Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2135785-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 04.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF statt, im Gefolge dessen das Verfahren zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
2. Nach Zulassung des Verfahrens ergab eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgte Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dass der BF - nach Verlassen der Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift - von seinem letzten Wohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet wurde und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe, worauf das Asylverfahren laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.10.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde.
3. Mit E-Mail des BFA vom 04.11.2015 wurde der BF über die Fortsetzung seines Asylverfahrens informiert, nachdem dieser per 03.11.2015 die Adresse eines Notschlafquartiers als Abgabestelle bekannt gegeben hatte.
4. Am 01.02.2016 urgierte der BF per Telefax eine Entscheidung durch das BFA und traf inhaltliche Ausführungen zu seinen Fluchtgründen.
Dem Schreiben war zur Bescheinigung seines Vorbringens - in Kopie - ein Konvolut an -großteils unleserlichen - irakischen Unterlagen angeschlossen.
5. Am 16.03.2016 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF einen irakischen Identitätsnachweis im Original, einen irakischen Polizeidienstausweis im Original, einen irakischen Reisepass in Kopie, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie, eine irakische Scheidungsurkunde in Kopie, einen irakischer Arbeitsvertrag in Kopie, eine irakische Meldekarte in Kopie, eine irakische Lebensmittelkarte in Kopie, eine irakische Meldekarte seines Vaters in Kopie, einen irakischen Identitätsnachweis seines Sohnes in Kopie, einen irakischen Reisepass seines Sohnes in Kopie und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis seines Sohnes in Kopie in Vorlage.
Dem BF wurde eine vierwöchige Frist eingeräumt, um den irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, die irakische Scheidungsurkunde und den irakischen Arbeitsvertrag im Original in Vorlage zu bringen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, eine irakische Arbeitsbestätigung im Original, eine - teilweise nicht lesbare - irakische Scheidungsurkunde im Original und eine Namensliste der Polizeischule des irakischen Innenministeriums in Kopie.
6. Mit Bescheid des BFA vom 08.09.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.09.2016 wurde ihm von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen den dem BF am 13.09.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des BFA wurde von seinem zugleich bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht.
Der Beschwerde wurden mehrere Unterstützungsschreiben zum Nachweis einer Integration des BF angeschlossen.
8. Am 29.09.2016 übermittelte die belangte Behörde im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 27.09.2016 mehrere Fotografien, die den BF bei Freizeitaktivitäten mit verschiedenen Personen zeigten, an das BVwG.
9. Mit Telefax seiner Vertretung vom 11.01.2017 urgierte der BF eine Entscheidung des BVwG bzw. ersuchte er um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2017, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.09.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF gegenüber am 21.03.2017, 07:39 Uhr, im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt und galt damit nach § 21 Abs. 8 BVwGG als zugestellt. Des Weiteren wurde das Schriftstück auch dem BF am 04.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs damit jedenfalls in Rechtskraft.
11. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2017 erhob der BF eine auf Artikel 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In dieser wurde beantragt, das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben und die Republik Österreich als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verhalten oder hilfsweise die Beschwerde gemäß Artikel 144 Absatz 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde gemäß § 85 Absatz 2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2017, Zl. XXXX, wurde vom VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
12. Mit Schriftsatz vom 02.05.2017 brachte der BF per Telefax einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 10.03.2017 abgeschlossenen Verfahrens beim BVwG ein. Am 05.05.2017 langte der Wiederaufnahmeantrag vom 02.05.2017 nochmals auf postalischem Wege beim BVwG ein.
Dieses veranlasste die Übersetzung des in arabischer Sprache verfassten beigelegten Schreibens.
13. Am 22.11.2017 langte ein Ersuchen um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen beim BVwG ein. Unter einem wurde vorgetragen, dass der BF zwischenzeitig verheiratet worden sei. Die Eheschließung habe am 19.07.2017 in Österreich stattgefunden, weshalb nunmehr beabsichtigt sei, nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beziehungsweise Unterlagen bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen.
14. Das BVwG hat dem Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 10.03.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mit Beschluss vom 18.12.2017, Zl. XXXX, gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG nicht stattgegeben.
