TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W179 2178310-1

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

AEUV Art.267
B-VG Art.133 Abs4
KOG §17
KOG §34
KOG §34a
PMG §3
PMG §40
PMG §44a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2178310-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission (PCK) vom XXXX , zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die RTR-GmbH trug der Beschwerdeführerin mit dem hier nicht angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , auf, eine Anzeige als Postdiensteanbieter iSd § 25 Postmarktgesetz (PMG) zu erstattet, woraufhin diese die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrief. Der Verfassungsgerichtshof trat die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab, der das an ihn gerichtete Rechtsmittel mit Erkenntnis vom XXXX , Zl XXXX , als unbegründet abwies.

2. Nach Aufforderung durch die RTR-GmbH gab die Beschwerdeführerin dieser mit Schreiben vom XXXX ihre Planumsätze für das Jahr XXXX mit EUR XXXX , unter Hinweis auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , Zl XXXX , an der Europäischen Gerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen in einem ähnlich gelagerten Fall, bekannt.

3. Nach Veröffentlichung des geschätzten Aufwandes des Fachbereichs Post und des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post durch die RTR-GmbH, beides für das Jahr XXXX , samt zugehörigem Schwellenwert schrieb die RTR-GmbH der Beschwerdeführerin die von dieser quartalsweise zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge mit Rechnungen vom 15. März XXXX , 15. Juni XXXX , 15. September XXXX und 14. Dezember XXXX in einer Gesamthöhe von brutto EUR XXXX vor, wogegen die Rechtsmittelwerberin jeweils wegen unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Bedenken Einspruch erhob und jene nicht entrichtete.

4. Daraufhin leitet die Post-Control-Kommission (die hiergerichtlich belangte Behörde) ein Verfahren zur bescheidmäßigen Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein und verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme, wozu sich diese unter Anregung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof äußerte.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde (im Spruchpunkt I.) die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG, die quartalsmäßig fälligen auf Planumsätzen beruhenden Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 1. Januar XXXX bis 31. März XXXX , vom 1. April XXXX bis 30. Juni

XXXX , vom 1. Juli XXXX bis 30. September XXXX und vom 1. Oktober

XXXX bis 31. Dezember XXXX in der Höhe von insgesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) an die RTR-GmbH, binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen an ein näher bestimmtes Konto (Spruchpunkt II.), zu zahlen.

Begründend führte sie - zusammengefasst - aus: die Beschwerdeführerin erbringe Dienste, die in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weswegen sie als Postdienstanbieterin nach § 3 Z 2 PMG zu klassifizieren sei, zumal sie diese Dienste der Behörde auch nach § 25 PMG angezeigt habe. Als Postdienstleisterin obliege es ihr aber ausweislich § 34a Abs 2 KOG, Finanzierungsbeiträge zu leisten.

6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, ficht diesen vollumfänglich an und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; dies mit dem Begehren, 1.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen und das Verfahren einzustellen, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid auzufheben, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführen und den Finanzierungbeitrag für die Zeiträume XXXX bis XXXX , XXXX bis

XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX mit XXXX EURO festsetzen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung der für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen weiteren Ermittlungen an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Ferner regt die Beschwerdeführerin an, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Normenprüfung ua wegen der Unbestimmtheit der Begriffe "Postpaket" und "Postsendungen" im PMG zu stellen.

7. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift.

8. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die maßgeblichen Entscheidungen 1.) EuGH 16. November 2016, Rs C-2/15, XXXX GmbH, und 2.) VwGH 20. Dezember 2016, 2016/03/0004, - zur behördlichen Gegenschrift rechtliches Gehör ein, wozu sich jene schriftlich äußert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der angefochtene Bescheid (und auch das Bundesverwaltungsgericht) stellt nachstehenden Sachverhalt fest:

"1) XXXX hat den Planumsatz für XXXX mittels Schreiben vom XXXX [sic!] mit EUR XXXX bekanntgegeben.

