TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/26 99/03/0136

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des C H in Graz, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Februar 1999, Zl. UVS 30.6-65/98-5, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 (lit.) a Z. 10a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) bestraft, weil er am 24. Oktober 1997 um 20.27 Uhr im Gemeindegebiet Bad Waltersdorf auf einem näher bezeichneten Strassenstück der A 2 als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges die durch Strassenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 76 km/h überschritten habe. Nach der Begründung sei es unbestritten, daß der Lenker des Pkws mit dem im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Kennzeichen die dort umschriebene Tat begangen habe. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges sei der Beschwerdeführer, der auf eine den "tatgegenständlichen Sachverhalt betreffende Lenkerauskunft" nicht reagiert habe. In der Folge habe er vorgebracht, daß er das Fahrzeug zur Tatzeit nicht selbst gelenkt, sondern jemanden anderen überlassen habe. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen seien bedauerlicherweise in Verstoss geraten, weshalb er die Identität des Lenkers nicht bekannt geben könne. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sei, aus dem Verhalten eines Zulassungsbesitzers auf eine Anfrage im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG im Zuge einer Beweiswürdigung Schlüsse darauf zu ziehen, daß der Zulassungsbesitzer selbst Täter einer Verwaltungsübertretung nach der StVO gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Beweismittel für sein Vorbringen namhaft zu machen. Sein Verhalten "bzw. die Rechtfertigung" ermöglichten eindeutige Rückschlüsse darauf, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt der Lenker gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese erblickt er in einem Verstoss gegen § 38 AVG. Bei der belangten Behörde sei gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren anhängig, "welches die Lenkeridentität des hinsichtlich verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zu behandeln hat". Diese "Vorfrage", über die mit dem genannten Verfahren zu entscheiden sei, (gemeint offenbar: die Frage, ob der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe) hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht "eigenständig" beurteilen dürfen.

Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Das oben skizzierte Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Sache nach dahin zu verstehen, dass der belangten Behörde vorgeworfen wird, sie habe eine Vorfrage zu Unrecht selbst beurteilt und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, anstatt das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, daß § 38 AVG nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 3. März 1964, Slg. Nr. 6260/A) einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens einräumt. Ein solches Recht könnte nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden. Dass eine derartige Vorschrift im Beschwerdefall zur Anwendung kommen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Schon aus diesem Grund verletzte die Vorgangsweise der belangten Behörde den Beschwerdeführer im Grunde des § 38 AVG nicht in seinen Rechten. Eine Prüfung, ob das Verfahren nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 überhaupt eine Vorfrage für das Verfahren betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, erübrigt sich.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der angefochtene Bescheid mit einer sonstigen, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes (Verletzung des Rechtes, "ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 a Zif. 10 a StVO bestraft zu werden") wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030136.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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