Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
FSG 1997 §3 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29.06.2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. mit §§ 7, 24 und 25 FSG dahingehend Folge gegeben, als die behördlich verfügte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B von 17 Monaten auf 13 Monate herabgesetzt wird, sodass die Entziehungsfrist mit Ablauf des 08.02.2019 endet. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.01.2018, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis einschließlich 08.06.2019 entzogen. Weiters ordnete die belangte Behörde an, dass sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit zu erbringen habe.
In der Begrünung ihres Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Beschwerdeführer am 08.01.2018 gegen 09:15 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Die Alkoholisierung sei aufgrund des positiv verlaufenen Alkotests mittels Alkomat, welcher einen Atemluftalkoholwert von 1,10 mg/l ergeben hätte, erwiesen. Bereits mit Bescheid vom 25.03.2016, Zl. ***, wäre dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von zehn Monaten entzogen worden, da er am 16.03.2016 einen PKW mit einem Alkoholgehalt von 1,08 mg/l gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe.
Es liege somit eine wiederholte alkoholisierte Lenkung innerhalb von zwei Jahren, in beiden Fällen mit hochgradiger Alkoholisierung von über zwei Promille, sowie ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vor, weshalb eine höhere Entzugsdauer zu verhängen gewesen wäre. In Bezug auf die Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme verwies die belangte Behörde auf § 24 Abs 3 FSG.
Nach Erhebung der Vorstellung gegen diesen Bescheid und Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde wurde mit Bescheid vom 29.06.2018, Zl. ***, die Entziehung der Lenkberechtigung bis einschließlich 08.06.2019 in vollem Umfang bestätigt und ausgesprochen, dass die angeordneten begleitenden Maßnahmen aufrecht bleiben.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keinen Unfall mit Sachschaden verursacht habe. Er hätte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits Fotos von seinem unbeschädigt gebliebenen KFZ vorgelegt. Auch hätten die Polizeibeamten in ihrem Protokoll vermerkt, dass sein Fahrzeug keine Unfallschäden aufgewiesen hätte. Jene Person, die den angeblichen Unfall gesehen hätte, wäre anonym geblieben. Da sich die Dauer des Entzuges auf eine Alkoholfahrt mit Unfallschaden beziehe, er diesen Unfall nun hätte widerlegen können, ersuche er um Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung.
Er sei selbständig und habe 365 Tage im Jahr 24 Stunden Bereitschaftsdienst. Er sei Brandschutzbeauftragter und Objektbetreuer und im Falle eines Notfalls oder Gebrechens auf seinen Führerschein extrem angewiesen. Bei Nichteinhaltung vertraglicher Vereinbarungen drohe ihm eine Vertragsauflösung und die Insolvenz. Die volle Härte des Gesetzes hätte er nun schon über sechs Monate tagtäglich verspürt und versichere er, nie wieder in irgendeiner Art und Weise in Verbindung mit Alkohol auffällig zu werden. Er bitte daher um einen positiven Bescheid.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.07.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher anhand des Aktes der belangten Behörde zur Zahl *** durch Befragung des Beschwerdeführers und durch Einvernahme der Zeugen C, B und D Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer beantragte nochmals die Herabsetzung der Entzugsdauer und insbesondere die Aufhebung der Vorschreibung der verkehrspsychologischen Untersuchung.
Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde:
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25.03.2016, Zl. ***, war dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis einschließlich 16.01.2017 entzogen und die Durchführung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge angeordnet worden. Der Beschwerdeführer hatte am 16.03.2018 um 19:35 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** im Gemeindegebiet von *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Der damals durchgeführte Alkotest mittels Alkomat hatte einen Atemluftalkoholwert von 1,08 mg/l ergeben.
Am 08.01.2018, 09:15 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer in ***, ***, auf dem Parkplatz des ***-Markte, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand. Der Alkoholgehalt der Atemluft hatte 1,10 mg/l betragen. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10.04.2018, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs 1 i.V.m. § 99 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) für schuldig erkannt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 2.400 Euro verhängt.
Anlässlich der Fahrt des Beschwerdeführers am 08.01.2018 gegen 09:15 Uhr ist es auf dem Parkplatz des ***-Marktes zu keinem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen. Der im Verkehrsunfallbericht der PI *** vom 08.01.2018 beschriebene Poller, den der Beschwerdeführer im Zuge des Ausparkmanövers beschädigt haben soll, war bereits vor dem Vorfall aus der Verankerung gerissen und beschädigt worden.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung:
Der mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2016 ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ist ebenso unstrittig wie die anlässlich der Amtshandlung der Zeugen C und B am 08.01.2017 beim Beschwerdeführer festgestellte Alkoholisierung.
