TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 G313 2145368-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G313 2145368-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.12.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Einreiseverbot auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird.

II. Aus Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt."

Im Übrigen wird die Beschwerde unter Ersetzung von § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG durch § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu, den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.

3. Am 23.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit Beschwerdevorlage wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF war nur für seine Schubhaftzeit von 24.12.2016 bis zu seiner Ausreise am 03.01.2017 im österreichischen Bundesgebiet durch die Behörde gemeldet.

1.3. Der BF hat in Österreich keine familiären und sozialen Bezugspersonen - seine Eltern und sein Bruder leben in seinem Herkunftsstaat, und hatte zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.12.2016 seinen eigenen Angaben zufolge ca. EUR 970,00 bei sich. Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.

1.4. Der BF stellte sich zu einem bestimmten Zeitpunkt am 24.12.2016 beim Flughafen Wien-Schwechat zur Ausreisekontrolle an, um nach Dublin auszureisen. Er wies sich dabei mit einem rumänischen Personalausweis aus. Aufgrund Bedenklichkeit dieses Ausweises wurde das Dokument einer Echtheitskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass es sich beim Identitätsdokument des BF um eine Totalfälschung handelt. Der BF wurde folglich wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden angeklagt.

1.5. Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF wurde mittels Mandatsbescheid vom 24.12.2016 über den BF die Schubhaft verhängt.

1.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.12.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.7. Der von 2014 bis 2024 gültige Reisepass des BF wurde nachgereicht.

1.8. Am 03.01.2017 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

1.9. Der BF ist im Bundesgebiet bislang strafrechtlich unbescholten.

2. Zur allgemeinen Lage in Albanien:

"...

2.1. Situation für Rückkehrer

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe.

2.2. Behandlung von Rückkehrern

Rückgeführte Staatsnagehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 01. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seien darin kodifizierten Verpflichtungen nach.

Quelle:

- AA (Auswärtiges Amt) vom 20.10.2017 - "Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG" (Stand: Oktober 2017)

..."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Identität des BF konnte aufgrund der Tatsache, dass sich der BF bei einer Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat nur mit einem total gefälschten "rumänischen Personalausweis" ausgewiesen hat, von der belangten Behörde zunächst nicht festgestellt werden. Die Totalfälschung des "rumänischen Personalausweises" des BF konnte nach einer Echtheitsüberprüfung seines Identitätsdokumentes festgestellt werden, was in einem dem Verwaltungsakt einliegenden "Amtsvermerk" der zuständigen Landespolizeidirektion an die zuständige Staatsanwaltschaft vom 24.12.2016 festgehalten wurde (AS 1ff).

Erst, nachdem die belangte Behörde die zuständige Landespolizeidirektion zwecks Flugbuchung mit E-Mail vom 27.12.2016 um Übermittlung einer eingescannten Kopie eines Reisepasses ersucht hatte, wurde die Kopie des Reisepasses des BF mit darauf ersichtlichem mit "23.12.16" datierten Einreisestempel übermittelt.

Infolge der festgestellten Totalfälschung seines Personalausweises wurde gegen den BF wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden Anklage erhoben. Dies ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die belangte Behörde vom 27.12.2016 (AS 145).

Die Feststellung, dass der BF nur für die Zeit seiner Schubhaft bis zur Ausreise am 03.01.2017 seitens der Behörde in Österreich gemeldet wurde, beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF am 03.01.2017 aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben wurde, beruht auf einem aktuellen Fremdenregisterauszug und einem dem Verwaltungsakt einliegenden Abschiebebericht vom 03.01.2017 (AS 139).

Dass der BF offensichtlich aus wirtschaftlichen Gründen über Österreich nach Irland reisen wollte, um sich dort auf illegale Weise Arbeit zu verschaffen, ergab sich aus seinen Angaben bei seiner Festnahme am Flughafen, er habe nach Irland reisen wollen, um dort zu arbeiten, wobei ein Freund ihm ein "rumänisches Identitätsdokument" besorgt habe.

