RS Lvwg 2019/1/28 LVwG-AV-1017/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

GüterbefG 1995 §1 Abs5
GüterbefG 1995 §5
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art3
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6

Rechtssatz

Da das Güterbeförderungsgesetz keine Bestimmung über die Vorgehensweise enthält, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht, ist in diesem Fall § 91 Abs 2 GewO anzuwenden, wobei die Bezugnahme auf die in § 87 GewO angeführten Entziehungsgründe ua den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (§ 87 Abs 1 Z 3 GewO) betrifft und damit die für Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GütbefG speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen miteinschließt (vgl VwSlg. 16.602 A/2005).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Konzession; Entziehung; reglementiertes Gewerbe; Geschäftsführer; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1017.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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