Der Beschluss wurde der Vertretung des BF am 20.12.2017 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.
15. Der BF stellte am 23.03.2018 den gg. zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und fand am selben Tag die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
16. Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Überdies wurde ihm mitgeteilt, dass er verpflichtet sei ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
17. Am 18.04.2018 wurde der BF beim BFA, EAST-Ost, in Anwesenheit seines Rechtsberaters zu seinen Antragsgründen einvernommen.
18. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.06.2018 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.06.2018 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
19. Der Bescheid des BFA vom 05.06.2018 wurde dem BF am 08.06.2018 persönlich zugestellt.
20. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 erhob der BF durch seine zugleich bevollmächtigte Vertretung gegen die Spruchpunkte I bis V des Bescheides fristgerecht Beschwerde.
21. Die Beschwerdevorlage langte am 10.07.2018 beim BVwG und am 11.07.2018 in der Außenstelle in Linz ein und wurde der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
22. Im Aktenvermerk vom 18.07.2018 wurde vom BVwG festgehalten, dass eine binnen Wochenfrist vorgenommene Grobprüfung ergeben hat, dass sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fanden.
23. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft.
Er wurde in XXXX geboren und lebte dort vor seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinem Sohn und einem Bruder an einer gemeinsamen Wohnadresse. Diese Angehörigen leben weiterhin in XXXX. Seine Eltern beziehen eine Pension und sein Bruder arbeitet als Taxifahrer. Ein weiterer Bruder ist in Kanada, ein weiterer Bruder in Deutschland und ein Neffe in Österreich aufhältig.
Der BF besuchte von 1990 bis 1997 die Grundschule in XXXX. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Polizisten und war bis Ende Jänner 2013 als Polizeibeamter beruflich tätig.
Er wurde bereits vor seiner Ausreise von seiner vormaligen irakischen Ehegattin geschieden. Auch von der am 19.07.2017 in Österreich geehelichten türkischen Ehegattin wurde er zwischenzeitig geschieden.
Er verließ den Irak im Jahr 2015 legal im Luftweg von XXXX ausgehend nach Istanbul und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er sich seither bis dato aufhält.
Er ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung sowie mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer dort - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Er verfügt über ein irakisches Ausweisdokument und eine Wohnmöglichkeit im Familienverband.
In Österreich ist er alleinstehend und pflegt normale soziale Kontakte in seiner Wohnsitzgemeinde. Er ist hier noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und bezieht weiterhin Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er besuchte einen Kurs zum Erwerb der deutschen Sprache und ist der deutschen Sprache in alltagstauglicher Weise mächtig. Anderweitige Integrationsschritte hat er nicht vollzogen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur aktuellen Lage im Irak werden die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Diesbezüglich war keine maßgebliche Änderung im Vergleich zu den Feststellungen des BVwG im ersten Verfahrensgang festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und des BVwG im ersten Verfahrensgang und durch amtswegige Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem den BF betreffend.
2.2. Der gg. Verfahrensgang steht im Lichte des vorliegenden Akteninhalts fest.
2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG im vorhergehenden Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beischaffung von Informationen aus den og. Datenbanken den BF betreffend durch das BVwG und stellen sich insoweit als unstrittig dar.
2.4. Die Feststellung unter 1.3. über eine im Wesentlichen unveränderte allgemeine Lage im Irak seit der abschließenden Entscheidung in der Sache des BF im ersten Verfahrensgang stützt sich auf den vom Gericht vorgenommenen Vergleich zwischen dem maßgeblichen Akteninhalt des ersten Verfahrensgangs und den zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im gg. zweiten Verfahrensgang unter Berücksichtigung des diesbezüglichen persönlichen Vorbringens des BF im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang. Im Einzelnen wird hierzu auf die Erwägungen des Gerichts unten verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.06.2015 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2017 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
2.2. Im Rahmen der Erstbefragung im ersten Verfahren am 04.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie geschieden. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt führte er aus, dass er Sunnit und seine ehemalige Gattin Schiitin seien. Scheidungsgrund sei ihre unterschiedliche Religionszugehörigkeit gewesen. Seine ehemaligen Schwiegereltern hätten ihm mit der Ermordung gedroht, wenn er sich nicht scheiden lassen würde. Sonstige Ausreisegründe habe er keine vorzutragen.
