RS Lvwg 2019/2/6 VGW-152/071/12739/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z3
AVG §69 Abs3
StbG 1985 §64a Abs11
StbG 1985 §10 Abs1 Z2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §11a Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 03.03.2010 in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, ist, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert, "zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (Randnrn. 54, 55 und 59).

Schlagworte

Staatsbürgerschaft; Entziehung; Wiederaufnahme; Erschleichen eines Bescheides; Irreführungsabsicht; Kausalität; Verhältnismäßigkeit; Urteil Rottmann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.152.071.12739.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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