Norm
DSG §13 Abs5Text
GZ: D550.015/0003-DSB/2018 vom 18.12.2018
[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
Ermahnung
Der XY Verein in 1XX0 Wien (im Folgenden: XY Verein), ZVR-Zahl XXX, hat
zumindest seit dem
19.04.2018
um (von – bis Uhr)
0-24 Uhr
in
1XX0 Wien, XXstraße 37
als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO) ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1, bis zur Entfernung der Kameras eine Bildverarbeitung (Videoüberwachung) betrieben.
1) Die gegenständliche Videoüberwachung war zumindest im Zeitraum vom 19.04.2018 bis zum 04.11.2018 nicht (geeignet) gekennzeichnet.
2) Die gegenständliche Videoüberwachung hat zumindest vom 25.05.2018 bis zum 04.11.2018 öffentlichen Raum erfasst und war somit nicht auf Bereiche beschränkt, welche in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis des Verantwortlichen stehen; die Bildverarbeitung war somit dem Zwecke der Verarbeitung nicht angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt.
Der XY Verein hat dadurch als Verantwortlicher gemäß § 30 DSG folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu 1):
? § 50d Abs. 1 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013 (für den Zeitraum vom 19.04.2018 bis zum 24.05.2018)
? § 13 Abs. 5 DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF (für den Zeitraum vom 25.05.2018 bis zum 04.11.2018)
Zu 2):
? Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVO (für den Zeitraum vom 25.05.2018 bis zum 04.11.2018)
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem XY Verein eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 1 letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52 idgF.
Begründung:
I. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
I.1. Der XY Verein hat am Standort 1XX0 Wien, XXstraße 37, zumindest vom 19.04.2018 bis zur Entfernung der Kameras eine Videoüberwachungsanlage betrieben.
I.2. Die Kameras waren am vorderen Eingangsbereich mit Blickrichtung auf den öffentlichen Raum (öffentliche Straße) gerichtet.
I.3. Die Kameras waren jedenfalls im Zeitraum vom 19.04.2018 bis zur Demontage der Kameras nicht (geeignet) gekennzeichnet.
1.4. Die Installation und der Betrieb der Kameras wurde durch Personen veranlasst, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben bzw hat mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der genannten Personen die Installation und den Betrieb der beiden Kameras durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht.
I.5. Mit Schreiben vom 02.12.2018 wurde der Datenschutzbehörde mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständlichen Kameras mittlerweile entfernt wurden.
Beweis: Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ***. Bezirk zu do Zahl MBA XXX, Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 23.04.2018 zu do GZ XXX bzw. GZ XXX, ergänzender Bericht des Stadtpolizeikommandos XXX vom 04.11.2018 zu GZ XXX samt Lichtbildbeilage, amtswegiger Vereinsregisterauszug sowie Rechtfertigung des Beschuldigten vom 02.12.2018 (protokolliert unter GZ DSB-D550/XXX-DSB/2018).
II. Die Feststellungen werden auf Grund folgender Beweiswürdigung getroffen:
II.1. Die Datenschutzbehörde legt den Inhalt der seitens des Magistrats der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ***. Bezirk zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 07.06.2018 an die Datenschutzbehörde übermittelten Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 23.04.2018 sowie deren ergänzenden Bericht samt Lichtbildbeilagen vom 04.11.2018 sowie die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 02.12.2018 ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde.
II.2. Auf Grund der Aussage des Herrn XXX, der sich gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der Amtshandlung vom 19.04.2018 als Vertretungsbefugter des Vereins zu erkennen gab, gelangt die Datenschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass die Installation und der Betrieb der beiden Kameras durch Personen durchgeführt oder veranlasst wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben bzw., dass mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der genannten Personen die Installation und den Betrieb der beiden Kameras, durch eine für die juristische Person tätige Person, ermöglicht hat.