In einem Schreiben vom 01.02.2016 schilderte der BF, dass bewaffnete Truppen sein Haus gestürmt und die Anwesenden gezwungen hätten alle Wertgegenstände herauszugeben. Zudem habe er ständig Probleme mit der Familie seiner ehemaligen Gattin, da diese seiner Familie nach dem Leben trachten würde. Schließlich befinde sich sein Wohnsitz in einem überwiegend schiitischen Bezirk, wodurch seine Familie ebenfalls gefährdet sei.
Vor dem BFA gab der BF am 16.03.2016 zu seinen Ausreisegründen zunächst an, den Irak verlassen zu haben, weil er Polizist sei. Er habe bei der Passbehörde gearbeitet und einen Versetzungsbescheid für ein Unruhegebiet in XXXX erhalten. Sein Dienstausweis sei im Jahr 2013 abgelaufen und habe man diesen erst nach der Versetzung verlängern wollen. Von der Versetzung seien 40 Personen betroffen gewesen, wobei diese - ihn eingeschlossen - 30 Personen verweigert hätten. Im Falle einer Befehlsverweigerung im polizeilichen Dienst werde man laut Gesetz dem Militärgericht vorgeführt werden. Wenn man dem Dienst nicht nachgehe, werde man 20 Tage später dem Gericht vorgeführt. Den Bescheid habe er selbst nicht gesehen. Als er von diesem Bescheid erfahren habe, habe er noch zwei Tage Dienst gemacht und eine Woche nach Erhalt dieser Information das Land verlassen. Er habe gewusst, dass er entweder versetzt oder im Falle der Weigerung verurteilt werden würde.
Des Weiteren habe es Schwierigkeiten mit den ehemaligen Schwiegereltern wegen seines Sohnes gegeben. Es sei vor Gericht mit seiner ehemaligen Gattin vereinbart gewesen, dass sein Sohn - im Falle einer Heirat seiner ehemaligen Gattin - wieder zu ihm kommen würde. Das Kind sei daher etwa eineinhalb Jahre lang bei seiner ehemaligen Gattin gewesen. Aufgrund ehelicher Probleme sei das Kind hauptsächlich bei seiner ehemaligen Gattin und den Schwiegereltern gewesen. Die Probleme seien vor allem durch die Geschwister seiner ehemaligen Gattin, die Schiitin sei, entstanden. Deren Geschwister hätten schiitischen Milizen angehört und wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit auch die Scheidung bewirkt. Nach der neuerlichen Heirat seiner ehemaligen Gattin habe er das Kind wieder zu sich nehmen wollen. Seine ehemaligen Schwäger würden seine ehemalige Gattin aber insoweit beeinflussen, als sie sich nicht an die Vereinbarung halten solle. Er habe die Angelegenheit friedlich zu regeln versucht, was jedoch nicht funktioniert habe. Ein von seinen ehemaligen Schwägern abgesandter Mann - vermutlich ein Angehöriger einer Miliz - habe ihm mitgeteilt, dass das Kind bei seiner ehemaligen Gattin bleibe. Er habe diesem die Vereinbarung gezeigt, worauf dieser das Schriftstück zerrissen und ihm angeboten habe, das Kind für ein bis zwei Monate - die erste Zeit nach der Eheschließung - bei ihm zu lassen. Dann würde das Kind wieder zu seiner ehemaligen Gattin kommen. Das Hauptproblem sei, dass es sich bei der Familie seiner ehemaligen Gattin um Kriegs- und Milizsympathisanten handle und er nicht wolle, dass sein Kind einmal zur Waffe greife. Dann hätten die Drohanrufe seitens der Brüder seiner ehemaligen Gattin begonnen. Seine Eltern seien gemeinsam mit seinem Kind umgezogen. Er habe seinen Verwandten erzählt, dass er das Kind auf die Flucht mitnehmen würde und damit bezweckt, dass seine ehemalige Gattin dies auch erfährt. In Wahrheit sei das Kind aber bei seinen Eltern geblieben und sei die neue Adresse seiner ehemaligen Gattin und deren Familie nicht bekannt. Diese Drohanrufe seien gleichzeitig mit der bevorstehenden Versetzung geschehen. Nach seiner Ausreise habe sein Vater die Anrufe erhalten, wonach diese Personen ihn holen würden.