TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/9 G302 2172986-1

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67

Spruch

G302 2172986-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, tschechische Staatsangehörige, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Burgenland - vom 20.09.2017, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen Frau XXXX, geb. am XXXX, tschechische Staatsangehörige (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) begründend den Bescheid im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich.

Dagegen richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie 12.10.2017 einlangten und der Gerichtsabteilung G302 zur weiteren Bearbeitung zugewiesen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Tschechien. Sie war von 01.03.2012 bis 02.03.2016 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und hielt sich von XXXX.2017 bis XXXX.2018 in der Justizanstalt XXXX auf. Die BF war im Jahr 2012 vier Monate sozialversicherungspflichtig und vier Monate geringfügig beschäftigt. Die BF hatte keine Anmeldebescheinigung inne.

Die BF wurde am XXXX.2017 um XXXX Uhr festgenommen und es wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX.2017, Zahl: XXXX, die Untersuchungshaft über die BF verhängt.

Die BF wurde am XXXX.2017 vom LG Landesgericht XXXX zu AZ XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 3 SMG und 12 dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig verurteilt. Diese Strafhaft wurde in der Justizanstalt XXXX vollzogen.

Zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt Anfang 2016 schlossen sich die vier Mittäter (darunter die BF) mit abgesondert verfolgten drei Mittätern zu einer Verbindung von mehr als zwei Personen zusammen, die es sich zum Ziel gemacht hatte, über mindestens ein Jahr hinweg angelegt, Suchtgift, nämlich Pico (so der Name von Chrystal Meth alias Pervitin in der Slowakei) teilweise aus der Slowakei nach Österreich zu importieren, teilweise in Österreich anzukaufen und in Österreich gewinnbringend zu verkaufen. Sämtliche Angeklagten konsumieren regelmäßig Suchtgift, nämlich überwiegend Pico, begingen die Taten aber nicht vorwiegend deshalb, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift zu verschaffen. Sämtliches Pico habe einen Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % aufgewiesen. Die BF führte im Sommer 2016 gemeinsam mit einem Mittäter in fünf Handlungen insgesamt 300 Gramm Pico aus der Slowakei aus- und nach Österreich ein. Weiters überließ die BF im Auftrag von eines Mittäters in XXXX im Sommer 2016 an einen anderen Mittäter acht Gramm und im Frühjahr 2016 im Auftrag vom Drittangeklagten an einen Mittäter zwei Gramm Pico. Die BF fungierte für zwei Mittäter als Dolmetscherin für Suchtmittelverkäufe, führte Anbahnungstelefonate mit Kunden, führte teilweise Übergaben für die beiden genannten durch und war dadurch an der Überlassung von zumindest 1.800 Gramm Pico beteiligt. Im Zeitraum Anfang 2015 bis 24.01.2017 erwarb und besaß die BF in XXXX und anderen Orten in zahlreichen Aufgriffen geringe Mengen Pico ausschließlich zum persönlichen Gebrauch. Das Pico, das die BF als Entgelt für ihre Dienste erhielt, hatte einen Wert von zumindest EUR 1.000,00. Die BF wusste, dass ihre Handlungen betreffend das genannte Suchtgift vorschriftswidrig waren. Ihr war die hohe Reinheit des Suchtgiftes bekannt. Die BF nahm bei jeder Überlassung bzw. Beitrag dazu und Import in Kauf, dass sich durch die sukzessive Überlassung bzw. Import von die Grenzmenge übersteigenden und nicht übersteigenden Suchtgiftmengen diese Mengen mit der Zeit immer wieder auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge bzw. das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigende Menge summierten und summieren werden (Additionsvorsatz). Sie hielt es daher ernstlich für möglich und fand sich damit ab, insgesamt eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge zu überlassen bzw. zur Überlassung beizutragen bzw. eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigende Menge zu importieren. Die BF wusste darüber hinaus, dass sie als Mitglied einer Vereinigung von mehr als zwei Personen agierte, die es sich zum Ziel gemacht hatte, mindestens ein Jahr Suchtgift, nämlich Pico, nach Österreich zu importieren und hier gewinnbringend zu überlassen, und wollte ihre Handlungen im Rahmen dieser Vereinigung setzen. Zudem wollte die BF vorschriftswidrig Pico erwerben und besitzen. In der Hauptverhandlung zeigten sich der Drittangeklagte, der Viertangeklagte, die Sechstangeklagte und die BF zu sämtlichen ihnen vorgeworfenen Taten geständig.

