Norm
DSG §1 Abs1Text
GZ: DSB-D216.713/0006-DSB/2018 vom 13.9.2018
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der Alpen-Chalet A*** Ges.m.b.H. (Beschwerdeführerin), vertreten durch B*** & C*** Rechtsanwälte, vom 10. April 2018 gegen Pension N*** Ges.m.b.H. & Co KG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch D*** und E*** Rechtsanwälte OG, wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Betrieb einer Bildverarbeitungsanlage wie folgt:
? Die Beschwerde wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1, 24 und 69 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 10. April 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin betreibe im Bereich von im Miteigentum mehrerer Parteien stehenden Umschlag- und Abstellhalle auf GST **43/1 sowie auf dem GST **51/2, welches im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehe, eine Videoüberwachung ohne Genehmigung und Einwilligung. Es werde mit mehreren Videokameras der Eingangsbereich zur „Chalet-Dependance“ überwacht. Da Gäste der Beschwerdeführerin dort mit Taxi und dergleichen ankommen würden und der Bereich nicht der ausschließlichen Nutzung der Beschwerdegegnerin vorbehalten sei, sei die Videoüberwachung unzulässig. Ob eine Meldung an das Datenverarbeitungsregister ergangen sei, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt.
2. Mit Erledigung vom 13. April 2018, GZ: DSB-D216.713/0001-DSB/2018, forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdegegnerin auf zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
3. Mit Eingabe vom 26. April 2018 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Kamera-Objekte in einem unterirdischen Tunnelsystem montiert seien. Die Beschwerdegegnerin verfüge innerhalb dieses Tunnels über Parkflächen, während die Beschwerdeführerin lediglich ein Zufahrtsrecht zu ihrer Garage habe. Richtig sei, dass bei der Errichtung des Tunnels die gegenständliche Videoüberwachungsanlage angebracht worden sei – damals mit Zustimmung der damaligen Eigentümerin Frau Ulrike H***, welche die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei. Die Kameras seien seit damals nicht verändert worden. Kamera 1 überwache die Einfahrt zur Garage, Kamera 2 die Stellplätze der Beschwerdegegnerin, Kamera 3 den Notausgang, Kamera 4 den Zugang von den Stellplätzen zur Pension der Beschwerdegegnerin. Die Kameras würden demnach nicht die Garage der Beschwerdeführerin erfassen und seien mit Zustimmung der damaligen Eigentümerin angebracht worden. Es seien dafür nach damaliger Rechtslage keine Genehmigungen erforderlich gewesen und habe sich die Beschwerdegegnerin auf die Zulässigkeit verlassen. Überhaupt sei das eigentliche Problem, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Betriebsordnung des Tunnels unerlaubte Taxizufahrten mache und auch die Stellplätze der Beschwerdegegnerin mitbenütze. Dadurch würden erhebliche Nachteile für die Beschwerdegegnerin entstehen.
4. Die Datenschutzbehörde räumte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 3. Mai 2018, GZ: DSB-D2136.713/0002-DSB/2018, rechtliches Gehör ein.
5. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 16. Mai 2018, dass es richtig sein möge, dass die damalige Eigentümerin der Videoüberwachungsanlage zugestimmt habe, im vergangenen Winter (2016/17) aber seien die Kameras 2 und 3 erneuert worden, ohne die Beschwerdeführerin zu beteiligen. Sie sei jedenfalls nicht Miteigentümerin der gegenständlichen Videoanlage. Auch könne aus der damaligen Zustimmung keinesfalls geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin jetzt zustimme und auch nicht, dass die Überwachung zu Recht erfolge. Auch überwache die Kamera 3 den einzig wesentlichen Zugang zu den Hotelräumlichkeiten der Beschwerdeführerin.
