Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
GüterbefG 1995 §1 Abs5Rechtssatz
Da das Güterbeförderungsgesetz keine Bestimmung über die Vorgehensweise enthält, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht, ist in diesem Fall § 91 Abs 2 GewO anzuwenden, wobei die Bezugnahme auf die in § 87 GewO angeführten Entziehungsgründe ua den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (§ 87 Abs 1 Z 3 GewO) betrifft und damit die für Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GütbefG speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen miteinschließt (vgl VwSlg. 16.602 A/2005).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Konzession; Entziehung; reglementiertes Gewerbe; Geschäftsführer; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1017.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019