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er von 2007 bis eine Woche vor seiner Ausreise Polizist gewesen und eine Uniform getragen habe. Er habe dem Wachpersonal bei der Passbehörde angehört. Zu Beginn der Ehe habe es keine Probleme mit den Schwiegereltern gegeben. Diese seien nach den Konfessionskriegen zwischen Sunniten und Schiiten - etwa im Jahre 2009 - entstanden. Über die Existenz des Versetzungsschreibens sei er vom Vorgesetzten informiert worden. Von den anderen 40 Personen seien drei Sunniten und der Rest Schiiten gewesen. Man habe versucht aus den verschiedenen Behörden eine eigene Armee in dem Unruhegebiet zusammenzustellen, dort einzumarschieren und gegen den Islamischen Staat zu kämpfen. Er habe in der Türkei erfahren, dass fünfzehn Tage nach Ausstellung des Versetzungsbescheids die Versetzung erfolgen sollte. Bei der Ausübung seines Dienstes habe er sich mit dem abgelaufenen Ausweis ausgewiesen. Die Ausstellung eines neuen Ausweises dauere aufgrund der Bürokratie etwa eineinhalb Jahre lang. Er habe nicht mit seinem Vorgesetzten darüber gesprochen, dass er nicht versetzt werden wolle. Dies hätte nichts gebracht. Wenn er sich geweigerte hätte, wäre nämlich vermutet worden, dass er Sympathisant des Islamischen Staates sei. Es habe aber auch Schiiten gegeben, die die Versetzung ablehnten. Als ihnen die Versetzung mitgeteilt worden sei, seien sie etwa 30 Personen - darunter er selbst mit zwei weiteren Sunniten - gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie nicht in diesen Bezirk wollten, woraufhin ihnen mitgeteilt worden sei, dass sie dies müssten und es Vorschrift sei. Seine ehemaligen Schwäger würden der sogen. Mahdi-Armee beziehungsweise der Miliz Asa'ib Ahl Al Haq angehören. Der von seinen ehemaligen Schwägern abgesandte Mann sei einmal Ende 2014 bei ihm gewesen. Diese Person sei mit der Familie seiner ehemaligen Gattin verschwägert und habe ihm mitgeteilt, dass seine ehemalige Gattin bald heirate und ihm das Kind dann ein bis zwei Monate überlassen werde. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei das Kind ohnehin schon bei ihm gewesen. Seine Eltern seien mit dem Kind nach seiner Ausreise umgezogen. Die Drohanrufe hätten etwa einen Monat vor seiner Ausreise begonnen. Nach anfänglich friedlichen Gesprächen habe man ihn überzeugen wollen, dass das Kind bei der Mutter bleibe. Aufgrund seiner ablehnenden Haltung hätten sie gemeint, dass das Kind ohnehin zu ihnen kommen würde. Es seien drei bis vier Anrufe gewesen, einmal der ehemalige Schwiegervater, dann die ehemalige Schwiegermutter und dann die ehemaligen Schwäger, die die Drohungen ausgesprochen hätten. Eine Anzeige gegen die Familie seiner ehemaligen Gattin würde zu nichts führen, da diese auch mit den Behörden arbeite. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und seines Sohnes sei der Familie seiner ehemaligen Gattin nicht bekannt. Diese seien der Meinung, dass er mit dem Sohn den Irak verlassen hätte.
Bei einer Rückkehr in den Irak sei sein Leben einerseits durch seine Dienstbehörde und andererseits durch die Milizen in Gefahr. Am wichtigsten sei ihm die Sicherheit seines Sohnes. Was ihm selbst im Irak geschehe, sei ihm egal.
