TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/2 G305 2200240-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

G305 2200240-2/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 04.10.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen die seit 11.06.2018, 11:12 Uhr, fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. §22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom 01.06.2018, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) die Schubhaft zum Zwecke seiner Abschiebung angeordnet.

2. Die dagegen erhobene (fristgerechte) Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.07.2018, Zl. G304 2200240-1/9E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3. Mit Schriftsatz vom 01.10.2018 erhob der BF erneut Beschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung seiner Person in Schubhaft und beantragte deren Aufhebung.

4. Am 03.10.2018 legte die belangte Behörde diese Eingabe und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Am 04.10.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, der Vertretung der belangten Behörde und einer Dolmetsch für die russische Sprache durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 09.01.2015 sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass die von seinen Eltern und von ihm eingebrachten Anträge auf Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen werden, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde und stellte fest, dass die Abschiebung seiner Person und die seiner Eltern in die Russische Föderation zulässig sei und sprach weiter aus, dass der Familie für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen eingeräumt werde.

1.2. Nachdem die gegen ihn und seine Eltern erlassenen Bescheide in Rechtskraft erwuchsen, leitete die belangte Behörde im November 2017 ein Verfahren über die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und seiner Eltern ein.

1.3. Am 01.02.2018 erfolgte die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

1.4. Am 18.04.2018 gab er der belangten Behörde in einer Stellungnahme bekannt, dass auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel eine Abschiebung nach Russland nicht möglich sei.

1.5. Obwohl er und seine Eltern am 20.04.2018 zu einer Einvernahme durch die belangte Behörde für den 07.05.2018 bzw. für den 14.05.2018 und für den 29.05.2018 geladen wurden, blieben er und seine Eltern den anberaumten Terminen über eine Einvernahme der Genannten fern. Das angebliche krankheitsbedingte Nichterscheinen zu den Terminen über eine Einvernahme wurde nicht bescheinigt. Der Rechtsvertreter, der beim letzten Ladungstermin am 29.05.2018 erschien, teilte der belangten Behörde mit, dass "der BF und seine Eltern sich zwar in der Nähe des Bundesamtes in (...) aufhalten würden, zu einer Einvernahme jedoch nicht erscheinen wollen, da sie laut ihrem Anwalt nicht in die Heimat abgeschoben werden wollten.

1.6. Am 11.06.2018 wurde er festgenommen und über ihn noch am selben Tag, um 11:12 Uhr, wegen der von der belangten Behörde angenommenen hohen Fluchtgefahr die Schubhaft verhängt.

1.7. Am 01.07.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W103 1401607-3/2E abgewiesen und erwuchs dieses in Rechtskraft.

1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018, Zl. G304 2200240-1/9E, wurde die gegen den Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 01.06.2018, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft vorliegen. Das zitierte Erkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

1.9. Anlässlich einer am 18.07.2018 vor der belangten Behörde stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer neuerlich an, dass er nicht bereit sei, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

1.10. Es kann nicht festgestellt werden, wo seine Eltern im Entscheidungszeitpunkt lebten.

1.11. Der Beschwerdeführer hat eine im Bundesgebiet lebende Schwester, die mit XXXX verheiratet ist. Sie hat drei Söhne, den am XXXX.2018 geborenen mj. XXXX, sowie XXXX und XXXX. Sie bewohnt mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn XXXX eine als Zweizimmerwohnung ausgebildete Gemeindewohnung der Stadt XXXX an der Anschrift XXXX. Diese Wohnung besteht aus zwei Zimmern und umfasst eine Wohnnutzfläche von 55 m². Die Schwester des Beschwerdeführers befindet sich in Karenz [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 17ff und 21f].

1.12. Der Beschwerdeführer hat weiter einen im Bundesgebiet lebenden Bruder, XXXX. Er ist mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder. Mit ihr und den Kindern wohnt er (ebenfalls) in einer Gemeindewohnung der Stadt XXXX an der Anschrift XXXX. Auch bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Zweizimmerwohnung, die eine Fläche von 60 m² aufweist. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 20f].

1.13. Der über die von der Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie bewohnte Mietwohnung mit der Stadt Wien abgeschlossene Mietvertrag (es handelt sich um einen Formularvertrag) enthält in dessen Punkt 1. Abs. 2 ein Verbot der gänzlichen oder teilweisen Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte (Weitergabeverbot) und hat dieses folgenden Wortlaut:

"Die gänzliche und teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte oder die Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig. Dieses Weitergabeverbot bezieht sich auch auf eine etwaige Untervermietung und ist nur beschränkt durch die zu Gunsten des Mieters/der Mieterin zwingenden Bestimmungen der §§ 11, 12 Mietrechtsgesetz (MRG)."

