TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/23 LVwG-AV-1269/001-2018

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

KFG 1967 §44
KFG 1967 §56
KFG 1967 §57

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 29.10.2018, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hat mit Schreiben vom 30.11.2018 den Administrativakt zur Zl. *** und die bei ihr eingebrachte Beschwerde vom 27.11.2018 gegen den Bescheid vom 29.10.2018 dem Gericht mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Mit Bescheid vom 29.10.2018, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gegenüber dem Einschreiter wie folgt erkannt:

„Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr, Mängel

                                      Bescheid

Sie sind Zulassungsbesitzer des folgenden Fahrzeuges:

Kennzeichen:                              ***

Art des Fahrzeuges:                      Personenkraftwagen M1

Marke:                                      HYUNDAI Accent Hachback

Fahrzeugidentifizierungsnummer:       ***

Die Zulassung dieses Fahrzeuges zum Verkehr wird aufgehoben.

Sie haben den Zulassungsschein/die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Ihrer Aufenthaltsbehörde abzuliefern.

Hinweis

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 44 Abs 1 lit a und Abs 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967

§ 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG

                                      Begründung

Anlässlich der Überprüfungen des genannten Fahrzeuges am 19. April 2018 und

07. Juni 2018 wurde festgestellt, dass es sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet. (Die entsprechenden Vorladungen sind über das Amt der NÖ Landesregierung, WST8, erfolgt.) Auch wurde nicht glaubhaft gemacht, dass es erst nach Behebung der Mängel weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.

Es war daher die Zulassung aufzuheben.

Da festgestellt wurde, dass sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und die Verwendung dieses Fahrzeuges somit eine besondere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, war die Behörde zum Schutz öffentlicher Interessen berechtigt, die Zulassung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen.“

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber 90 Jahre alt sei und sein Auto von Freunden verwendet werde. Es werde um milde Beurteilung ersucht und sei der Zustand des Kraftfahrzeuges in Ordnung.

Aufgrund der Beschwerde hat das Gericht am 20.12.2018 – in St. Pölten – eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und in dieser Beweis durch Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über Beschwerde vorgelegten Administrativaktes der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs,
Zl. ***, erhoben. Beweis wurde auch durch Einholung von Befund und Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten, wie anhand der von diesem zur Verhandlungstagsatzung, über Ersuchen, mitgebrachten Gutachten gem. § 56 KFG 1967, die im Behördenakt und der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, erhoben.

Von folgenden Tatsachenfeststellungen ist auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist davon auszugehen, dass mit Schreiben vom 17.10.2018 der Landeshauptmann von Niederösterreich, Abt. WST/8, der belangten Behörde in Bezug auf das KFZ, ***, mitgeteilt hat, dass kein positives Gutachten erstellt wurde. Mit Schreiben vom 23.10.2018 hat die Abt. WST8 der belangten Behörde die Vorladungstermine mit, jeweils nach dem Datum der Abfertigung der Vorladung und der Frist, nämlich 16.08.2017 mit Frist 16. 10. 2017 erste Vorladung, 06.03.2018 mit Frist 06.05.2018, zweite Vorladung und 12.06.2018 mit Frist 13.08.2018, dritte Vorladung, bekanntgegeben.

Festzustellen ist, dass, dies nach den auf Grund der Beschwerdeerhebung beigeschafften Unterlagen der Abt. WST8 des Amtes der NÖ Landesregierung, das KFZ, ***, das auf den Beschwerdeführer zugelassen ist, im Zuge zweier Überprüfungen gem. § 56 KFG 1967, am 19.04.2018 und am 07.06.2018, als nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechend qualifiziert wurde.

Dass in Bezug auf das Ergebnis der Begutachtung vom 07.06.2018 eine, wie immer geartete, Behebung der sich aus den Befunden gem. § 56 KFG 1967 ergebenden schweren Fahrzeugmangelhaftigkeiten erfolgt ist, ist dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt nicht zu entnehmen.

Es liegt im hier maßgeblichen Zusammenhang ein mit „Gutachten gem. § 57a“ betiteltes Schriftstück vom 18.05.2018 der Begutachtungsstelle B Ges.m.b.H. vor, wonach das Prüfergebnis mit „leichte Mängel“ bezeichnet wurde.

