Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2164727-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1968, StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, stellte am 19.06.2016, nachdem er ins Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 20.06.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei legal mit einem Visum, welches er selbst bei der Botschaft beantragt habe, ausgereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er sei in Georgien unterdrückt worden. Er sei zusammen mit einem Freund in Haft genommen worden und man habe ihn zwingen wollen, eine Falschaussage gegen seinen Freund zu tätigen. Er sei zu 5,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe die Strafe abgesessen, es sei aber noch eine Geldstrafe offen. Da er die Geldstrafe nicht bezahlen habe können, seien Sachen seines Neffen gepfändet worden. Vor etwa vier Monaten sei sein Haus in Brand gesteckt worden, er sei auch von der abchasischen Seite belästigt und unterdrückt worden und habe deshalb sein Land verlassen. Bei Rückkehr fürchte er, vernichtet zu werden; auch sein Bruder habe mit seiner Familie nach Russland fliehen müssen.
2. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entsprechend der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden; gleichzeitig wurde ihm die Verpflichtung eines Rückkehrberatungsgesprächs auferlegt und ihm eine Rechtsberatung zugeteilt.
3. Am 12.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. Dabei brachte er vor, dass er ledig sei, in Georgien zehn Jahre die Schule besucht und als Fahrer und Bauarbeiter gearbeitet habe. Er leide seit acht Jahren an Bluthochdruck und habe Angst, in Georgien daran zu sterben. Von 2005 - 2007 sei er Aktivist bei der Partei der Rechten gewesen, einen Mitgliedsausweis habe er nicht. Er sei legal aus seinem Heimatland ausgereist und sein Zielland sei Österreich gewesen. Zum Fluchtgrund befragt gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren verurteilt worden sei und die Haft abgebüßt habe. Grund dafür sei gewesen, weil er keine Falschaussage gegen einen Freund habe tätigen wollen, ein Urteil dazu habe er nicht. Er sei in seiner Zelle drei Mal am Tag geschlagen worden. Nach seiner Entlassung habe er keinen Job annehmen dürfen und er sei von der Regierung erpresst worden. Man habe ihn vier Mal zu Hause aufgesucht und beim fünften Mal Sachen gepfändet, die seinem Neffen gehört hätten. Auch sein Haus sei niedergebrannt worden. Dies sei im August 2012 gewesen. Er habe dann ein Grundstück von seinen Verwandten in OXXXX bekommen und dort 2013 sieben Monate gelebt, sei aber von Abchasen bedroht und belästigt worden. Er sei dann nach ZXXXX zu Verwandten gezogen. Auch sein Bruder sei erpresst worden und habe fliehen müssen.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung, betreue die Mutter seines Unterkunftgebers und habe die Absicht, demnächst eine Österreicherin zu heiraten.
4. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 27.06.2017 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft angesehen werden musste. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer lediglich oberflächliche und vage Angaben zu seinen Fluchtgründen habe machen können, die zudem widersprüchlich gewesen seien. Die von ihm vorgebrachte Erkrankung sei in Georgien behandelbar.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.06.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 13.07.2017 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde das Fluchtvorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung wegen seiner Aktivistentätigkeit in der Opposition drohe. Im Falle der Rückkehr nach Georgien wäre der Beschwerdeführer der realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt, zumal er seinen Besitz verloren habe, über keinen familiären Rückhalt in seinem Heimatstaat verfüge und gesundheitliche Schwierigkeiten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien mit christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit und spricht muttersprachlich Georgisch. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig, verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung und war in Georgien als Fahrer und Bauarbeiter tätig. In Georgien sind Verwandte des Beschwerdeführers (Onkeln, Tanten, Cousins) aufhältig und der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit ihnen.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte.
Er ist in Österreich nicht berufstätig und bezieht Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er hat am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und einen Deutschunterricht besucht, jedoch keine Deutschprüfung absolviert. Er verfügt über Unterstützungsschreiben und hilft bei seinem Unterkunftgeber aus.
