RS Lvwg 2019/1/17 LVwG-S-293/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1

Rechtssatz

Der Rücktritt eines Gesellschafters einer GmbH (§ 16a GmbHG) ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Der Rücktritt kann auch mündlich erklärt werden (vgl OGH 6 Ob 2371/96m). Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; GmbH; Gesellschafter; Rücktritt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.293.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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