Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
Eine eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl VwGH Ra 2015/07/0114; 98/07/0004).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.886.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019