Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.02.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei der Prüfung einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung sind – so der EuGH weiter - "die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen".
Schlagworte
Staatsbürgerschaft; Entziehung; Wiederaufnahme; Erschleichen eines Bescheides; Irreführungsabsicht; Kausalität; Verhältnismäßigkeit; Urteil RottmannEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.152.071.12739.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019