RS Lvwg 2019/1/24 LVwG-AV-886/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

WRG 1959 §138 Abs1

Rechtssatz

Eine eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl VwGH Ra 2015/07/0114; 98/07/0004).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.886.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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