Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.02.2019Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §125 Abs3 Z1Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vertieften Angebotsprüfung nach § 125 BVergG 2006 festgehalten, dass es Aufgabe des Auftraggebers ist, die Angemessenheit der Preise (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen. Die Vergabekontrollbehörde hat nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen aufgrund ausreichender detaillierter Grundlagen geprüft worden ist. Sie hat vielmehr ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestanden Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit in der Regel aus sachverständiger Sicht zu prüfen, wobei im Einzelnen die in § 125 Abs. 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind. Da es sich hierbei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur grob geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (z.B. VwGH 25. Jänner 2011, 2008/04/0082).
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren; Rahmenvertrag; Bestbieterprinzip; Preisaufschlags- und – nachlassverfahren; vertiefte Angebotsprüfung; Aufklärungsgespräch; PlausibilitätsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.074.16784.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019