Am XXXX.2018 wurde die Beschwerdeführerin bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen und auf dem Landweg in die tschechische Republik abgeschoben.

Die ledige BF ist ohne Vermögen und hat Schulden iHv 50.000 €. Sie hat ihren Lebensunterhalt in Österreich durch die Begehung ihrer Straftaten erwirtschaftet.

Die Tochter der BF lebt bei der Mutter der BF in Tschechien. Der Kindesvater ist ebenfalls tschechischer Staatsbürger, lebt und arbeitet in der Gastronomie in XXXX.

Weitere Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den strafgerichtlichen Feststellungen.

Die Feststellungen zur Verurteilung ergeben sich aus dem oben angeführten Urteil.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften des FPG lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Vorauszuschicken ist, dass sich die BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Fallbezogen liegt zum Entscheidungszeitpunkt auch kein mehr als fünfjähriger, rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Die Beschwerdeführerin hat kein Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben.

Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, wie bereits ausgeführt die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, kommt für die Beschwerdeführerin der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung.

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten der Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat - und Familienleben der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, nach rund 5 Monaten am XXXX.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und am selbigen Tag auf dem Landweg in die tschechische Republik abgeschoben worden.

Sie hat in Zusammenarbeit mit mehreren Mittätern im Rahmen einer von ihnen gemeinsam gebildeten kriminellen Vereinigung zwischen Anfang des Jahres 2015 bis 24.01.2017 Suchtgift, gegenständlich Pico mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 %, eine das 25-fache der Grenzmenge bzw. das 15-fache der Grenzmenge überlassen bzw. importiert, indem die BF für zwei Mittäter als Dolmetscherin für Suchtmittelverkäufe, Anbahnungstelefonate mit Kunden führte, sowie teilweise Übergaben für die beiden genannten durchführte, dadurch an der Überlassung von zumindest 1.800 Gramm Pico beteiligt war und sich damit als Beitragstäterin schuldig machte.

Im Zeitraum Anfang 2015 bis 24.01.2017 erwarb und besaß die BF in XXXX und anderen Orten in zahlreichen Aufgriffen geringe Mengen Pico ausschließlich zum persönlichen Gebrauch.

Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH vom 27.03.2007, Zl. 2006/21/0033; VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0499).

Die Suchtgiftdelinquenz stellt - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse. Angesichts dessen ist es nicht rechtswidrig, in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 (nunmehr § 67 Abs. 1 FPG anzunehmen (VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mwN).

Im gegenständlichen Fall fällt besonders auf, dass eine speziell gefährliche Art von Suchtgift, nämlich Methamphetamin ("Chrystal Meth" alias "Pico"),

Das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten, auch wenn seitens des Landesgerichtes als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das volle und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, gewertet wurden, zeigt, dass von der Beschwerdeführerin eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht, dies insbesondere aufgrund der erheblichen Menge an Suchtgift sowie der von Methamphetamin spezifisch ausgehenden besonderen Gefahr, zumal das Landesgericht aus diesen Gründen auch die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe als unumgänglich erachtete.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Die Beschwerdeführerin wurde am 24.01.2018 unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen, und am 24.01.2018 auf dem Landweg in die tschechische Republik abgeschoben.

Aufgrund des kurzen Zeitraumes nach der Haftentlassung ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch von einer Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen auszugehen ist.

Die BF ging seit 24.11.2012 laut Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bis zu ihrer Verhaftung keiner geregelten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nach, eine solche liegt auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, die Beschwerdeführerin über verfügt über kein Vermögen und hat hohe Schulden (€ 50.000,--).

