RS Lvwg 2019/1/28 LVwG-AV-1017/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

GüterbefG 1995 §1 Abs5
GüterbefG 1995 §5
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art3
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG umfasst schwerwiegende verwaltungsrechtliche Verstöße, wodurch sichergestellt ist, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der genannten Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führt und werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes in engem Zusammenhang stehen, wie insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem GelverkG vgl VwGH Ra 2016/03/0086).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Konzession; Entziehung; reglementiertes Gewerbe; Geschäftsführer; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1017.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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