Beim Beschwerdeführer wurde eine XXXX diagnostiziert und er wird deswegen medikamentös behandelt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Länderfeststellungen
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.
Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:
"...
Für Georgien ist am 28.03.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen.
...
Politische Lage:
In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf
69.700 km² (GeoStat 2017).
Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a).
...
Sicherheitslage:
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).
...
Rechtsschutz/Justizwesen:
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).
Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016).
...
Sicherheitsbehörden:
Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016).
Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017).
Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017).
Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016).
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Folter und unmenschliche Behandlung:
Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017).
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Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016)
...
Korruption:
Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).
Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014).
Die Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016).
Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017).
Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017).
Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2016" auf Rang 44 (2014: 52) von 176 Ländern (25.1.2017).
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Allgemeine Menschenrechtslage:
Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016).
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition:
Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.11.2016; vgl. BTI 1.2016, USDOS 3.3.2017). Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 3.3.2017). Vereinzelt war es zu Zwischenfällen politisch motivierter Gewalt seitens Anhänger der regierenden Partei "Georgischer Traum" und der oppositionellen "Vereinte Nationale Bewegung" (UNM), insbesondere vor Wahlen, gekommen (AI 22.2.2017; vgl. BTI 1.2016).
...
Opposition:
Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem
Mehrparteiensystem (AA 10.11.2016).
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Die Opposition wirft der Regierung vor, politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen zu veranlassen. Die UNM und Familienmitglieder von Gefangenen bezichtigen die Regierung, politische Gefangene zu halten. Die Regierung gewährte hingegen internationalen und heimischen Organisationen jene im Gefängnis zu besuchen, die sich als politische Gefangene bezeichnen. Es bestanden weitverbreitete Berichte, wonach die Regierung die politische Opposition überwachen lässt. Es gab Berichte, dass einige Regierungsvertreter und -unterstützer der Regierungspartei Druck auf Vertreter der politischen Opposition und deren Unterstützer ausübten (USDOS 3.3.2017).
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Haftbedingungen:
Im Jahr 2015 wurde eine überarbeitete Strategie gegen Misshandlungen verabschiedet. Eine weitere Reform des Haftanstaltengesetzes führte zu strukturellen Veränderungen im Ministerium für den Strafvollzug. Dem Ombudsmann und den Mitgliedern der Speziellen Präventionsgruppe (Special Preventive Group) wurden zusätzliche Überwachungsrechte eingeräumt. Die Behandlung der Gefangenen verbesserte sich, aber das Verhältnis von Gefängnisinsassen zur Bevölkerungszahl blieb eines der höchsten in Europa. Der Schutz und die Verbesserung der Bestimmungen des Gesundheitswesens (einschließlich psychologischer Versorgung) in Gefängnissen, polizeilichen Hafteinrichtungen und anderen geschlossenen Anstalten müssen laut Europäischer Kommission mit den europäischen Normen und den "Best Practices" in Einklang stehen (EC 25.11.2016).
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Der UN-Sonderberichterstatter für Folter lobte 2015 die positiven Entwicklungen seit 2012, insbesondere das Verschwinden physischer Bestrafung und erzwungener Geständnisse sowie der Überbelegung der Gefängnisse. Zudem sei in die Verbesserung der Infrastruktur investiert und adäquate Voraussetzungen für die medizinische Versorgung und Ernährung geschaffen worden. Kritisiert wird allerdings, dass Untersuchungshäftlingen, manchmal sogar über Monate hinweg, nicht gestattet wird, zu telefonieren oder Besuch durch Angehörige zu empfangen (OHCHR 19.3.2015).
Am 23.9.2016 äußerte sich das Ministerkomitee des Europarats dahingehend, dass die georgische Regierung Schritte unternommen hat, das Leben von Gefängnisinsassen zu verbessern, insbesondere durch die Beseitigung der Überbelegung der Zellen. Überdies wurde die Arbeit des ressortübergreifenden Rates für den Kampf gegen Folter und Misshandlung gelobt bzw. der Anti-Folter-Aktionsplan der Regierung gebilligt (Agenda.ge 23.9.2016).