 

Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene ASV hat folgend Befund/Gutachten in der Verhandlung zum Sachverhalt abgegeben:

„Allgemeine Information zur besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967:

Aus technischer Sicht ist die besondere Überprüfung ein Werkzeug der Qualitätssicherung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen. Bei der besonderen Überprüfung werden stichprobenartig zugelassene Fahrzeuge auf Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie vorschriftsmäßiger Zustand von seitens der Behörde auf einer Landesprüfstelle geprüft. Weist ein Fahrzeug erhebliche Mängel (schwerer Mangel, Gefahr in Verzug) oder Vorschriftsmängel auf, entspricht das Fahrzeug nicht den Vorgaben bzw. befindet sich das Fahrzeug somit nicht in verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Es liegt somit der Nachweis vor, dass das Fahrzeug nicht in ausreichendem Maße gewartet und oder repariert wurde, weshalb entsprechend den Vorgaben des Kraftfahrgesetzes 1967 nach angemessenem Fristablauf die Zulassung aufzuheben ist, um eine mögliche Straßengefährdung durch weitere Verwendung des Fahrzeuges zu verhindern.

Beim gegenständlichen Fahrzeug wurden für den betreffenden Zeitraum bisher zwei Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 mit negativem Ergebnis ausgestellt. Im Zeitraum zwischen diesen beiden Überprüfungen wurde ein Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 mit positivem Ergebnis ausgestellt. Aus technischer Sicht ist anhand der Feststellungen bei den negativen Prüfergebnissen nicht nachvollziehbar, dass zwischenzeitlich ein positives Prüfergebnis gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt wurde, da es sich bei den negativen Prüfergebnissen um schwere technische Mängel handelt, welche entsprechend den Vorgaben der Prüf- und Begutachtungsstellen eingestuft wurden.“

Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen war nach den Ergebnissen des gerichtlichen Beweisverfahren zu gelangen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen:

Infolge der Vorlage der Beschwerde ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Gegenstand festzustellen, wie die funktionelle Zuständigkeit des erkennenden Richters nach der Geschäftsverteilung gegeben ist.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und entspricht den Vorgaben des § 9 VwGVG und kommt es auf die Stichhaltigkeit der Beschwerdegründe nicht an.

Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnissen nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen.

Folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – in der hier geltenden Fassung – sind für die Entscheidung relevant:

§ 56:

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

1.       ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder

2.       ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

3.       ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.

(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann diesem übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die Zuständigkeiten gemäß § 57 Abs. 6 und Abs. 7 auf den Landeshauptmann über.

(1b) Die Behörde hat eine besondere Überprüfung gemäß Abs. 1 hinsichtlich einzelner Fahrzeuge auch über Ersuchen einer ausländischen Behörde durchzuführen. Die ersuchende ausländische Behörde ist über das Ergebnis der besonderen Überprüfung zu informieren.

(1c) Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung einer bestimmten Bestätigung einer bestimmten, dafür geeigneten Stelle anordnen, in welcher bestätigt wird, dass das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicheren oder in vorschrifts- und genehmigungskonformen Zustand gebracht worden ist. Bei Nichtvorlage der aufgetragenen Bestätigung innerhalb der vorgegebenen Frist ist die Zulassung aufzuheben.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit Fahrzeuge einer bestimmten Art gemäß Abs. 1 überprüfen, wenn diese Fahrzeuge Fehler oder Mängel aufweisen, durch die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigt wird, oder wenn mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.

(3) Die besondere Überprüfung von Fahrzeugen einer bestimmten Art kann auch durch Verordnung angeordnet werden; hiebei kann auch bestimmt werden, daß Fahrzeuge, bei denen die Überprüfung ergeben hat, daß sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, als solche erkennbar sein müssen und in welcher Weise sie erkennbar gemacht sein müssen.

(4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem gemäß § 57 Abs. 4 Ermächtigten eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 vierter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) Erfolgt die besondere Überprüfung innerhalb der Fristen des § 57a Abs. 3 noch vor der nächsten fälligen Begutachtung, so ersetzt diese Überprüfung bei positivem Ergebnis die nächste Begutachtung des Fahrzeuges und es ist eine Begutachtungsplakette anzubringen. Der Zulassungsbesitzer hat daher den Kostenersatz für diese Überprüfung zu entrichten.

(6) Der Kostenersatz gemäß Abs. 4 ist auch dann zu entrichten, wenn ein vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wird.“

§ 57:

„(1) Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug

1.       den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und

2.       soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und

3.       bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.

Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.

(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten Ermächtigten einzuholen.

(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen.

(4) Der Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß § 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.

(4a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Fahrzeugprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Fahrzeugprüfung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(5) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist. Er erteilt seine Zustimmung zur allfällig notwendigen Auslese von Daten im Rahmen der Überprüfung des Fahrzeugs und ermöglicht erforderlichenfalls den technischen Zugang zu Schnittstellen.

(6) Die Behörde hat jede Anordnung einer besonderen Überprüfung sowie das Ergebnis der Überprüfung beim Datensatz des jeweiligen Fahrzeuges in die Zulassungsevidenz einzutragen. Wurde eine Zulassungssperre für das Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank aus den Gründen des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 oder des § 57 Abs. 7 oder Abs. 8 eingetragen, ist die Zulassungssperre aufzuheben, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

(7) Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften (Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist. Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ist in die Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen.

(8) Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.

(9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Abs. 1) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.“

§ 44:

„(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

a)       sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)

c)       die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (§ 47 Abs. 4b letzter Satz), oder

d)       das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.

(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

a)       der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,

b)       ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde,

c)       Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,

d)       ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (§ 38 Abs. 3),

e)       das Fahrzeug-Genehmigungsdokument durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder

f)       bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.

g)       der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,

         h)       der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder

i)       der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist,

j)       von einer Zulassungsstelle bei der Zulassung eines Fahrzeugs einschlägige Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden und das Fahrzeug rechtswidrig zugelassen worden ist.

(3) Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.

(3a) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. d sowie des Abs. 2 lit. a und lit. e ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen und auf Teil II der Zulassungsbescheinigung zu vermerken.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Abs. 3 und 4).“

Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens ist festzustellen, dass die Kraftfahrbehörde nicht zu Unrecht zum Vorliegen der in § 44 Abs. 1 lit. a) KFG normierten Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** gelangte. Wie oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass im Rahmen besonderer kraftfahrrechtlicher Überprüfungen gem. § 56 Abs. 1a KFG 1967, dies wegen einer Reihe schwerer Mängel, schlüssig und nachvollziehbar das Kraftfahrzeug durch Gutachter im Sinne von 57 Abs. 1 KFG 1967 als den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entsprechend beurteilt wurde. Das Gericht hat hinsichtlich der Identität und Authentizität der von der zuständigen Prüfstelle vorgelegten Gutachten hinsichtlich der Überprüfungen nach § 56 KFG 1967 keine Bedenken, wie solche nach den Umständen des Falles hinsichtlich der Autorisierung der Gutachter nicht bestehen. Ausgehend von den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Amtssachverständigengutachten im gerichtlichen Beweisverfahren ist bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochten Entscheidung, wie bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses eine Änderung in der Sachlage nicht festzustellen. Festzustellen ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer mit seinen undifferenzierten Ausführungen, dass das „Kraftfahrzeug in Ordnung sei“ der Tatsache der durch Sachverständigengutachten erwiesenen mangelnden Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vermochte, wie er insgesamt, dies trotz Hinweises in der Ladung, zur Verhandlungstagsatzungsanberaumung ein der Prüfung im gerichtlichen Verfahren zugängliches Vorbringen, wonach sich die maßgeblichen Voraussetzungen geändert hätten und die Voraussetzungen im Sinne von § 44 Abs. 1 lit. a KFG nicht mehr vorliegen würden, nicht einmal ansatzweise erstattet hat. Festzustellen ist, dass der Rechtsmittelwerber damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam, wie er es unterließ, nachprüfbare Umstände nahezubringen, die eine Nichtverwendung des Kraftfahrzeuges bis zur Behebung des Zustandes des Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr glaubwürdig erscheinen lassen könnten.

Mit seiner fernmündlichen Entschuldigung hinsichtlich der Nichtteilnahme an der Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer ein begründetes Hindernis im Sinne von § 19 Abs. 3 AVG, vgl. VwGH 2012/08/0254, nicht geltend zu machen und war das Gericht deswegen nicht an der Verhandlungsdurchführung und Entscheidungsfindung gehindert.

Die Aufhebung der Zulassung stellt eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit und keine Bestrafung dar. Die Entscheidung steht einer Zulassung des Fahrzeuges bei nachgewiesener Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entgegen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Aufhebung der Zulassung; Verkehrssicherheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1269.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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