Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Der Rücktritt eines Gesellschafters einer GmbH (§ 16a GmbHG) ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Der Rücktritt kann auch mündlich erklärt werden (vgl OGH 6 Ob 2371/96m). Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; GmbH; Gesellschafter; Rücktritt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.293.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019