RS Lvwg 2019/2/6 VGW-152/071/12739/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z3
AVG §69 Abs3
StbG 1985 §64a Abs11
StbG 1985 §10 Abs1 Z2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §11a Abs1

Rechtssatz

Bei der Prüfung einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung sind – so der EuGH weiter - "die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen".

Schlagworte

Staatsbürgerschaft; Entziehung; Wiederaufnahme; Erschleichen eines Bescheides; Irreführungsabsicht; Kausalität; Verhältnismäßigkeit; Urteil Rottmann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.152.071.12739.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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