In der Beschwerde gegen den im ersten Verfahrensgang erlassenen Bescheid vom 08.09.2016 wurde das bis zu diesem Zeitpunkt vom BF erstattete Fluchtvorbringen lediglich wiederholt. Zudem stützte sich der BF insbesondere auf eine mögliche Verfolgung wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass der BF in der Erstbefragung seine Fluchtgründe nicht vollständig geschildert habe, aber in der Einvernahme vor der belangten Behörde ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF wurde ausgeführt, dass es dem BF - abgesehen vom Erwerb der deutschen Sprache - gelungen sei, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, welches ihm bei seiner weiteren Integration behilflich sein werde. Überdies führe der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Lebensgefährtin ein Familienleben und sei praktisch der Stiefvater für deren Kinder.
2.3. In dem die Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2017 fanden sich folgende Feststellungen:
"Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von Familienangehörigen seiner ehemaligen Gattin oder schiitischen Milizen aufgrund eines Sorgerechtsstreites bedroht wurde.
Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Polizist in XXXX in einen Unruhebezirk versetzt wurde oder hätte versetzt werden sollen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak."
Das BVwG ging dabei - wie schon das BFA - von der fehlenden Glaubhaftmachung der vom BF behaupteten Fluchtgründe aus. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und schon hinsichtlich der Kernfluchtgründe in sich nicht stimmig sowie von Vorbringenssteigerungen während des Verfahrens geprägt gewesen. Auch das Datum der Ausreise habe sich nicht mit seinen Reisepassdaten in Einklang bringen lassen und wurde die legale Ausreise schon an sich als Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit gedeutet.
2.4. Mit Schriftsatz vom 02.05.2017 brachte der BF beim BVwG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 10.03.2017 abgeschlossenen Verfahrens ein.
Der BF stützte sich in diesem Antrag darauf, dass er neue Beweismittel zum Beleg für eine ihm drohende Verfolgung, weil er sich einer Anordnung des irakischen Innenministeriums zuwider handelnd einer Versetzung zu Kampfeinsätzen gegen den Islamischen Staat entzogen habe, erlangt habe.
2.5. Zu seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt gab er an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht blieben, jedoch neue dazu kämen. Neu sei, dass ihn die Familie der Ex-Ehegattin im Irak nunmehr bedrohe, da er "ein Ungläubiger" sei. Die Ehe sei geschieden worden, das Kind aus dieser Ehe befände sich bei seinen Eltern im Irak. In der Zwischenzeit habe er am 19.07.2017 in Österreich eine Türkin geheiratet. Im Falle der Rückkehr würde er enorme Probleme mit der Familie seiner früheren Ehegattin bekommen. Er sei von deren Familie früher schon bedroht worden, zuletzt sei es vor ca. 2 Monaten zu einer Drohung gekommen, was ihm von seiner Schwester und dem Schwager mitgeteilt worden sei.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF am 18.04.2018 wiederum an, dass er ein desertierter Polizist sei. Im Falle der Rückkehr würde er eine Gerichtsverhandlung bzw. Probleme haben. Von seiner in Österreich geheirateten Ehegattin sei er mittlerweile wieder geschieden, aus der Ehe seien keine Kinder hervorgegangen. Danach befragt, ob er zu seinen bisher im Verfahren angegebenen Daten und Fluchtgründe etwas berichtigen wolle, gab der BF an, dass er ohne Bekenntnis bzw. Religionszugehörigkeit sei. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er im Irak von der Familie seiner früheren Ehegattin bedroht wurde. Er habe im ersten Verfahren demgegenüber angegeben, dass er Moslem sei, da er Angst gehabt habe und keine Probleme bekommen wollte. Zudem gab er an, dass er schon vor seiner ersten Hochzeit im Irak ohne Bekenntnis gewesen sei, er glaube "an Nichts". Nachgefragt gab er an, dass er bei der Heirat noch keine Probleme gehabt habe, diese aber danach begonnen hätten. Die Probleme mit der Religionszugehörigkeit habe er aus Angst nicht erwähnt.