Das Weitergabeverbot bildet ein rechtliches Hindernis für eine Unterbringung des Beschwerdeführers in der von seiner Schwester gemieteten Gemeindewohnung.

1.14 Der Beschwerdeführer hatte seine letzten Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet von

XXXX.2014 bis XXXX.2018 XXXX XXXX

XXXX.2014 bis XXXX.2014 XXXX Hauptwohnsitz

XXXX.2013 bis XXXX.2014 XXXX XXXX

Am XXXX.2018 meldete er sich von seinem letzten, an der Anschrift XXXX, bestandenen Hauptwohnsitz ab und meldete sich an der Anschrift XXXX, obdachlos.

Erst seit seiner Inschubhaftnahme am 12.06.2018 verfügt er wieder über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet (im AHZ Vordernberg).

1.15. Der Beschwerdeführer ist am 12.12.2007 als Minderjähriger in Begleitung seiner Eltern illegal ins Bundesgebiet eingereist. Seine Eltern haben in Österreich mehrere Asylanträge für sämtliche Familienmitglieder - darunter auch für den BF - gestellt, die sowohl in erster Instanz, als auch von den übergeordneten Gerichten, als auch von den Höchstgerichten rechtskräftig negativ erledigt wurden.

Dennoch ist er nicht ausgereist und ist er auch nicht zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bereit [BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 8].

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Er hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahe Angehörige.

Er ist auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Die vom BF behaupteten (wenige Tage umfasst habenden) Praktika stellen keine Beschäftigung im Sinne einer legalen Erwerbstätigkeit dar [BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 9].

Er besitzt kein Vermögen und konnte auch nicht festgestellt werden, dass er (wie behauptet) von seinen Geschwistern, von denen die vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen angaben, dass sie (im Entscheidungszeitpunkt) selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, finanziell unterstützt würde [BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 10].

1.16. Beim Beschwerdeführer besteht auf Grund seines Vorverhaltens und des Umstandes, dass nach zwischenzeitig erfolgter Identifizierung seiner Person als russischer Staatsangehöriger die Ausstellung eines Heimreisezertifikats hinreichend wahrscheinlich ist und eine Rückschiebung in den Herkunftsstaat in zeitliche Nähe gerückt ist, Fluchtgefahr.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der vor dem erkennenden Gericht am 04.10.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF nach Österreich einreiste, ohne über die dafür erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) verfügt zu haben.

Die Konstatierungen zu seinen (Haupt-)wohnsitzmeldungen gründen auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet getroffene Feststellung ergibt sich aus der Tatsache, dass er sich ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet und aus dem Faktum der zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung der belangten Behörde.

Die dazu getroffene Feststellung, dass er zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht bereit ist, ergibt sich aus seiner in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten Verhandlung gemachten Aussage, dass er nicht vorhabe, irgendwann wieder in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien zurückkehren zu wollen und dass er Österreich als seine Heimat ansehe [BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 6].

Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er über kein Vermögen verfügt und nicht festgestellt werden kann, ob bzw. dass er von seinen Geschwistern unterstützt würde, gründet einerseits auf seinen eigenen Angaben [BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 10], andererseits auf den Angaben seiner beiden, als Zeugen einvernommen Geschwister, aus deren Aussage sich schlüssig ergibt, dass sie (im Entscheidungszeitpunkt) keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Die Aussage des BF, dass er von seinen Geschwistern (finanziell) unterstützt würde, und die seiner als Zeugin einvernommenen Schwester, welche aussagte, dass ihr Bruder (der BF) bei ihr wohnen könne, sind nicht glaubwürdig, zumal der von seiner Schwester über die Gemeindewohnung abgeschlossene Mietvertrag ein Verbot der gänzlichen oder teilweisen entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte (sohin auch an den BF selbst) in dessen Punkt 1. Abs. 2 enthält. Dieses Verbot steht einer Beherbergung des BF in der von der Schwester gemieteten Wohnung entgegen.