Die Feststellungen, dass der BF im Gegensatz zu seinem Herkunftsland, wo sich noch seine Eltern und sein Bruder aufhalten, in Österreich über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der fremdenrechtlichen Abteilung der belangten Behörde am Flughafen ca. EUR 970,00 bei sich hatte, gesund sei und keine Medikamente benötige, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in niederschriftlicher Einvernahme am 24.12.2016 (AS 25).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, und wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, ist der BF doch bereits am 03.01.2017 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Zl. 2017/21/0234).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

3.1.3. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.4. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.1.5.1. Staatsangehörige von Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

In gegenständlicher Beschwerde wurde unter Verweis auf Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der VO (EG) Nr. 539/2001 darauf hingewiesen, dass die Einreise des BF, der mittels biometrischen Reisepasses in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, in das österreichische Bundesgebiet auf legale Weise stattgefunden habe. Der BF sei zwar zum Zeitpunkt seiner Festnahme und Bescheiderlassung nicht im Besitz seines Reisepasses gewesen, dieser sei jedoch wenige Tage später an die belangte Behörde nachgereicht worden. Der Umstand, dass der BF versucht habe, mit einem gefälschten Dokument nach Irland zu reisen, könne nichts am rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ändern. Eine Urkundenfälschung stelle zudem ein strafrechtliches Delikt dar, welches im gegenständlichen Fall zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt habe. Es wurde auf die VwGH-Entscheidung vom 27.01.2015, 2013/22/0293, hingewiesen.

3.1.5.2. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sieht folgende Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vor:

"(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Schengener Grenzkodex wird u.a. einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Einreiseverweigerung nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen, und wird die Entscheidung von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen.

Artikel 14 Einreiseverweigerung:

"(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 5 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.

(2) Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.

(6) Die Modalitäten der Einreiseverweigerung sind in Anhang V Teil A festgelegt."

ANHANG V, Teil A" des Schengener Grenzkodex führt an:

"Modalitäten der Einreiseverweigerung an der Grenze

1. Im Falle einer Einreiseverweigerung

a) füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das in Teil B dargestellte Standardformular für die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Drittstaatsangehörige unterschreibt das Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld "Bemerkungen" des Formulars;

(...).

3.1.5.3. Die Mitgliedstaaten der EU sind aufgrund der EU-Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) verpflichtet, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen - und bei nicht fristgerechter freiwilliger Ausreise alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen erforderlich sind (Rückführung von Drittstaatsangehörigen).

Eine Rückkehrentscheidung ist die behördliche oder rechtliche Entscheidung oder Maßnahme, bei der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrentscheidung auferlegt wird (Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG).

Nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 2 RL 2008/115/EG ist illegaler Aufenthalt die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 des Schengener Grenzkodex erfüllen (SGK).

Von dem Grundsatz der Rückkehrentscheidung kann unter anderem abgewichen werden, wenn die Drittstaatsangehörigen bei dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaates auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen bzw. abgefangen werden.

Die Verwendung "aufgegriffen" bzw. "abgefangen" deutet darauf hin, dass der Vorgang der Einreise nicht abgeschlossen sein darf. In diesen Fällen ist eine formlose Zurückschiebung ohne Anordnung und Androhung möglich. Die Zurückschiebung ist als Spezialmaßnahme der Aufenthaltsbeendigung vorrangig zur Abschiebung zu vollstrecken. Die Maßnahme beinhaltet lediglich die Beendigung eines inländischen Aufenthaltes durch Rückführung in den letzten Aufenthaltsstaat ("Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht", Kniesel/Braun/Keller; W. Kohlhammer GmbH Stuttgart).

Unter Rückführungsrecht im weitesten Sinne wird das Sachgebiet für Anordnung und Vollzug einer Einreiseverweigerung (Zurückweisung) im Falle des Nichtvorliegens der Einreisevoraussetzungen oder der Aufenthaltsbeendung (Zurückschiebung, Abschiebung) im Falle vollziehbarer Ausreisepflicht verstanden. Im engeren Sinne ist die Rückführung der Vollzug von Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung durch begleitete oder unbegleitete Rückbeförderung. Die EU-Rückführungsrichtlinie bezieht sich ausschließlich auf die Anordnung und den Vollzug der Abschiebung.

(http://www.tilmann-schott-luebeck.de/79101/70201.html)

Die EU-Rückführungsrichtlinie legt gemeinsame Vorschriften für die Rückführung von Nicht-EU-Bürgern, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines EU-Landes oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie die damit verbundenen Verfahrensgarantien fest und fördert gleichzeitig die freiwillige Rückkehr illegaler Einwanderer.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=LEGISSUM:jl0014&from=DE).