Auf die Frage, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahrensgang etwas Wesentliches geändert habe, gab er wörtlich an: "Es geht darum: Die Brüder meiner Ex Frau gehören bewaffneten Milizen an. Sie haben Druck ausgeübt, dass ich mich überhaupt von meiner Ex- Frau scheiden lasse und sie wollen unbedingt meinen Sohn, welcher sich bei meinen Eltern befindet, zu sich nehmen. Mein Sohn hält sich bei meinen Eltern versteckt. Er ist mittlerweile 8 Jahre alt. Ich habe ihn nicht in der Schule anmelden lassen, weil ich Angst um ihn habe. Ich wurde in den letzten 3 Monaten von den Brüdern meiner Ex-Frau bedroht. Sie suchen mich die ganze Zeit."
Seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er, da er nicht wisse, wo er hingehen solle, da er sowohl von der Regierung als desertierter Polizist als auch von der Familie der ersten Frau verfolgt werde, deren Mitglieder zu bewaffneten Milizen gehören würden. Dies seien seine Fluchtgründe, welche ihm seit seiner Ausreise aus dem Irak bekannt seien. Die Bedrohungen hätten sich aber in letzter Zeit wiederholt. Im Zusammenhang mit der Ehe mit der zweiten türkischen Ex-Ehegattin brachte er keine Probleme vor.
Dieses Vorbringen war in seiner Gesamtheit einer Überprüfung auf seine Geeignetheit zur Geltendmachung neuer, für eine allfällige inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde relevanter Antragsgründe zu unterziehen.
2.6. Soweit sich der BF im Rahmen des gg. zweiten Verfahrensgangs in seiner Antragsbegründung neuerlich auf eine strafgerichtliche Verfolgung und/oder Inhaftierung im Irak wegen des von ihm behaupteten Vorwurfs der Desertation bzw. die allgemein schlechte Sicherheitslage stützte, bezog er sich damit auf bereits im ersten Verfahrensgang vorgetragene Antragsgründe.
Auch hinsichtlich einer behaupteten Verfolgung durch die Familie der früheren Ehegattin im Irak war festzustellen, dass die mutmaßlichen Verfolger in personam gleichgeblieben waren, wiewohl er nunmehr behauptete, die Familie der Ex-Gattin hätte ihn nicht wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit, sondern deswegen bedroht, da er bereits vor der Hochzeit im Irak ohne Religionsbekenntnis gewesen sei.
Hinsichtlich dieses Vorbringens sein - nunmehr fehlendes - Religionsbekenntnis betreffend war jedoch zum einen festzuhalten, dass es sich bei der nunmehrigen Behauptung einer Verfolgung durch die Familie der früheren Ehegattin wegen seines fehlenden Religionsbekenntnisses, seinen eigenen Ausführungen folgend, schon per se um einen Sachverhalt handelte, der bereits vor Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 10.03.2017 vorgelegen hat und damit von dieser Rechtskraft mitumfasst war. Derlei Probleme wären daher jedenfalls schon vor der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahren von ihm geltend zu machen gewesen. Zum anderen konnte er nicht schlüssig darlegen, weshalb er dieses Vorbringen weder in der Erstbefragung und in der Einvernahme im ersten Verfahrensgang noch in der Beschwerde hierzu oder im Wiederaufnahmeverfahren erstattet hat, wenn dieses seiner nunmehrigen Darstellung bereits damals vorgelegen habe. Im Lichte dessen konnte die belangte Behörde zu Recht auch von einem bloßen gedanklichen Konstrukt ausgehen, dem letztlich der für eine neuerliche inhaltliche Bewertung seines Folgeantrags erforderliche glaubwürdige Kern fehlte.
Über das gesamte Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des BF wurde damit bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen bzw. mangelte es dem neuen Vorbringen in seinen wesentlichen Aspekten an einem glaubhaften Kern.
2.6. Soweit in der gg. Beschwerde eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde moniert wurde, war nicht zu erkennen, in welchen Punkten die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen sei bzw. wurde hierzu kein schlüssiges Vorbringen erstattet.
Zu einer allfälligen relevanten Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF fand sich weder in seinem erstinstanzlichen Vortrag ein maßgebliches Vorbringen noch war in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde oder in der Beschwerde ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung enthalten oder sonst gerichtsbekannt.