Dass sich der BF in der Zeit, in der er über keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr verfügte, oft bei seiner Familie in Wien (namentlich bei seiner Schwester) aufgehalten hätte, erscheint ebenfalls nicht glaubwürdig, zumal sich seine Angaben über den Verwandtenbesuch mit seinen Angaben zum Trainingsplan, der den Zeitraum von Montag bis Freitag umfasst haben soll und den behaupteten Besuchen bei Herr XXXX nicht in Einklang bringen lassen [BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 13]. Aus denselben Gründen erweist sich auch die Zeugenaussage der als Zeugin einvernommenen Schwester als unglaubwürdig [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 19]. Sie sprach davon, dass der BF oft (an den Wochenenden und unter der Woche) bei ihr gewesen sei, um sie zu besuchen. Das erscheint schon deshalb unglaubwürdig, da auch diese Aussage zu den Angaben des BF hinsichtlich seines Trainingsplans in XXXX in Widerspruch steht.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde und fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Der mit "Haft" betitelte Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lautet:

"Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."

In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, Wien 2014, S. 223).

Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG (zur Fluchtgefahr ausführlich VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021; sowie EuGH vom 15.03.2017, Zl. C-528/15, Al Chodor).

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zu Grunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung nährt, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Zuletzt wurde der aus dem Stande der Schubhaft gestellte weitere Antrag auf Internationalen Schutz des BF vom 01.07.2018 mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W103 1401607-3/2E abgewiesen und erwuchs dieses in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018, Zl. G304 2200240-1/9E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 01.06.2018, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft vorliegen. Dieses blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Am 01.02.2018 hat die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet und wurde dieses von der belangten Behörde weiter betrieben. Am 27.08.2018 erging das Ersuchen um eine neuerliche Prüfung, sowie ein Ersuchen um ein Interview in Form einer Sonderurgenz, dies unter besonderer Berücksichtigung der Reisepässe der Eltern des Beschwerdeführers, die als indirekter Nachweis für die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden können und der Identifizierung seiner Person dienen [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 14].

Zwischenzeitig wurde er als russischer Staatsangehöriger identifiziert [Ebda, S. 15]. In Anbetracht dessen und weiter des Umstandes, dass die Zusammenarbeit zwischen der russischen Botschaft, die regelmäßig Heimreisezertifikate ausstellt, und der belangten Behörde als hervorragend bezeichnet wird [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 14], durfte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass gegenständlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates keinesfalls aussichtslos, sondern im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend wahrscheinlich ist. Die Schubhaft ist auch verhältnismäßig, zumal die gesetzliche Höchstdauer von 18 Monaten noch nicht erreicht ist.

An der für die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am 11.06.2018 maßgeblichen Ausgangslage hat sich nichts geändert. Auch konnte er den Wegfall der Fluchtgefahr nicht glaubhaft machen, zumal er über keine eigene Unterkunft verfügt, und er weder bei seiner als Zeugin einvernommenen Schwester, noch bei seinem als Zeugen einvernommenen Bruder Unterkunft nehmen kann, da einer Unterkunftnahme in einer Wohnung der Stadt XXXX rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Da der BF weder über eine eigene dauerhafte Unterkunft, noch über Vermögen verfügt, das ihm eine Unterkunftnahme im Bundesgebiet ermöglicht und die Außerlandesbringung mit seiner Identifizierung als russischen Staatsangehörigen und der damit sehr wahrscheinlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates in zeitliche Nähe gerückt ist, und er in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2018 selbst angegeben hat, dass er nicht vorhabe, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und dass er sich als Österreicher fühle und Österreich sein Heimatland sei [BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.10.2018, S. 6], scheint die Fluchtgefahr nach wie vor gegeben zu sein.

Seit der Abmeldung seines letzten Hauptwohnsitzes am 19.01.2018 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 09.10.2018 hatte er keine Hauptwohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich ab dem 19.01.2018 an der Anschrift XXXX, obdachlos meldete.

Auch erschien er zu keinem seiner Einvernahmetermine (am 07.05.2018, 14.05.2018 und 20.05.2018), zu denen er ordnungsgemäß geladen wurde. Auch besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der er bis zu seiner Inschubhaftnahme nicht nachkam.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Aus den angeführten Gründen war der gegen den Mandatsbescheid vom 08.10.2018 erhobenen Beschwerde der Erfolg zu versagen.

3.2. Zur Abweisung des Antrages des BF auf Ersatz der Aufwendungen:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ra 2016/21/0144).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Zlen. Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, Kostenersatz, öffentliche
Interessen, Schubhaft, Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2200240.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten