TE Bvwg Beschluss 2018/9/26 G312 2113623-2

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

G312 2113623-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 18.10.2017, GZ: G312 2113623-1, abgeschlossenen Verfahren beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem am 17.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 16.04.2018 datierten Schriftsatz beantragte XXXX (im Folgenden: die Antragstellerin oder kurz AST) die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren gemäß § 32 As. 1 Z 3 VwGVG, sowie und der Beschwerde gegen den Bescheid der Stmk. Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) stattzugeben.

1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.03.2015 wurde ausgesprochen, dass die im Anhang I. des gegenständlichen Bescheides genannten Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I); dass die im Anhang II des Bescheides genannten Personen in den angeführten Zeiträumen gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit a ASVG der Unfallversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt II); sowie dass die BF wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 25.08.2014 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 26.08.2014 zu Dienstgeberkontonummer XXXXausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €

156.943,35 nachzuentrichten habe (Spruchpunkt III). Die genannte Beitragsabrechnung und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

1.2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte die Vertretung der BF fristgerecht die mit 07.04.2015 datierte Beschwerde ein und verband sie mit dem Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben, die Nachhilfelehrer als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu werten, die geringfügig beschäftigten Nachhilfelehrer als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu werten, die vorgeschriebenen Abgaben mit 0 festzusetzen, in eventu Berichtigung der nach MLT ermittelten Berechnungsgrundlagen wegen Nicht-Anwendbarkeit des MLT in eventu Berichtigung der Zuordnung der Nachhilfelehrer und richtige Zuordnung zur Beschäftigungsgruppe 4, falls wider Erwarten der die Anwendbarkeit des MLT angenommen wird in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Fällung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit der Beschwerde wurde der Antrag auf Aussetzung der Entscheidung des BFG sowie der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verbunden.

1.3. Die belangte Behörde legte am 03.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt unter Anschluss eines mit 26.08.2015 datierten Vorlageberichts vor.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2017 und am 19.07.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF mit ihrem Rechtsanwalt, sowie die geladenen Zeugen persönlich teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.

1.5. Mit Erkenntnis vom 18.10.2017, G312 2113623-1/19E, wurde die Beschwerde der AST als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

1.6. Die dagegen erhobene o. Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 20.02.2018, Ro 2018/08/0003-4, zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie den Angaben des AST.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 13 zu § 32 VwGVG)

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Der vorliegende Antrag zielt darauf auf, das mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2017, G312 2113623, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Antragstellerin wiederaufzunehmen. Begründet wird der Antrag im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass auch bei Anwendung des MLT für die Einstufung der Dienstnehmer die Art der Tätigkeit der Beschäftigten und deren Qualifikation ganz entscheidend ist. Eine solche Auseinandersetzung fehle jedoch im Erkenntnis des BVwG völlig. Zudem liege die Voraussetzung für die Anwendung der Beschäftigungsgruppe 1 (unterrichtende Tätigkeit) nicht vor, da eine gewisse Qualifizierung des Unterrichtenden für die systematische Vermittlung von Bildungsinhalten voraussetze. Da die Vermittlung der erwähnten Bildungsinhalte durch kein minderqualifiziertes Personal vermittelt werden dürfe, jedoch diese fachliche Qualifikation für Nachhilfelehrer der XXXX nicht gefordert sei, sei sie aufgrund der Art der Tätigkeit auch nicht notwendig gewesen. Somit würden die Vortragenden an Nachhilfeinstituten mangels der im Schulorganisationsgesetz geforderten Mindestqualifikation nicht die notwendigen Bildungsinhalte vermitteln und daher keine unterrichtende Tätigkeit im Sinne der Beschäftigungsgruppe 1 des MLT ausüben. Daher sei diese Tätigkeit in der XXXX als Lernbetreuung zu qualifizieren und daher bei Anwendung des Mindestlohntarifes eine Einstufung in der Beschäftigungsgruppe 4 vorzunehmen. Da der AST im verwaltungsgerichtlichen und behördlichen Verfahren nicht bekannt war, ob und über welche Qualifikation die Beschäftigten verfügen, die Tätigkeit überwiegend von nicht qualifizierten Studenten ausgeübt wurde, sei die Annahme des BVwG über die Einordnung der Beschäftigten in die Beschäftigungsgruppe 1 unrichtig. Durch die Tatsache des Nichtanfalles von Vor- und Nacharbeiten, die mangelnde Unterrichtserfahrung und fehlende Qualifikation - dies alles sei der AST ohne ihr Verschulden nicht früher bekannt gewesen - hätte ein anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt werden können.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.

Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs. 1 AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117, vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, "streng" zu prüfen. (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081)

Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, 2000/08/0105; siehe weiters Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 69 AVG, Anm. 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132).

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN; vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit von Folgeanträgen etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2015/19/0267, mwN). Gegenstand des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens ist damit lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des Sachantrags des ASt durch die angefochtene Entscheidung den eben dargelegten Rechtsgrundsätzen entspricht. Es ist daher (eine Änderung der maßgebenden Rechtslage hat unstrittig nicht stattgefunden) das - im behördlichen Verfahren über den gegenständlichen Zweitantrag erstattete - Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens eingetreten sind, auf das Vorliegen von relevanten Sachverhaltsänderungen zu prüfen.

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und wurde vor allem damit begründet, dass die bei der AST Beschäftigten mangels Vor- und Nachbearbeitung, mangels Qualifikation und Berufserfahrung - dies alles sei der AST ohne ihr Verschulden erst nachträglich bekannt geworden - in der Beschäftigungsgruppe MLT 4 einzustufen seien.

Jedoch erweist sich zum einen das Vorbringen der AST, die Einstufung der Dienstnehmer in die Beschäftigungsgruppe 1a sei durch das BVwG ohne Begründung erfolgt, als unrichtig.

Bereits in der Beschwerde zum abgeschlossenen Verfahren wurde die Anwendung de MLT Beschäftigungsgruppe 4 moniert:

[...] "wenn überhaupt auf die Nachhilfelehrer der XXXX XXXX die Beschäftigungsgruppe 4 (des MLT) anzuwenden sei, da nur so die von der belangten Behörde gewollte sozial ausgewogene Entlohnung erreicht bzw. bestätigt werden könne, da die tatsächliche Entlohnung in etwa bereits der Entlohnung der Beschäftigungsgruppe 4 entspreche". [...]

Dazu wurde im Erkenntnis G312 2113623-1 begründend ausgeführt, dass gegenständlich nicht vorwiegend von einer Lernbetreuung, wie sie beispielsweise an Schülerhorten stattfindet auszugehen ist, sondern von einer gezielten Vertiefung, Wiederholung des Unterrichtsstoffes sowie der Prüfungs- und Schularbeiten- bzw. Maturavorbereitung und Vorbereitung für Nachprüfungen an der jeweiligen Schule des Schülers auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 ("Allgemeine Bestimmungen") des MLT für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer gelten als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppe 1 die Zeiten, "in welchen überwiegend unterrichtende oder überwiegend ausbildende Tätigkeit ausgeübt wurde."

Der Mindestlohntarif soll nach seiner Bezeichnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer "in privaten Bildungseinrichtungen" erfassen, die in § 1 lit. c näher umschrieben werden. Dabei werden einerseits Einrichtungen einbezogen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG zum Gegenstand haben, andererseits aber noch zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen, wie (unter anderem) Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Die Bestimmung zielt damit auf eine umfassende Einbeziehung von Einrichtungen, die Bildungsziele verfolgen und sich damit von Einrichtungen wie zB Fahrschulen unterscheiden, in denen ausschließlich bestimmte Fertigkeiten unterrichtet werden. Die Bezugnahme auf das Schulorganisationsgesetz betrifft zudem ausdrücklich Bildungsinhalte, nicht aber gesetzlich geregelte Schulartbezeichnungen.

Da das Institut der BF Bildungsinhalte nach § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG vermittelt, sind die Dienstverhältnisse der am Institut der BF beschäftigten Nachhilfelehrer vom fachlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifes für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer umfasst.

Zum anderen war im abgeschlossenen Verfahren offensichtlich und wurde auch ausdrücklich mehrmals angesprochen worden, dass die überwiegende Zahl der Beschäftigten Studenten ohne weitere Befähigung oder Berufserfahrung waren. Dies haben mehrere Zeugen in Anwesenheit der AST ausgesagt und war somit der AST bekannt. Die AST hatte selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass keine weitere Voraussetzung für die Tätigkeit als Nachhilfelehrer erforderlich gewesen ist.

Die Einstufung der beschäftigten Nachhilfelehrer in der Beschäftigungsgruppe 1 wurde vom VwGH, der die Entscheidung des BVwG nach Überprüfung bestätigte, in weiterer Folge auch nicht als fehlerhaft bemängelt.

2.3. Der Antrag erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2113623.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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