6. Mit Erledigung vom 28. Mai 2018, GZ: DSB-D216.713/0003-DSB/2018, teilte die Datenschutzbehörde mit, dass mit 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten sei und, dass die Beschwerdeführerin näher bezeichnete Mängel, die erst durch das in Kraft treten des § 24 DSG ohne Übergangsfrist nachträglich aufgetreten seien, beheben möge. Zur gleichen GZ wurde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts die Beschwerdegegnerin aufgefordert bekanntzugeben, ob die Aufnahmen gespeichert würden und wie die Kameraanlagen gekennzeichnet seien.
7. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben, welches offenbar im Schriftverkehr zwischen den Rechtsvertretern der nunmehr verfahrensführenden Parteien vor Einbringung der Beschwerde ergangen war. Darin wird ausgeführt, dass die Videoüberwachung auch im Sinne der Beschwerdeführerin sei, dass die Videoüberwachung bereits seit 1997/98 bestanden habe und mit dem um Konkretisierung eines Sachverhalts ersucht werde. Ebenfalls beigefügt war die notwendig gewordene Verbesserung der nach § 24 zu behebenden Mängel. Dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt sei und die Rechtsverletzung unabhängig von einer Speicherung bestünde. Weiters seien sie und ihre Gäste einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt und bewirke dies jedenfalls eine Verletzung der durch § 16 ABGB geschützten Grundrechtsgüter. Darüber hinaus bestünde durch das Speichern, Auswerten und weitere Verarbeiten von Bildmaterial eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdegegnerin und ihrer Gäste. Es ergäbe sich auch aus dem Verwaltungsstrafverfahren der BH Bludenz zu BHBL-II-4***-2013/0*67-*5 und einem dort vorgelegten Bild, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur ihre Stellplätze, sondern den Eingang zum Hotel der Beschwerdeführerin überwache. Die Beschwerdegegnerin habe die Demontierung der Kameras abgelehnt. Auch habe die Beschwerdegegnerin nicht releviert, ob Daten gespeichert würden und wenn ja, wie lange.
8. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 15. Juni 2018 Stellung und führte aus, dass die Aufnahmen auf einem passwortgeschützten PC in einem separat versperrten Raum 72 Stunden rollierend gespeichert würden, dass die Datenverarbeitung als ehemalige Standartanwendung auch weiterhin gerechtfertigt sei und Hinweisschilder „Achtung Videoüberwachung Pension N*** Ges.m.b.H. & Co KG“ montiert worden seien.
B. Beschwerdegegenstand
Aufgrund des Vorbringens der Parteien ergibt sich, dass der Verfahrensgegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdeführerin durch die Bildverarbeitungsanlage der Beschwerdegegnerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wird.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien wird nachfolgend festgestellt:
Die Beschwerdegegnerin hat mit Zustimmung der damaligen Eigentümerin, Frau Ulrike H***, zum Zeitpunkt der Errichtung des unterirdischen Zufahrtstunnels im Jahr 1997/98, welcher von der Beschwerdeführerin rechtskonform auch als KFZ-Stellplatz verwendet wird, in I***berg eine Videoüberwachung mit vier Kameras installiert. Kamera 1 überwacht die Einfahrt zur Garage, Kamera 2 die Stellplätze der Beschwerdegegnerin, Kamera 3 den Notausgang, Kamera 4 den Zugang von den Stellplätzen zur Pension der Beschwerdegegnerin. Ein Bereich des Zugangs zur Beschwerdeführerin sowie der Notausgang werden aufgrund der Einheit des Raums miterfasst. Zum Zwecke des Eigentumsschutzes und der Beweissicherung werden die Aufnahmen der Kameras 72 Stunden gespeichert. Die Aufnahmen werden auf einem passwortgeschützten PC in einem separat versperrten Raum gespeichert. Die Hinweisschilder „Achtung Videoüberwachung Pension N*** Ges.m.b.H. & Co KG“ wurden noch während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde angebracht. Die Kameras bestehen seit der Errichtung des Tunnels und ist eine Kamera im Winter 2016/17 erneuert worden.
Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Stellungnahmen und beigebrachten Beweise der berufsmäßigen Parteienvertreter der Verfahrensparteien. Die widerstreitenden Behauptungen resultieren aus unterschiedlichen Ansichten über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Unstrittig ist, dass der erfasste Bereich der Bildverarbeitungsanlage im Tunnel I***berg zur Überwachung der Stellplätze der Beschwerdegegnerin verwendet wird. Die aufgenommenen Beweise über die Speicherdauer ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dessen Richtigkeit seitens der Datenschutzbehörde nicht angezweifelt wird.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Mit 25. Mai 2018 traten die DSGVO sowie das DSG in Kraft. Die Beschwerde, zunächst als Kontroll- und Ombudsverfahren gemäß § 30 DSG 2000 geführt, war aufgrund der Übergangsbestimmungen als Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG fortzuführen (§ 69 Abs. 4 DSG).
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in Österreich und subsumiert die Beschwerde unter das in § 1 DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz, welcher durch das DSG nicht geändert wurde.
Zwar schützt die DSGVO selbst nur natürliche Personen, jedoch ist in verfassungskonformer Interpretation davon auszugehen, dass die in § 1 DSG normierten Rechte auch juristischen Personen zukommen und diese sich folglich darauf berufen können.
Nach § 24 Abs. 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt.
Wie festgestellt, besteht die verfahrensgegenständliche Videoüberwachung seit dem Jahr 1997/98, sohin seit rund 20 Jahren. Dennoch ist der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde nicht verjährt, da bei einer fortdauernden Datenermittlung die Verjährungsfrist stets von Neuem zu laufen beginnt (vgl. dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 24. Juli 2009, GZ K121.512/0012-DSK/2009).
Die Beschwerde ist daher inhaltlich zu behandeln.
Zum Inhalt der Beschwerde:
Die Beschwerde erweist sich dennoch als unzulässig.
Die Anwendbarkeit der DSGVO bzw. des DSG setzt voraus, dass Daten tatsächlich verarbeitet werden (Art. 4 Z 2 DSGVO).
Unbestritten ist, dass mit der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung Daten natürlicher Personen verarbeitet werden.
Da es sich bei der Beschwerdeführerin aber um eine juristische Person handelt, kann diese durch die Videoüberwachung denkunmöglich im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt werden, weil keine Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet werden.
Daten natürlicher Personen, die der Beschwerdeführerin allenfalls zugerechnet werden können (wie bspw. Bedienstete oder (Mit-)Eigentümer), können in diesem Kontext nicht ipso facto als Daten der Beschwerdeführerin angesehen werden, da es sich bei den Rechten nach der DSGVO und dem DSG um höchstpersönliche Rechte handelt, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihr Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch einen Wechsel seiner Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Änderung erfährt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2014, GZ W214 2008246-1, mwN).
Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass sie die behauptete Rechtsverletzung in Vertretung und mit Vollmacht allenfalls betroffener natürlicher Personen geltend macht.
Insoweit unterscheidet sich § 1 DSG grundlegend von § 16 ABGB; letztere Bestimmung kann nach der ständigen Rechtsprechung des OGH auch herangezogen werden, um gegen einen möglichen Überwachungsdruck durch Kameraattrappen o.Ä. vorzugehen. Der OGH bejaht diesfalls auch die aktive Klagslegitimation einer juristischen Person, um sich gegen einen (unzulässigen) Überwachungsdruck zur Wehr zu setzen (vgl. dazu den Beschluss vom 29. März 2017, GZ 6 Ob 231/16p, mwN).
Da aber – wie oben ausgeführt – die Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen eine tatsächliche Datenverarbeitung – und nicht bloß einen möglichen Überwachungsdruck – voraussetzt, ist diese Rechtsprechung des OGH zu § 16 ABGB nicht auf § 1 DSG übertragbar.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Bildverarbeitung, Videoüberwachung, Hotelbetrieb, juristische Person, Betroffeneneigenschaft, dauerhafter Eingriff, Präklusionsfrist, Übergangsfall (§ 30 DSG 2000)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D216.713.0006.DSB.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019