Wenn beschwerdegegenständlich moniert wird, dass die BF - bevor sie schwanger wurde und im Jahr 2013 in Österreich ihre Tochter zur Welt brachte - mehrere Monate lang in XXXX als Kellnerin in der Gastronomie arbeitete zu ihrer Inhaftierung bereits seit beinahe fünf Jahren in Österreich lebte, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass die BF - wie in der Beschwerde selbst vorgebracht - noch keine fünf (5) Jahre aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen ist.

Wenn moniert wird, dass die BF lediglich einmal am 10.02.2017 äußerst rudimentär durch die belangte Behörde befragt worden sei, so ist zu entgegnen, dass die BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angaben und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt wurde und die Einvernahme unter Beisein eines Dolmetschers für die tschechische Sprache vor dem BFA von 09.00 bis 09.50 Uhr gedauert hat.

Dem Einwand, wonach der Kindesvater von der belangten Behörde hingegen überhaupt nicht befragt wurde ist zu entgegnen, dass die hier geknüpften Sozialkontakte des Kindesvaters mit der Tochter auch durch Besuche und Kommunikation via Telefon, E-Mail und Internet aufrechterhalten werden können. Zudem hat die BF angegeben, Alleinerzieherin der Tochter zu sein.

Wenn moniert wird, dass die BF in Österreich über längere Zeit einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass die BF seit 24.11.2012 laut Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bis zu ihrer Verhaftung keiner geregelten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgegangen ist und zudem auch nur eine sehr kurze Dauer (4 Monate) im Jahr 2012 in einem Vollbeschäftigungsverhältnis gestanden ist.

Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, von der Beschwerdeführerin gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin lag überwiegend in Tschechien, wo sie offenbar zumindest bis 01.03.2012 lebte und dorthin laut Auszug aus dem österreichischen Melderegister zwischenzeitlich (03.03.2016 - 24.01.2017) wieder zurückkehrte bzw. sich in diesem Zeitraum nicht gemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären sowie nur rudimentär vorhandenen privaten Bezüge im Bundesgebiet ist mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes auch kein wesentlicher unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden.

Auch wenn die BF ihre Delinquenz zutiefst bereut, so ist ihre verübte Straftat gemäß dem §28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und 3 SMG; [...]ein Verbrechen des Suchtgifthandels, welches nach der österreichischen Strafrechtsordnung (StGB, SMG, StPO) besonders streng pönalisiert wird, da es ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht.

Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin begangenen Delikte eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin um sicherzustellen, dass sie nicht neuerlich das von ihr gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass sie keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. In Hinblick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, den - die Erschwerungsgründe überwiegenden - Milderungsgründen, dem Umstand, dass das Landesgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten das Auslangen gefunden hat, erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren - auch im Hinblick auf eine diesbezüglich fehlende konkrete Begründung der Notwendigkeit - als unverhältnismäßig. Die BF ging in Österreich über 8 Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und war bis zu ihrer Verurteilung unbescholten. Das Aufenthaltsverbot wird daher mit fünf (5) Jahren befristet.

3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten der Beschwerdeführerin in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift und schließlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung auch das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen hat und sich mit den daraus offenbar entstandenen Einkünften ihren Lebensunterhalt finanziert hat. Sie sah sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, ihr Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen. Die Beschwerdeführerin stellte ihr strafbares Verhalten erst aufgrund der Festnahme in Untersuchungshaft ein. Diese Vorgangsweise zeigt, dass die Beschwerdeführerin doch mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die Abschiebung der BF nach der bedingten Entlassung unter einer Probezeit von 3 Jahren (Abschiebung auf dem Landweg am 24.01.2018) im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass sich weder aufgrund der von der Beschwerdeführerin beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch nach amtswegiger Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht Hinweise dahingehend ergeben haben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Tschechien eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen wurden. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt, geplant und über einen längeren Zeitraum verübt. Die Abschiebung war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die BF hat durch ihr Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass sie nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Erstellung der Gefährdungsprognose der Beschwerdeführerin sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, öffentliche Interessen, strafrechtliche
Verurteilung, Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2172986.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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