RS Lvwg 2019/1/23 LVwG-AV-1269/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

KFG 1967 §44
KFG 1967 §56
KFG 1967 §57

Rechtssatz

Die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr stellt eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit und keine Bestrafung dar. Die Entscheidung steht einer Zulassung des Fahrzeuges bei nachgewiesener Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entgegen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Aufhebung der Zulassung; Verkehrssicherheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1269.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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