2.7. Bereits in seinem Erkenntnis über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz im ersten Rechtsgang abgewiesen wurde, hat das BVwG erkannt, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Zudem hat das BVwG auch darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Umstände wie etwa eine schwere Krankheit des BF hervorgekommen wären, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Art 3 EMRK darstellen würden. Weiter wurde bereits in der rechtskräftigen Erstentscheidung des BVwG ebenso wie auch in der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde festgestellt, dass der BF schon vor seiner einstigen Ausreise erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig war und auch aktuell gesund und arbeitsfähig ist. Dass er bei einer Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte, dafür hat er selbst auch keine stichhaltigen Angaben gemacht oder Beweismittel vorgelegt, die darauf hingewiesen hätten.
3. In Anbetracht dessen kam dem gesamten Vorbringen des BF im gg. Verfahren vor der belangten Behörde keine Eignung im Hinblick darauf zu, dass, bei Bedachtnahme auf die ehemals vom BVwG in seiner Entscheidung als maßgebend erachteten Erwägungen, eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Schutzbegehrens gebildet haben, angezeigt gewesen wäre, zumal an das nunmehrige Vorbringen des BF jedenfalls keine positive Entscheidungsprognose anschließen konnte.
Damit lag im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie jener des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Verfahren das Prozesshindernis der res iudicata vor und hat das Bundesamt das neuerliche Schutzbegehren des BF zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
5. Auch im Hinblick auf sein aktuelles Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hat der BF im gg. Verfahrensgang keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen bzw. Neuerungen zu seinen Gunsten gegenüber den abschließenden Feststellungen im ersten Verfahrensgang vorgebracht, die der gg. Rückkehrentscheidung des BFA entgegen standen.
Er verfügt im Bundesgebiet weiterhin über keine außergewöhnlichen privaten Bindungen oder lägen sonstige maßgebliche wirtschaftliche oder soziale Anknüpfungspunkte vor. Vielmehr hat sich die Interessenslage des BF insofern sogar verschlechtert, als er nunmehr hierorts keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr aufweist. Er nimmt zudem weiterhin Leistungen der Grundversorgung in Anspruch, eine allfällig eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit durch Erwerbstätigkeit war sohin auch nicht erkennbar.
Letztlich konnte sich auch das beharrliche Verweilen des BF im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit der nunmehr zweiten unbegründeten Stellung eines Antrages hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer auf nunmehr drei Jahre nicht zu seinen Gunsten auswirken. Diese Umstände mußten wie auch die inzwischen durch einen Deutschkurs und das gewöhnliche soziale Leben erworbenen Deutschkenntnisse des BF daher im Rahmen einer Interessensabwägung hinter die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen zurücktreten.
6. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:
"Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:
Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11)).
Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.
In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen.
Dabei wurde zu Recht darauf verwiesen, dass von keinen maßgeblichen familiären oder außergewöhnlichen privaten Bindungen des BF in Österreich auszugehen sei. Die durch den bereits mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewirkte soziale und sprachliche Integration des BF sei wiederum zu einem Gutteil seinem letztlich beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet zuzuschreiben und daher nur minder schutzwürdig. Diesen Erwägungen war weder im Lichte des erstinstanzlichen Vorbringens noch des Beschwerdeinhalts entgegen zu treten.
7. Ein substantielles Vorbringen des BF im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den BF zu Recht erfolgt.
8. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
9.1. § 16 Abs. 2 BFA-VG idgF lautet:
Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3.-eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
§ 17 BFA-VG idgF lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1.-diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2.-eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
9.2. Bereits mit Aktenvermerk des zuständigen Leiters der Gerichtsabteilung L502 wurde festgehalten, dass eine gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG binnen Wochenfrist vorgenommene Grobprüfung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergab.
9.3. Nachdem der gg. Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukam, stellte der BF durch seine gewillkürte Vertretung im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.
Die Neufassung des § 17 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, sieht in Abs. 1 die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.
Im Lichte dessen war der gg. Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
10. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
11. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/201