Das erkennende Gericht ist zudem an das rechtskräftige Straferkenntnis der belangten Behörde betreffend das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand gebunden.
Wie die Zeugin D, die Geschäftsführerin des ***-Marktes in ***, bei ihrer Einvernahme glaubwürdig und nachvollziehbar ausführte, habe sie den dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Verkehrsunfall nicht selbst beobachtet. Vor dem Geschäftslokal seien damals als Abgrenzung zur Fahrbahn drei auf Betonfundamenten montierte Poller gestanden, an welche unaufmerksame Fahrzeuglenker regelmäßig angefahren seien. So sei auch der verfahrensgegenständliche Poller bereits vor dem Ausparkmanöver des Beschwerdeführers beschädigt und aus der Verankerung gerissen gewesen und habe sich in einem 45° Winkel zur Fahrbahn befunden. Durch den Anprall des Beschwerdeführers hätte sich der Poller lediglich weiter nach unten geneigt. Dass der Poller aus der Verankerung gerissen worden sei, sei nicht die Schuld des Beschwerdeführers gewesen, weshalb diesbezüglich auch keine Versicherungsmeldung erstattet bzw. die Polizei verständigt worden wäre. Letzteres sei lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf sie einen alkoholisierten Eindruck gemacht habe, erfolgt.
Von einem Sachschaden kann nur dann gesprochen werden, wenn eine oder mehrere Personen einer oder mehreren anderen Personen oder wenn zwei oder mehrere Personen einander Vermögensschäden (und nicht nur sich selbst) zugefügt haben (VwSlg 1880/79).
Zumal von den einschreitenden Polizeibeamten am Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Schäden, die von einem Zusammenstoß mit einem Poller herrührten, festgestellt werden konnten und eine Beschädigung des Pollers durch den Beschwerdeführer von der Zeugin D ausgeschlossen wurde, hat dieser an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verantworten.
In rechtlicher Hinsicht sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich:
Die anzuwendenden Bestimmungen des FSG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3 (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die
(...)
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
(...).
§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(...)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat,
(...)
(4) Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, (...)
§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen
(...)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(...)
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO.
(...) Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. (...)
§ 26 (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
(…)
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
(…)
Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Zumal der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand lenkte, hat er eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.
Soweit es die gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt des Mandatsbescheides vom 15.01.2018 erst wenige Tage zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines KFZ im alkoholbeeinträchtigten Zustand stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar.
Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungsdauer nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden darf, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs 2 Z 1 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist.
Die Festsetzung einer über die Mindestentzugszeit des § 26 FSG hinausreichende Entziehungsdauer hat nach den allgemeinen Regeln des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, das heißt, die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 2011/11/0039).
Zumal der Beschwerdeführer unbestritten bereits im Jahr 2016 schon einmal ein Kraftfahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat, liegt klar eine Wiederholungstendenz vor, weshalb für den Entziehungstatbestand nach § 26 Abs 2 Z 2 FSG, der auf die Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO abstellt, die Entziehung in der Mindestdauer von jedenfalls zwölf Monaten auszusprechen ist.
Bei der Festsetzung der Entzugszeit fällt der rasche Rückfall nach nicht einmal zwei Jahren seit dem Vorfall im Jahr 2016 und der hohe Alkoholisierungsgrad von 1,10 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft als besonders gravierend ins Gewicht, hat somit die Entziehung über einen Zeitraum von zehn Monaten im Jahr 2016 letztendlich nicht den gewünschten Erfolg erzielt.
Demgegenüber kommt dem Beschwerdeführer zugute, dass er sich zumindest im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht reuig und schuldeinsichtig gezeigt hat. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Involvierung des Beschwerdeführers in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden war bei der Festsetzung der Entzugsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
Private oder berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, dagegen außer Betracht zu bleiben (VwGH 2003/11/0017).
In der Zusammenschau dieser Umstände erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die ursprüngliche Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auf die Dauer von 17 Monaten ab Tatbegehung als verkehrszuverlässig anzusehen ist, als zu lange bemessen, weshalb die Entziehungszeit auf die nunmehr spruchgenannte Dauer herabzusetzen war.
Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung zur Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme bekämpft, ist er auf § 24 Abs 3 FSG zu verweisen, woraus sich deren Vorschreibung, ebenso wie die Anordnung der Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, bei Vorliegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO zwingend ergibt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Mindestentziehungszeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.797.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019