RS Lvwg 2019/1/24 LVwG-AV-886/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

WRG 1959 §138 Abs1

Rechtssatz

Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 138 Abs 1 WRG ist der Schutz des Grund- und Oberflächenwassers vor Beeinträchtigungen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.886.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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