572,70 vorgeschrieben werde.
In ihrer Stellungnahme vom 29. April 1998 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Zeit des Karenzurlaubes vom 31. Juli 1986 bis einschließlich 31. August 1989 nicht als unbedingte Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen. Der Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 sei deshalb, weil er sich über die beiden Karenzurlaub gewährenden Bescheide des Stadtschulrates für W. hinweggesetzt habe, absolut nichtig (wird näher ausgeführt). Für den Fall der Nichtstattgebung wurde gleichzeitig ein Antrag auf Wiederaufnahme des (mit Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 abgeschlossenen) Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gestellt.
Mit Bescheid vom 12. Mai 1998 stellte der LSR fest, dass die Beschwerdeführerin für die mit dem Bescheid vom 30. Jänner 1998 erfolgte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 Abs. 1 und 3 PG einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von S 134.572,70 zu leisten habe. Gleichzeitig wurde Ratenzahlung gewährt.
In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 sei ihr in ihrem Dienstverhältnis zum Land W. ein Karenzurlaub in der Dauer vom 31. Juli 1986 bis einschließlich 31. August 1989 gewährt worden, wobei ihr diese Zeit nicht für die Bemessung des Ruhegenusses sowie des Urlaubes und die Vorrückung angerechnet worden sei. Dessen ungeachtet sei vom LSR der gesamte Beschäftigungszeitraum beim Land W. als Ruhegenussvordienstzeit unbedingt angerechnet worden. Dem bekämpften Beitragsvorschreibungsbescheid der Behörde erster Instanz liege die rechtsirrige Auffassung zugrunde, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit des Ausschlusses von Ruhegenussvordienstzeiten, für die sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten habe, keinen Gebrauch gemacht habe (wird näher ausgeführt). Der bekämpfte Bescheid stütze sich ausschließlich auf die Feststellungen des Bescheides des LSR vom 30. Jänner 1998, dem jedoch die beiden rechtskräftigen Bescheide des Stadtschulrates für W., mit denen ihr Karenzurlaub gewährt worden sei, entgegenstünden, die über die Vorfrage der Nichtanrechnung der Karenzurlaube als Ruhegenussvordienstzeit rechtskräftig abgesprochen hätten. Sei ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, dürfe die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden. Der LSR habe sich (in seinem Bescheid vom 30. Jänner 1998) nicht einfach über die rechtskräftigen Bescheide des Stadtschulrates für W. hinwegsetzen und der Beschwerdeführerin das Risiko der nicht rechtzeitigen Berufungserhebung überbürden können. Selbst wenn der Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 rechtmäßig gewesen sei, könne er den beiden früheren Bescheiden des Stadtschulrates für W. betreffend die Gewährung eines Karenzurlaubes nicht derogieren, da nicht in derselben Sache abgesprochen worden sei, weshalb sie für diese Zeiten keinen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten habe (wird näher ausgeführt). Außerdem habe der LSR verschiedene Verfahrensvorschriften (keine Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens; kein Parteiengehör) verletzt (wird näher ausgeführt).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 1999 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, der LSR habe in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 30. Jänner 1998 unter anderem die gesamte Dienstzeit der Beschwerdeführerin zum Land W. (also einschließlich der mit Bescheiden des Stadtschulrates für W. vom 15. Mai 1986 und 5. April 1988 für die Zeit vom 31. Juli 1986 bis einschließlich 31. August 1989 gewährten Karenzurlaube) als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Dies entspreche der "Muss-Bestimmung" des § 53 Abs. 2 PG, weil das frühere Dienstverhältnis durch die nach § 58 LDG 1984 gewährten Karenzurlaube nicht beendet worden sei und daher die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin karenziert gewesen sei, als Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 PG lit. a bzw. b anzurechnen gewesen seien. Die Anrechnung könne durch schriftliche Erklärung nach § 54 Abs. 3 PG ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Deshalb seien der Beschwerdeführerin vom LSR Erhebungsbögen für die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten übermittelt worden. In diesem Fragebogen sei im Passus "Achtung Hinweis" über die ab 1. Juli 1988 geänderten Bestimmungen des Pensionsgesetzes und die daraus resultierenden Konsequenzen informiert worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass § 54 Abs. 3 PG ab 1. Juli 1988 dahingehend geändert worden sei, dass der Beamte die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung in Punkt 6. des Erhebungsbogens ganz oder teilweise ausschließen könne. Im Fragebogen sei auch auf eine mögliche Ausschließung von Karenzurlauben nach § 58 LDG 1984 sowie auf die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages hingewiesen worden. Trotz dieser genannten Informationen über die ab 1. Juli 1988 geänderte Rechtslage habe die Beschwerdeführerin den Fragebogen dem Landesschulrat vorgelegt, ohne die Karenzurlaubszeiten von der Anrechnung auszuschließen.
