Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
GüterbefG 1995 §1 Abs5Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße" in § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG wird durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt und auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Konzession; Entziehung; reglementiertes Gewerbe; Geschäftsführer; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1017.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019