Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
KFG 1967 §44Rechtssatz
Die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr stellt eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit und keine Bestrafung dar. Die Entscheidung steht einer Zulassung des Fahrzeuges bei nachgewiesener Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entgegen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Aufhebung der Zulassung; Verkehrssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1269.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019