Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L524 2135003-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2018, Zl. L524 2135003-1/30E, abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Wiederaufnahmewerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass im Irak Krieg herrsche und er beim Militär gewesen sei. Es sei von ihm verlangt worden, dass er als Soldat Leute, die sie kontrolliert hätten, schlecht behandle. Er hätte sie schlagen sollen und außerdem hätten sie ihn in den Krieg gegen den IS schicken wollen. Er sei deshalb vom Militär weggelaufen und werde deshalb gesucht. Außerdem habe er Probleme mit den schiitischen Milizen, weil er Sunnit sei. Daher hebe er sich zur Flucht entschlossen.
Bei der Einvernahme vor dem BFA gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vorgesetzter zu ihm gesagt habe, er müsse sie bei den Kämpfen unterstützen. Das habe er abgelehnt und sei deshalb zwei Wochen im April 2015 in seiner Dienststelle eingesperrt worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause gegangen und nicht mehr zu seiner Dienststelle zurückgekehrt. Er hätte aber nach zehn Tagen wieder zurückkehren müssen. Sein Vorgesetzter und die anderen Kollegen hätten unschuldige Menschen festgenommen und gefoltert. Er habe sich nicht daran beteiligen wollen. Nachdem er nicht mehr zur Dienststelle zurückgekehrt sei, habe ihn ein Kollege angerufen und ihn gewarnt, dass ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Bevor sein Name auf die Fahndungslisten gekommen sei, sei er ausgereist.
2. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2016, Zl. 1077179208-150820337, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, der ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers in arabischer Sprache beigelegt wurde. Aus deren Übersetzung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 01.05.2015 von seinem Vorgesetzten befohlen worden sei, nach Al Ramadi zu gehen, um dort zu kämpfen. Auf Grund seiner Weigerung sei er eingesperrt und am 15.05.2015 aus dem Arrest entlassen worden. Am XXXX sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.
Am 25.09.2017 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Miliz vor, das ihm ein Bruder via Handy geschickt habe. Es stamme von der Miliz Asaib ahl al-Haq, die darin alle sunnitischen Bewohner von XXXX auffordere, binnen drei Tagen den Bezirk zu verlassen. Danach werden acht Personen namentlich angeführt. Der Beschwerdeführer befinde sich an fünfter Stelle. Zwei seiner Brüder würden darin auch genannt.
4. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.02.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2018, L524 2135003-1/30E, wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte.
6. Mit Schreiben vom 24.04.2018 beantragte der Wiederaufnahmewerber über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer drei Dokumente erhalten habe, deren Verwertung in seinem Asylverfahren zu einem für ihn positiven Ergebnis geführt hätte. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass er wegen seiner Desertion vom Polizeidienst im Irak gesucht werde und gegen ihn ein Haftbefehl sowie Fahndungsmaßnahmen eingeleitet worden seien.
7. Auf Grund des erteilten Mängelbehebungsauftrags gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 10.04.2018 vom Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bildet, Kenntnis erlangt habe. Weiters wurden Übersetzungen der Dokumente vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer wegen Desertion im Irak gesucht werde und ein Haftbefehl gegen ihn bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis vom 12.03.2018, L524 2135003-1/30E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 24.04.2018, beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Vorgelegt wurden Fotografien eines Haftbefehls vom 19.12.2015, zweier Schreiben vom 02.01.2018 und eines Schreibens vom 06.01.2018.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich des Erkenntnisses vom 12.03.2018 sowie in den Antrag vom 24.04.2018.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm 13).
Zu A)
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg NR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2018 abgeschlossene vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 12.03.2018 die Abweisung des Asylantrages darauf gestützt, dass der Wiederaufnahmewerber keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen konnte.
Die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist ausgehend von der Behauptung, dass der Beschwerdeführer am 10.04.2018 von jenem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe, der den Wiederaufnahmegrund bilde, zu bejahen. Da der Antrag am 24.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, war er iSd § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig.
Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich aber als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens - die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezählt - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Neu entstandene Tatsachen ("nova causa superveniens"), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua). Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Fotografie eines Haftbefehls legte der Beschwerdeführer bereits im abgeschlossenen Asylverfahren vor und wurde dort berücksichtigt. Es handelt sich daher um kein neu hervorgekommenes Beweismittel.
Die weiteren vorgelegten Fotografien von zwei Schreiben vom 02.01.2018 und vom 06.01.2018 können als neu hervorgekommene Beweismittel gesehen werden. Aus den Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass der Haftbefehl nicht habe vollzogen werden können, da der Beschwerdeführer an ein unbekanntes Ziel verzogen sei und der Beschwerdeführer auf einer Liste stünde, weil er desertiert sei.
Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass das neu hervorgekommene Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweist, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen (VwGH 19.01.2017, Ra 2016/18/0197; 19.04.2007, 2004/09/0159). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; 19.04.2007, 2004/09/0159).
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 14.01.2010, 2005/09/0084; 19.04.2007, 2004/09/0159).
Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht. Der Beschwerdeführer konnte im Asylverfahren schon - trotz Vorlage des Haftbefehls und unter dessen Berücksichtigung- nicht glaubhaft machen, überhaupt Polizist gewesen zu sein. Dies unter anderem damit, dass er im gesamten Verfahren widersprüchliche Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit machte, nämlich zu Beginn davon sprach, Soldat gewesen zu sein und dies später abänderte und behauptete, Polizist gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer konnte zudem keine übereinstimmenden Daten zu seinem Fluchtvorbringen nennen, so etwa, wann er aufgefordert worden sei, in Al Ramadi zu kämpfen und wann er von seinem Vorgesetzten eingesperrt worden sei. Selbst zu dem in Fotografie vorgelegten Haftbefehl machte er widersprüchliche Angaben. Auch zum Aufenthaltsort vor seiner Ausreise machte er im gesamten Verfahren widersprüchliche Angaben. Die Behauptung, er habe das Haus nicht mehr verlassen, ließ sich nicht mit dem Ausstellungsdatum seines Reisepasses vereinbaren. Insgesamt war das Vorbringen des Beschwerdeführers von Unplausibilitäten und Widersprüchen, unkonkreten Angaben zum zentralen Fluchtvorbringen, ausweichenden Antworten gekennzeichnet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ausging. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer nun vorgelegten Beweismittel hinsichtlich einer Desertion und eines nicht vollzogenen Haftbefehls nichts zu ändern. Auf Grund der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und im Erkenntnis wiedergegebenen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers wäre ein anderer Verfahrensausgang daher nicht denkbar.
Die vorgelegten Beweismittel stellen daher keine taugliche Grundlage dafür dar, die rechtliche Würdigung, der Wiederaufnahmewerber unterliege im Irak keiner asylrelevanten Verfolgung iSd GFK, in Zweifel zu ziehen. Wären die nun vorgelegten Beweismittel daher bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegen, hätte dieses keine andere rechtliche Würdigung erfahren.
Aus diesen Gründen besteht für die vorgelegten Beweismittel keine Eignung, eine andere, allenfalls günstigere Entscheidung zugunsten des Wiederaufnahmewerbers herbeizuführen. Es lagen daher im Sinne der oben zitierten Judikatur keine Gründe vor, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren, Desertion, Glaubhaftmachung, real risk, reale Gefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2135003.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019