In den obzitierten Bescheiden habe der Stadtschulrat für W. nur darüber abgesprochen, dass Karenzurlaube gemäß § 58 LDG 1984 gewährt würden, während der in Rechtskraft erwachsene Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten entschieden habe. Werde vom Wahlrecht des § 54 Abs. 3 PG vor Erlassung des Anrechnungsbescheides nicht Gebrauch gemacht, werde die Anrechnung voll wirksam und sei hiefür ein besonderer Pensionsbeitrag unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 PG zu leisten.
Dem Einwand, dass der LSR bei der Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages die beiden Bescheide des Stadtschulrates für W., mit denen die Gewährung eines Karenzurlaubes unter Nichtanrechnung dieser Zeit für die Bemessung des Ruhegenusses verfügt worden sei, nicht berücksichtigt habe, hielt die belangte Behörde entgegen, dass das Wahlrecht nach § 54 Abs. 3 PG lediglich bis zur Rechtskraft des Anrechnungsbescheides bestanden habe. Da die Beschwerdeführerin die Zeiten dieses Karenzurlaubes nach § 58 LDG 1984 ursprünglich nicht nach § 54 Abs. 3 PG von der Anrechnung ausgeschlossen habe, sei ein nachträglicher Ausschluss im Hinblick auf die eingetretene Rechtskraft des Anrechnungsbescheides des LSR vom 30. Jänner 1998 nicht mehr möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 58 Abs. 1 LDG 1984 in der im Zeitpunkt der Gewährung der Karenzurlaube geltenden Stammfassung, BGBl. Nr. 302/1984, kann dem Landeslehrer auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Die Zeit des Karenzurlaubes ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung in der genannten Fassung für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Abs. 3 dieser Bestimmung regelte, unter welchen Voraussetzungen Abweichendes von Abs. 2 verfügt werden konnte.
Für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer gilt nach § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 unter Bedachtnahme auf Abs. 2 das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 54, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird.
Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf in Abs. 1 genannte Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt (§ 106 Abs. 2 Z. 1 LDG 1984).
Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach § 6 Abs. 1 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit unter anderem aus a) der ruhegenussfähigen (Landes)Dienstzeit sowie b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zusammen.
Gemäß § 53 Abs. 1 PG sind Ruhegenussvordienstzeiten die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige (Landes)Dienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind nach § 53 Abs. 2 lit. a und b anzurechnen:
a) Die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
b) die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit (die übrigen Bestimmungen des Abs. 2 sind im Beschwerdefall ohne Bedeutung).
§ 54 PG regelt den Ausschluss der Anrechnung und den Verzicht.
Abs. 3 dieser Bestimmung in der ab 1. Juli 1988 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 288/1988 sieht vor, dass der Beamte die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen kann. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
Vor dieser Novelle hatte § 54 Abs. 3 PG folgenden Wortlaut:
"(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist."
Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte nach § 56 Abs. 1 PG einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung solange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
Abs. 2 dieser Bestimmung regelt, in welchen Fällen ein besonderer Pensionsbeitrag nicht zu entrichten ist. Der der Beschwerdeführerin nach § 58 LDG 1984 gewährte Karenzurlaub fällt nicht unter diese Bestimmung.
Nach § 56 Abs. 3 PG bildet die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages nach § 56 PG für bestimmte als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten (hier: Karenzurlaub der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 in der Zeit vom 31. Juli 1986 bis einschließlich 31. August 1989).
§ 56 Abs. 1 leg. cit. sieht für die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages zwei Voraussetzungen vor:
a) die Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit, die - wie sich aus dem Zusammenhang mit den §§ 53 und 54 (insbesondere dessen Abs. 4) PG ergibt - bescheidförmig auszusprechen ist und
b) das Fehlen eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
ad a):
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der LSR mit einer ausdrücklich als Bescheid gekennzeichneten Erledigung vom 30. Jänner 1998 unter anderem die gesamte Dienstzeit der Beschwerdeführerin in ihrem früheren Dienstverhältnis zum Land W. einschließlich der beiden Karenzurlaube als Ruhegenussvordienstzeit nach § 53 PG angerechnet und die Beschwerdeführerin dagegen keine Berufung erhoben hat. Dass diese Erledigung alle Formerfordernisse eines Bescheides aufweist, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Sie macht allerdings in ihrer Beschwerde geltend, der Anrechnungsbescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 sei nicht bloß rechtswidrig, sondern absolut nichtig. Die absolute Nichtigkeit von Bescheiden sei nach herrschender Lehre nach der Gravität und Evidenz des Fehlers des Bescheides zu beurteilen. Diese Voraussetzungen lägen ihrer Auffassung nach im Beschwerdefall vor. Eine derart qualifizierte Fehlerhaftigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass der LSR in seinem Anrechnungsbescheid die beiden Karenzurlaubsbescheide des Stadtschulrates für W. nicht berücksichtigt habe, nach denen eine Anerkennung der Karenzurlaubszeit als ruhegenussfähige Landesdienstzeit nicht in Betracht komme. Außerdem sei ihr Dienstverhältnis zum Land Wien bereits am 1. November 1970 begründet worden; gemäß Art. XIII der Novelle BGBl. Nr. 288/1988 hätte daher in ihrem Fall § 54 Abs. 3 PG in der genannten Fassung nicht angewandt werden können, sondern nur deren frühere Fassung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beurteilung, ob die als Bescheid gekennzeichnete Erledigung des LSR vom 30. Jänner 1998 absolut nichtig ist oder (wenn auch allenfalls fehlerhaft) dem Rechtsbestand angehört, überhaupt auf dem Boden der von der Beschwerdeführerin offenkundig vertretenen "materiellen Fehlertheorie" zu erfolgen hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und die geltend gemachten Rechtsverletzungen zuträfen, lägen keine derartig qualifizierten Rechtswidrigkeiten vor, die eine absolute Nichtigkeit dieses Anrechnungsbescheides herbeigeführt hätten. Die behaupteten Fehlleistungen würden im Falle ihres Zutreffens allenfalls den Anrechnungsbescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 rechtswidrig machen, nicht aber dessen rechtliche Existenz berühren.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass ein rechtskräftiger Anrechnungsbescheid des LSR (Bescheid vom 30. Jänner 1998) vorliegt, der auch die Zeiten des Karenzurlaubes im früheren Dienstverhältnis zum Land W. als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet hat.