3.1.5.4. Einem Drittstaatsangehörigen, der eine der in Art. 6 Schengener Grenzkodex angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen (z. B. aus humanitären Gründen) die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe dafür erfolgen.

Da im gegenständlichen Fall wegen Reise des BF über Österreich in Richtung Irland "mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis" keine rechtmäßige Einreise und folglich auch kein rechtmäßiger Aufenthalt im Schengen-Raum vorliegen kann, hat der BF durch seine illegale Vorgehensweise jedenfalls gegen die Einreisebestimmungen nach dem Schengener Grenzkodex verstoßen.

Der BF wurde am 24.12.2016 im Zuge einer Ausreisekontrolle auf einem österreichischen Flughafen aufgegriffen und bei der fremdenpolizeilichen Abteilung der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Da der BF im gegenständlichen Fall am Flughafen Wien Schwechat im Besitz eines gefälschten rumänischen Reisepasses mit ca. EUR 970,00 Bargeld bei sich - somit mit nicht hinreichend Barmitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - aufgegriffen wurde - demnach die Voraussetzungen für die Einreiseverweigerung nach Art. 14 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. a und lit. c Schengener Grenzkodex erfüllt, und der BF mit seiner Beabsichtigung, sich mittels gefälschten rumänischen Personalausweises einen illegalen Aufenthalt und auf rechtswidrige Weise eine Erwerbstätigkeit zu verschaffen, nach Art. 6 Abs. 1 lit e Schengener Grenzkodex auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, war im gegenständlichen Fall eine Einreiseverweigerung vor allem zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gerechtfertigt.

Da nach der vorhin angeführten Legaldefinition des Art. 3 Abs. 2 RL 2008/115/EG ein illegaler Aufenthalt "die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen ist, die nicht die in Art. 6 der aktuellen Fassung des Schengener Grenzkodex angeführten Voraussetzungen erfüllen, und "von dem Grundsatz der Rückkehrentscheidung" unter anderem nur abgewichen werden könne - nicht müsse, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige beim illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaates auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen bzw. abgefangen wird, war im gegenständlichen Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich auf jeden Fall zulässig.

Gemäß § 46b Abs. 1 FPG entspricht bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates des europäischen Wirtschaftsraumes einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn

1. die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und

a) auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder

b) erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder

2. die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumsfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten habe.

Im gegenständlichen Fall entspricht wegen Verstoßes gegen die Einreisebestimmungen des Entscheidungsstaates "Österreich" eine rechtskräftige vollstreckbare Rückführungsentscheidung nach § 46b Abs. 1 Z. 2 FPG zudem jedenfalls auch einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Einreiseverweigerung und in Zusammenhang damit auch für die mögliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

Zu beachten ist im gegenständlichen Fall, dass der Zielstaat "Irland", wohin der BF auf dem Luftweg über Österreich gelangen wollte, nicht Mitglied des Schengen-Raumes ist, deshalb die Zusammenarbeit der Staaten des Schengen-Raumes über das Schengener Informationssystem, in welchem auch Einreiseverweigerungen vermerkt werden, nicht zum Tragen kommt und demzufolge als vorausschauende Vorsichtsmaßnahme zur Verhinderung einer zukünftigen illegalen Einreise bzw. eines illegalen Aufenthaltes im Schengen-Raum bereits im Aufgriffs- und Schengen-Staat "Österreich" nach Feststellung der illegalen Einreise in den Schengen-Raum die Notwendigkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestand.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.12.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf drei Jahre befristetes - für den gesamten Schengen-Raum gültiges - Einreiseverbot erlassen.

Im gegenständlichen Fall wird geprüft, ob der Erlassung einer Rückkehrentscheidung berücksichtigungswürdige private oder familiäre Interessen des BF entgegenstehen.

Der BF weist einen Reisepass mit "23.12.2016" datiertem Einreisestempel auf. Bereits einen Tag nach seiner Einreise in das Schengener Gebiet wurde der BF in Österreich an einem Flughafen am 24.12.2016 im Besitz eines total gefälschten rumänischen Personalausweises in der Absicht, nach Dublin auszureisen, "aufgegriffen" und bis zu seiner Ausreise am 03.01.2017 in Schubhaft angehalten.