Anlässlich des Berichts des Ministeriums für Strafvollzug an das Parlament sah der Ombudsmann seine Empfehlungen zum intensiven Fortbildungsprogramm für das medizinische Gefängnispersonal sowie die Entwicklung einer neuen Form zur Beschreibung von Körperverletzungen im Einklang mit dem Istanbuler Protokoll erfüllt. Empfehlungen bezüglich der Verbesserung der Infrastruktur und der Bedingungen in den Haftvollzugsanstalten wurden graduell bzw. teilweise umgesetzt. Weitere Verbesserungen sind jedoch notwendig, damit die internationalen Standards erfüllt werden. Einigen Fortschritt gab es hinsichtlich der empfohlenen Rehabilitationsaktivitäten innerhalb der Haftanstalten. Allerdings sind diese in einigen Gefängnissen nach wie vor unzureichend. Empfehlungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems in den Gefängnissen, inklusive die psychologische Gesundheitsbetreuung, wurden teilweise umgesetzt. Bedauernswerterweise sind trotz der Einführung des Programms zur Suizid-Prävention die Fälle von Selbstmordversuchen und Suiziden angestiegen. Nicht umgesetzt wurden die Empfehlungen, jugendliche Straftäter zu ihrem Schutz vorübergehend in anderen Institutionen unterzubringen, lebenslängliche Häftlinge am Rehabilitationsprogramm teilhaben zu lassen und eine vollständige Videoüberwachung der Haftanstalten zu installieren. Darüber hinaus wurden keine Maßnahmen gesetzt, dass Ausländer und Staatenlose den vollen Zugang zum Gesundheitssystem in den Haftanstalten in einer verständlichen Sprache bekommen (PD 23.2.2017).
Sozialbeihilfen:
Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen
Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.
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Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).
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Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).
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Medizinische Versorgung:
Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)
Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:
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Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus
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Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.
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Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten
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Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.
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Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig
von der Krankheit (IOM 2016).
Zugang besonders für Rückkehrer:
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Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.
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Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.
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Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016).
Unterstützung
Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).
Kosten
Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für
Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).
Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016).
Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015).
Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlose versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).
...
Behandlung nach Rückkehr:
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016).
Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind. Gemäß dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015).
2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016)
..."
1.3. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer solchen ausgesetzt wäre. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivistentätigkeit in der Opposition Verfolgung oder Bedrohung durch georgische Sicherheitsbehörden drohe.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz.
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid im Grunde an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen.
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des Reisepasses, welcher im Zuge einer Amtshandlung durch die Polizei sichergestellt wurde, festgestellt werden.
Die zentralen Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie seiner Religionszugehörigkeit gründen sich auf dessen in diesen Punkten weitgehend glaubhaften Angaben im Asylverfahren.
Die Inanspruchnahme der staatlichen Grundversorgung ergibt sich aus dem Betreuungsinformationssystem. Der Besuch des Werte- und Orientierungskurses und von Deutschkursen - ohne Ablegung einer Deutschprüfung - ergibt sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen, die vorgelegten Unterstützungsschreiben liegen im Akt ein.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug der Republik Österreich.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen medikamentöse Behandlung sind den medizinischen Unterlagen zu entnehmen (AS 173-213), wonach sich der Beschwerdeführer von 25.06.2016 bis 27.06.2016 und von 27.08.2016 bis 31.08.2016 im Landesklinikum XXXX wegen XXXX in stationärer Behandlung befunden hatte und in sehr gutem Allgemeinzustand mit empfohlener Medikation entlassen werden konnte. Eine neuerliche (stationäre) Behandlung diesbezüglich erfolgte nicht, der Beschwerdeführer wurde lediglich einmal in der Ambulanz des Krankenhauses XXXX wegen einer Sehverschlechterung vorstellig. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie vom Beschwerdeführer bescheinigt wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Das BFA stellte keine glaubhafte Verfolgung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers fest. Das entscheidende Gericht schließt sich dem zweifelsfrei an und pflichtet auch der diesbezüglichen ausführlichen Begründung des BFA vollinhaltlich bei.
