Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
G302 2159672-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. am XXXX und der XXXX, geb. am XXXX, beide vertreten durch: Rechtsanwalt XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.03.2017,GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde bzw. GKK) vom 15.03.2017, GZ XXXX, wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: AM), im Zeitraum von 22.11.2016 bis 23.11.2016, Herr XXXX, geb. XXXX (im Folgelnden: AV), im Zeitraum von 21.11.2016 bis 23.11.2016 und Herr XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: DV), im Zeitraum von 22.11.2016 bis 23.11.2016, aufgrund ihrer Tätigkeit für Herrn XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 1 bzw. BF 1) und Frau XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 2 bzw. BF 2) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Die Beschwerde und die maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 31.05.2017 dem BVwG vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.10.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 6), an der die beiden Beschwerdeführer, der rechtsfreundlicher Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 23.11.2016, um 09:40 Uhr, fand auf der Baustelle eines Einfamilienhauses in der XXXX, eine Kontrolle durch Organe der FinanzpolizeiXXXX statt. Es wurde AV beim Verputzen der Außenwand betreten. AM und DV kamen gerade - mit verschmutzter Arbeitskleidung - aus dem Baucontainer.
Liegenschaftseigentümer in der Flurgasse (GRD.NR. XXXX) in XXXX sind der BF 1 und die BF 2.
Wie im angefochtenen Bescheid im Spruch angeführt, waren AM und DV zumindest von 22.11.2016 bis 23.11.2016 und AV zumindest von 21.11.2016 bis 23.11.2016 für die beiden Beschwerdeführer als Bauhilfsarbeiter tätig.
Eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung wurde nicht vorgelegt.
AV und DV sind die Cousins und AM ist der Schwager der BF 2.
Die Arbeitszeit betrug von Montag bis Freitag täglich ca. sieben Stunden. Die betretenen Personen erhielten die Arbeitsanweisungen vom BF 1.
Das Werkzeug wurde vom BF 1 zur Verfügung gestellt.
Der BF 1 nahm die drei Dienstnehmer täglich mit seinem Auto mit auf die Baustelle. Lediglich am Betretungstag fuhren sie selbst mit dem Auto
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit im Rahmen einer "familienhaften Mitarbeit, Freundschafts- bzw. eines Gefälligkeitsdienstes" erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 10.10.2018 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Im Zuge dessen wurden die beiden Beschwerdeführer zum Sachverhalt vernommen sowie die Beweismittel und der vorliegende Akteninhalt erörtert.
Die Tätigkeit von AV, DV und AM für die Beschwerdeführer wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung der Kontrollorgane des Finanzamtes XXXX festgestellt. Am Bericht der Finanzpolizei, an dessen Inhalt für das erkennende Gericht keine Zweifel aufkommen, geben den damaligen Ablauf der Ereignisse glaubhaft wieder, zumal die Finanzbeamten als Organe der Abgabenbehörde tätig waren, um Steueraufsichts-, Einbringungs- und Abgabensicherungsmaßnahmen sowie ordnungspolitische Aufgaben wahrzunehmen.
Insofern die Beschwerdeführer den Bericht der Finanzpolizei, insbesondere die aufgenommenen Niederschriften in Zweifel ziehen wollen, wird deren Ausführungen nicht gefolgt. Vielmehr wird vom Gericht der Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführer den Sachverhalt in ein für sie besseres Licht stellen wollten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Amtshandlung der Finanzpolizei für die betroffenen Personen eine unangenehme Situation darstellte und dass die betroffenen Personen im Nachhinein feststellen mussten, dass sie Angaben tätigten, die für sie für das Verfahren nachteilig sind. Das ändert aber nichts an der Richtigkeit der Protokollierung und Darstellung des Laufes der Amtshandlung.
Von der beantragten Einvernahme von AV, DV und AM konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt geklärt ist. Es ist unstrittig, dass diese drei Personen auf der Baustelle der BF von der Finanzpolizei angetroffen wurden und in einem Verwandtschaftsverhältnis zu den Beschwerdeführern stehen.
Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren auch ohne Einvernahme von AV, DV und AM als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.
Gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 44 Abs.1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 99/08/0008 vom 17.12.2002 festgestellt hat, ist im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes zunächst zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt (vgl. §§ 539, 539a ASVG). Wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden, sofern nicht besondere atypische Umstände hervorkommen, die einer solchen Deutung entgegenstünden, etwa der Vorlage eines erfolgsbezogen entlohnten Werkvertrages, der mit der Erbringung eines vorweg bestimmten, abgrenzbaren und gewährleistungspflichtigen Erfolgs geendet hätte (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0052; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081).