II.3. Die Feststellungen gründen sich dabei auf den seitens der Polizeibeamten am 19.04.2018 um 17.40 Uhr vor Ort getroffenen Feststellungen – in Zusammenschau mit den ergänzenden Erhebungen vor Ort am 04.11.2018, bei welchen jeweils festgestellt wurde, dass die Kamerawinkel so eingestellt sind, dass die Kameras öffentlichen Raum erfassen. An der Glaubwürdigkeit der Feststellungen besteht insbesondere auf Grund der dienst- und disziplinarrechtlichen Verantwortung von Polizeibeamten sowie der Lichtbildbeilagen von der Erhebung am 04.11.2018 keinerlei Zweifel. Der unrechtmäßige Betrieb der gegenständlichen Kameras wurden letztlich vom Beschuldigten im Rahmen seines Vorbringens vom 02.12.2018 eingeräumt; zur nicht erfolgten Kennzeichnung hat sich der Beschuldigte nicht geäußert. Auf den Lichtbildern war überdies keine geeignete Kennzeichnung ersichtlich. Der Beschuldigte hat vorgebracht, dass der Verein verstanden habe, dass die verfahrensgegenständlichen Kameras nicht dem Gesetz entsprechen würde und darauf hingewiesen, dass die Kameras mit „sofortiger Wirkung“ entfernt worden seien.
III. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 62 Abs. 3 DSG kann die Datenschutzbehörde Geldbußen oder sonstige Verwaltungsstrafen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO und des § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück Datenschutzgesetz (DSG), durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben.
Juristische Personen können wegen Verstößen gegen Bestimmungen der DSGVO und des § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück DSG auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der oben genannten Personen die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
III.2. Gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 DSG ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Hauptstücks (§§ 12 und 13 DSG) betreibt.
III.3. Gemäß § 69 Abs. 5 DSG sind Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten des DSG verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für Rechtsmittelverfahren.
III.4. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO legt fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Art 5 und 6 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
III.5. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Zu Spruchpunkt 1:
III.6. Gemäß § 50d Abs. 1 DSG 2000 hat ein Verantwortlicher einer Videoüberwachung diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich so zu erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene, der sich dem überwachten Bereich nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Ähnlich die Formulierung des § 13 Abs. 5 DSG: „Der Verantwortliche einer Bildaufnahme hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.“
Folglich stellte die für den Zeitraum vom 19.04.2018 bis zum 04.11.2018 festgestellte Nichterfüllung dieser Pflicht einen Verstoß gegen § 50d Abs. 1 DSG 2000 bzw. § 13 Abs. 5 DSG dar.
Zu Spruchpunkt 2:
III.7. Bezogen auf den Zeitraum zwischen 25.05.2018 (In-Geltung-Treten der DSGVO und der damit verbundenen Tatbestände) und 04.11.2018 erfasste der Aufnahmebereich der gegenständlichen Kameras öffentlichen Raum und war somit nicht auf Bereiche beschränkt, welche in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis des Verantwortlichen stehen; die Bildverarbeitung war somit dem Zwecke der Verarbeitung nicht angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt. Vor dem 25.05.2018 hatte das DSG 2000 keinen eigenen Tatbestand für das Filmen des öffentlichen Raums vorgesehen.
Folglich verstößt der Betrieb der Bildaufnahme im Zeitraum vom 25.05.2018 bis zum 04.11.2018 gegen die in Art. 5 DSGVO normierten Grundsätze, insbesonders da der Verantwortliche zur Erreichung des von ihm verfolgten Zweckes – nämlich dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen – die Kamera durch eine Anpassung des Blickwinkels auf eine Weise betreiben hätte können, wodurch ein Miterfassen der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen vermieden worden wäre.
IV. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
IV.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
IV.2. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
IV.3. Unter Hinweis auf die oben unter Pkt II. getroffenen Feststellungen bzw. der sich oben unter Pkt III.6. und III.7. daraus ergebenden rechtlichen Erwägungen, sowie der bisherigen datenschutzrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten geht die erkennende Behörde davon aus, dass es sich tatsächlich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat; dies, zumal der Beschuldigte den rechtswidrigen Zustand durch das Entfernen der Kamera (spätestens am 02.12.2018) nachträglich beseitigt hat.
Es konnte daher von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden. Gleichzeitig wird aber auf die Rechtswidrigkeit des gesetzen Verhaltens für den Tatzeitraum bis zum 04.11.2018 hingewiesen, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Schlagworte
Ermahnung, Verein, Bildverarbeitung, Videoüberwachung, öffentliche Verkehrsflächen, fehlende Kennzeichnung, Beendigung vor VerfahrensabschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D550.015.0003.DSB.2018Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019