Eine Überprüfung der (bloßen) Rechtmäßigkeit des Anrechnungsbescheides des LSR vom 30. Jänner 1998, auf dem der angefochtene Bescheid (Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages) aufbaut, war den im Verfahren betreffend die Vorschreibung dieses besonderen Pensionsbeitrages eingeschrittenen Verwaltungsbehörden ebenso wie dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Rechtskraft dieses Bescheides vom 30. Jänner 1998 verwehrt. Soweit die Beschwerdeführerin (außerhalb der Geltendmachung der absoluten Nichtigkeit des Anrechnungsbescheides) im Beschwerdefall auch dessen Rechtmäßigkeit (mit näheren Ausführungen) bestreitet, ist darauf nicht weiter einzugehen.
ad b):
Es ist unbestritten, dass der Bund für die rechtskräftig angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten - soweit sie die Karenzurlaubszeiten nach § 58 LDG 1984 umfassen - keinen Überweisungsbetrag erhalten hat.
Damit sind die beiden Voraussetzungen für die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages für den Zeitraum ihrer Karenzurlaube nach § 56 Abs. 1 PG erfüllt.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei über ihren Wiederaufnahme-Antrag (den sie für den Fall gestellt habe, dass der Anrechnungsbescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 noch innerhalb des Fehlerkalküls liege) nach wie vor nicht entschieden, begründet dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Pensionsbeitragsbescheides.
Sollte der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des LSR vom 30. Jänner 1998 rechtskräftig abgeschlossenen
Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsverfahrens erfolgreich sein, für dessen Entscheidung der LSR als Behörde erster Instanz zuständig ist, wird dies im Hinblick auf die durch § 56 Abs. 1 PG vorgegebene Verknüpfung auch zur Wiederaufnahme des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Pensionsbeitragsverfahrens zu führen haben.
Die Beschwerdeführerin macht ferner verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 56 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 PG geltend. Dies insbesondere deshalb, weil sich die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag in ihrem Fall am Monatsgehalt für September 1995 (erster voller Monat im neuen Dienstverhältnis) bemesse. Damit würden aber besondere Pensionsbeiträge für einen weiter zurückliegenden Karenzurlaub (hier: 31. Juli 1986 bis 31. August 1989) auf der Basis September 1995 berechnet werden, obwohl zum Zeitpunkt des Verbrauches des Karenzurlaubes die Beschwerdeführerin ein bedeutend niedrigeres Einkommen bezogen habe. Dies führe zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Sie rege daher an, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 3 und § 54 Abs. 3 PG beantragen.
Dieser Vorwurf ist vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 56 Abs. 3 PG (nur auf diese Bestimmungen kann sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin ihrem Inhalt nach beziehen) hervorrufen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die als Ruhegenussvordienstzeit im neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich anerkannten Karenzurlaubszeiten aus ihrem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land W. pensionsrechtlich nur im Rechtsverhältnis der Beschwerdeführerin gegenüber dem neuen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber auswirken können und der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zu ermitteln ist. Es erscheint daher nicht unsachlich, als Bemessungsgrundlage für eine anerkannte Ruhegenussvordienstzeit, für die kein Überweisungsbetrag geleistet wurde und die sich über die Gesamtdienstzeit auf die Bemessung des Ruhegenusses nach dem neuen Dienstverhältnis auswirkt, den ersten Monatsgehalt (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen) im ersten vollen Monat der Dienstleistung im neuen Dienstverhältnis festzulegen und nicht am Verdienst in jenem Zeitraum anzuknüpfen, in den die anerkannte Ruhegenussvordienstzeit fällt. Aus diesem Grund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Gesetzesanfechtung veranlasst.
Sonstige Bedenken, insbesondere gegen die Berechnung der Höhe des vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeitrages, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120111.X00Im RIS seit
12.06.2001