Die drei betretenen Personen (AV, DV und AM) haben, als sie am 23.11.2016 von Organen der Finanzverwaltung betreten wurden, Hilfsarbeiten im Interesse der Beschwerdeführer verrichtet.
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 23.04.2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH vom 18.11.2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12.07.2011, Zl. 2009/09/0101).
Im konkreten Fall wurden AV, DV und AM bei der Ausführung von Bauhilfsarbeiten im Rahmen des Bauvorhabens der Beschwerdeführer betreten. Dabei handelt es sich um typische einfache manuelle Tätigkeiten, die - im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - bereits per se auf Dienstverhältnisse schließen lassen. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass es sich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gehandelt habe, ist dazu Folgendes auszuführen:
Kein Dienstverhältnis liegt vor, wenn es sich um bloße Gefälligkeitsdienste handelt. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0062).
Die betretenen Personen sind zwar mit den Beschwerdeführern verwandt bzw. verschwägert, es kann jedoch keine spezifische Bindung, wie zum Beispiel eine Unterhalts- bzw. Beistandspflicht, zwischen AV, DV und AM und den Beschwerdeführern erkannt werden. Aus dem Umstand, dass der Vater der BF 2 die drei Personen während des Bosnienkrieges mit Geld, Lebensmittel und Kleidung unterstützt hat und dass diese drei Personen ihre Dankbarkeit erweisen wollen, kann diese spezifische Bindung im Sinne des ASVG nicht abgeleitet werden.
Die drei Person sind extra zum Zwecke der Arbeiten von Bosnien nach Österreich gereist, schon dies schließt einen "kurzfristigen" Dienst aus, insbesondere unter der Berücksichtigung, dass wie die BF 2 selbst bei ihrer Einvernahme vor der Finanzpolizei ausführt, AM zwei bis drei Wochen, AV ca. 10 Tage und DV ca. 5 bis 6 Tag auf der Baustelle tätig waren.
Vielmehr folgt aus den dargestellten Umständen klar, dass AM, AV und DV entsprechende Arbeitskräfte ersetzen sollten, sodass eine Qualifikation ihrer Tätigkeiten als versicherungsfreie "Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste" schon aus diesem Grunde geradezu denkunmöglich ist.
Eine familiäre Beistandspflicht gibt es im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (§ 137 Abs. 1 ABGB). Keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht besteht zwischen Nichte und Onkel (VwGH 0129/80, VwSlg 11.120 A), Enkel und Großeltern (VwGH 85/08/0093, ZfVB 1988/952), Schwiegertochter und Schwiegervater (VwGH 2922/78; 82/08/0019; 85/08/0153) und zwischen Geschwistern (VwGH 677/1976, SozSi 1980, 268), sowie gegenüber Personen- oder Kapitalgesellschaften, mögen diese auch im Eigentum solcher naher Verwandter stehen. Im Zweifel ist bei einer Beschäftigung daher ein DVerh anzunehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, RZ 136 zu § 4).
Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1152 ABGB erfolgt mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2012/08/0165 vom 19.12.2012 ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.
Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich und zulässig ist (VwGH vom 25.09.1990, Zl. 89/08/0334) und entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 27.04.1993, Zl. 93/08/0007).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die vereinbarte Unentgeltlichkeit nicht glaubhaft gemacht werden und ist diese als Schutzbehauptung zu werten. Zudem handelt es sich gegenständlich nicht um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht worden sind.
Ob die Beschwerdeführer den betretenen Personen demnach zustehendes Entgelt tatsächlich geleistet haben oder nicht, braucht nicht untersucht zu werden. Eine Nichtzahlung bedeutet jedenfalls nicht, dass die verwendeten Arbeitskräfte unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden sind.
Unter Berücksichtigung der vorangeführten Argumente kann daher gegenständlich nicht von einem Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gesprochen werden, der das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hier ausschließen würde. Die Erklärung der Beschwerdeführer, wonach ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst der betretenen Personen bestanden habe, hält einer Prüfung der sachlichen Rechtfertigung nicht stand.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die verfahrensgegenständlichen Personen im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.
Darüberhinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerden erweisen sich aus den genannten Gründen als unbegründet und waren daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Entgeltlichkeit, Gefälligkeitsdienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2159672.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019