Insbesondere ist auffällig, dass der Beschwerdeführer mehrfach widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben zu seinem Fluchtvorbringen tätigte.
So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zunächst an, er sei zusammen mit einem Freund in Haft genommen worden und man habe ihn zwingen wollen, gegen den Freund eine Falschaussage zu tätigen. Weil er dem nicht entsprochen habe, sei er zu einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren verurteilt worden (AS 29). Nachgefragt, welches Delikt er begangen habe, welches zu einer über fünfjährigen Haftstrafe geführt haben soll, beantwortete der Beschwerdeführer lediglich mit "einfach so, weil ich keine Falschaussage getätigt habe" (AS 155) und "ich wurde umsonst verurteilt" (AS 157). Er habe auch keine Unterlagen zu dieser Verurteilung (AS 155), wisse nicht was im Urteil stehe (AS 157) und über diesen Prozess sei auch nicht in den Medien berichtet worden (AS 167). Es ist jedoch mit den Länderberichten zu Georgien unvereinbar, dass der Beschwerdeführer grundlos zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren verurteilt worden sein soll und es ist zudem unglaubwürdig, dass er nicht wisse, was im Urteil stehe. Dem BFA ist daher beizupflichten, wenn es dieses Vorbringen für unglaubwürdig erachtet.
Im Zusammenhang mit der Haftstrafe sei auch eine Geldstrafe verhängt worden, die der Beschwerdeführer nicht habe zahlen können und letztendlich zur Pfändung von Gegenständen geführt habe, die dem Neffen des Beschwerdeführers gehört haben sollen (AS 155). Nähere Angaben zum Ablauf dieser Exekution konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht schildern, brachte er doch lediglich vor, "wir haben offiziell keine Unterlagen für die Exekution bekommen, es war mehr ein Eindringen ins Haus und [sie] haben alles mitgenommen" (AS 159). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es unterschiedliche Erzählstile - darunter auch sehr knappe - gibt, lässt diese vage und oberflächliche Schilderung den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu dieser Situation sagen konnte oder wollte, weil es sich um keine real erlebte Situation handelte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einmal von einem Gerichtsvollzieher gepfändet worden sein will (AS 29), ein anderes Mal will er von der Polizei aufgesucht worden sein, um die Strafe zu zahlen (AS 157) und beim nächsten Mal seien dies betrunkene Abchasen gewesen, die ins Haus eingedrungen seien und alles mitgenommen hätten (AS 159, 161).
Dem BFA ist auch dahingehend beizupflichten, wenn es das weitere Vorbringen, er sei im Anschluss an seine Haft permanent verfolgt worden und habe keine Arbeit bekommen, ebenso für unglaubwürdig erachtet, zumal sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen selbst widerspricht. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe nach dem Gefängnis keine Möglichkeit gehabt, Arbeit zu finden, da jeder Arbeitsgeber von oben aufgefordert worden sei, ihm keine Arbeit zu geben (AS 29) bzw. er sei permanent verfolgt worden und habe keinen Job annehmen dürfen (AS 155). Hingegen führte er aber auch aus, dass er als Fahrer und Bauarbeiter gearbeitet habe (151, 155) und dass er nach dem Militärdienst bis kurz vor seiner Ausreise gearbeitet habe (AS 159) bzw. er nicht durchgehend beschäftigt gewesen sei und in letzter Zeit nur fünf Monate gearbeitet habe (AS 159). Dass dem Beschwerdeführer "von oben" eine Jobannahme verunmöglicht worden sei, ist in Anbetracht dieses Aussageverhaltens jedenfalls unglaubwürdig und es kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer - zumindest fallweise - einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und - seinen eigenen Angaben zufolge - zudem von seinen Angehörigen unterstützt worden ist.
Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei im Gefängnis missbraucht und geschlagen worden (AS 29, 155), permanent verfolgt worden (AS 155, 157), sein Haus sei niedergebrannt worden (AS 149, 155, 159), er sei von der Polizei erpresst worden (AS 155), man habe ihm mit nochmaliger Inhaftierung gedroht (AS 161) und er sei von den Abchasen unter Druck gesetzt worden (AS 161) waren äußerst vage und unkonkret und teilweise widersprüchlich, sodass diese als unglaubwürdige Steigerungen im Vorbringen einzustufen sind. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise an, sein Haus in ZXXXX sei 2012 nach seiner Haft abgebrannt worden (AS 149, 155, 159), er wisse aber nicht, von wem (AS 157) und offiziell stehe in den Ermittlungen, dass der Strom zu stark gewesen sei (AS 157). Abgesehen davon, dass diese Aussagen wiederum in Widerspruch zu seiner eigenen Aussage stehen, wonach er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise an ein und derselben Adresse gewohnt haben will (AS 147), lässt sich rein aus dem Umstand, dass sein Haus gebrannt hat, auch keine Verfolgung von staatlicher Seite ableiten. Auch die Behauptung, ihm sei von der Polizei mit abermaliger Inhaftierung gedroht worden, lässt sich mit der problemlosen Ausreise des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen.
Das BFA wies aber auch zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer von 2007 bis 2012 in Haft gewesen sein will, anschließend sein Haus abgebrannt worden sein soll und er selbst permanenten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, und er dennoch bis zum Jahr 2016 in seinem Heimatland verblieben ist. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur dann erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 19.10.2000, 98/20/0430) und Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Zwar können auch länger zurückliegende Ereignisse asylrelevant sein, wenn sich der oder die Betroffene während eines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthalts im Land verstecken musste und sich dadurch der Verfolgung einstweilen entziehen konnte (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153), jedoch will der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - mit Ausnahme von 7 Monaten (AS 161) immer in ZXXXX aufhältig gewesen sein und soll der letzte Vorfall bzw. die letzte Bedrohung während seines 7-monatigen Aufenthalts in OXXXX gewesen (AS 163) sein.
Auch in der Beschwerde finden sich keine Hinweise, die die Beweiswürdigung des BFA in Zweifel ziehen könnten. Darin wurde lediglich verstärkt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen, dass ihm wegen seiner Aktivistentätigkeit bzw. Mitgliedschaft bei der "Neuen Rechten Partei" von 2005 - 2007 Verfolgung drohe. Damit wird aber die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, zumal das BFA sowohl die - vorgebrachte - Aktivistentätigkeit als auch die daraus resultierende Haftstrafe in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt und für unglaubwürdig befunden hat und zudem ein zeitlicher Konnex zur Ausreise im Jahr 2016 fehlt.
Es kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.
Nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
In der Gesamtschau dieser divergierenden und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers konnte das Fluchtvorbringen keinesfalls als glaubhaft angesehen werden.
In der Gegenüberstellung der auf das erstinstanzliche Vorbringen gestützten und insofern in sich richtigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem insoweit nicht stichhaltigen und widersprüchlichen Beschwerdevorbringen, gelangte das erkennende Gericht somit zu keinem von den Feststellungen der Behörde abweichenden Ergebnis.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insofern kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau auch die erforderliche Aktualität zu.
Neuere Quellen (wie etwa der Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien; http://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node.html [Stand: August 2018] bestätigen das von der belangten Behörde beschriebene Bild, weshalb sich das Gericht den behördlich getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien zweifelsfrei anschließt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist auch in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sowohl Recherchen vor Ort als auch die Beziehung eines Ländersachverständigen unterbleiben können, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch anderweitig festgestellt werden kann, was hier zweifelsfrei der Fall war. Ein weitergehendes Ermittlungsverfahren würde letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2 Republik Georgien - sicherer Herkunftsstaat
Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HS