Infolge der Erlassung dieser aufenthaltsbeenden Maßnahme erging mit 28.12.2016 ein "Abschiebeauftrag - Luftweg" für eine am 03.01.2017 durchzuführende Abschiebung und erfolgte am 03.01.2017 tatsächlich die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat auf dem Luftweg.

Der BF hat seinen eigenen Angaben vor der fremdenrechtlichen Abteilung der belangten Behörde am Flughafen vom 24.12.2016 zufolge in Österreich keine Familienangehörigen oder anderweitige Sozialkontakte, in seinem Herkunftsstaat jedoch noch seine Eltern und einen Bruder.

In seiner Beschwerde wurde erstmals auf Verwandte des BF aus Italien, Deutschland und Griechenland hingewiesen. Nähere Angaben bzw. Beweis dazu wurden jedoch nicht vorgelegt. Der BF beabsichtigte jedoch in das von seinen Verwandten entfernte Irland zu reisen, um, wie er am 24.12.2016 bei seiner Kontrolle am Flughafen angab, "dort zu arbeiten, dafür habe ihm "ein Freund das rumänische Dokument besorgt".

Der BF hatte seinen eigenen Angaben vor der fremdenrechtlichen Abteilung am Flughafen Wien Schwechat zufolge nur Bargeld in Höhe von ca. EUR 970,00 bei sich.

Die Beschwerdeangabe des BF, mit seinem Bargeld jedenfalls mehrere Tage bis zur Ausreise seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, steht jedenfalls seiner bei seiner Festnahme infolge seiner Ausreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat am 24.12.2016 dargelegten Absicht, er habe mit seinem "von einem Freund" erhaltenen "gefälschten rumänischen Personalausweis" nach Irland reisen und sich dort Arbeit verschaffen wollen, entgegen, wollte er sich seinen diesbezüglichen Angaben zufolge doch offensichtlich längerfristig in Irland aufhalten. Eine Beschäftigung in Irland hat der BF nicht nachgereicht, sondern lediglich angegeben, sich dort Arbeit "verschaffen" zu wollen.

Der Versuch, sich auf illegale Weise mittels eines gefälschten rumänischen Personalausweises "Zutritt" zum Schengenraum und einen längerfristigen Aufenthalt und illegale Beschäftigung im Nicht-Schengen-Staat Irland zu verschaffen, wiegt jedenfalls schwer zulasten des BF.

Der BF hat in Österreich keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte, im Gegenteil, hat der BF doch seine Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat und weitere Verwandte in Italien, Griechenland und Deutschland, wie er selbst in der Beschwerde behauptet, und in seinem Herkunftsstaat jedenfalls den Großteil seines Lebens verbracht und den Angaben auf dem Personalblatt der Landespolizeidirektion vom 24.12.2016 zufolge dort auch die Schule besucht und ist dort zuletzt auch einem Studium nachgegangen.

Im Zuge der durchgeführten Interessensabwägung sind keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Bindungen des BF zu Österreich erkannt worden, die gegenständlicher Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen könnten.

Die Erlassung gegenständlich angefochtener Rückkehrentscheidung war aufgrund die privaten Interessen des BF überschreitender öffentlicher Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gerechtfertigt.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen und den in gegenständlicher Entscheidung ergänzend dazu getroffenen aktuellen Feststellungen zu einer in Albanien bestehenden Grundversorgung und Sozialhilfe für Bedürftige und zur Rückkehrsituation in Albanien, welche Feststellungen sich inhaltlich mit den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen des Auswärtigen Amtes vom 10.06.2015 decken, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass aufgrund der Aktenlage die Abschiebung des gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen BF, der zuletzt in seinem Herkunftsstaat einem Studium nachgegangen und von seinem Vater finanziell unterstützt worden ist und dort auch weitere unterstützende familiäre Anknüpfungspunkte hat, nach Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z. 7 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II. Nr. 177/2009, unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Durchführung einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Da ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 mangels Feststellung dauernder Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall nicht zu erteilen war, geht der Beschwerdeantrag, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zu erteilen, ins Leere.

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt in Österreich nicht nachweisen habe können.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthal

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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