Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.02.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 03.03.2010 in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, ist, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert, "zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (Randnrn. 54, 55 und 59).
Schlagworte
Staatsbürgerschaft; Entziehung; Wiederaufnahme; Erschleichen eines Bescheides; Irreführungsabsicht; Kausalität; Verhältnismäßigkeit; Urteil RottmannEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.152.071.12739.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019