2) Der für die Bemessung des Finanzierungsbeitrages berücksichtigte Planumsatz von XXXX beträgt für das Jahr XXXX EUR XXXX .

3) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr XXXX wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr XXXX den Betrag von EUR XXXX .

4) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr XXXX auf rund EUR XXXX . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs 1 KOG EUR XXXX . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR XXXX , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR XXXX Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für XXXX kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach hochgerechnet einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR XXXX .

5) Für XXXX errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr XXXX wie folgt: Der Planumsatz von XXXX beträgt EUR XXXX , das sind XXXX % des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX für XXXX . Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX . XXXX lag mit seinem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.

6) Für das Jahr XXXX ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer).

7) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .

8) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet.

2. Die beschwerdeführende Partei wurde von der RTR-GmbH mit XXXX bekannt zu geben, welchen diesen in ihrem an die RTR-GmbH gerichteten Antwortschreiben vom XXXX mit EUR XXXX bezifferte.

3. Die RTR-GmbH hat den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in § 34 Abs 8 KOG vorgesehen - Ende XXXX auf ihrer Website unter XXXX veröffentlicht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die erhobene Beschwerde, die Gegenschrift und die Replik.

Die Feststellungen sind jene des angefochtenen Bescheides, die von der Beschwerdeführerin gänzlich unbestritten blieben, und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Die festgestellten Veröffentlichungen auf der Website der RTR-GmbH beruhen nicht nur auf einem hiergerichtlichen Abruf der genannten Website, sondern stimmen auch mit dem dazu vorliegenden Behördenakt zweifelsfrei überein.

Die Feststellungen hinsichtlich der Schriftsätze basiert auf der Einsichtnahme in diese.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

2. Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Post-Control-Kommission. In diesem Fall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (iSd § 44a Abs 2 PMG).

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

a) Rechtsnormen

3. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 134/2015, lautet wortwörtlich:

"4. Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

"§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche

§ 34a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.

(3) § 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."

4. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Postmarktgesetzes (PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 37/2018, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

[...]

2. "Postdienste" die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

3. "Postdiensteanbieter" Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;

4. "Universaldienstbetreiber" ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;

[...]

Allgemeine Voraussetzungen

§ 24. (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

Anzeigepflicht

§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

Post-Control-Kommission

§ 39. (1) Zur Erfüllung der in § 40 genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.

(2) Die Geschäftsführung der Post-Control-Kommission obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Post-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(3) (...)

Aufgaben der Post-Control-Kommission

§ 40. Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1. Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs. 1 und 2,

2. Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach § 7 Abs. 6,

3. Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14,

4. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs. 3 und 4,

5. Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs. 4 bis 6;

6. Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29,

7. Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs. 3 und 4,

8. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2,

9. Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs. 9 und 10 und § 35 Abs. 1,

10. Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 und

11. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 44a. (1) (...)

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 6 Abs. 2 VwGVG), durch Senate."

5. Art 22 Abs 3 RL 2008/6/EG (Postdiensterichtlinie) lautet (auszugsweise) wie folg:

"(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet."

b) Finanzierungsbeiträge allgemein

6. Gemäß § 34a Abs 1 KOG dienen zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs 3 und 4 KOG entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt.

Die Finanzierungsbeiträge sind gemäß § 34a Abs 2 KOG von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.

7. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Postdiensteanbieterin iSd § 3 PMG handelt, ergibt sich unzweifelhaft aus der besagten Entscheidung des VwGH zur Beschwerdeführerin vom

XXXX , Zl XXXX . Ein Regulierungsbedarf ist schon deshalb jedenfalls zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe der belangten Behörde das Erbringen von Postdiensten nach § 25 Postmarktgesetz aufgrund dieser höchstgerichtlichen Entscheidung anzeigen müssen, jedoch erbringen sie in tatsächlicher Hinsicht keine Postdienste, übersieht sie die Rechtskraft der besagten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal sie weder konkret noch abstrakt vorbringt, dass sich der vom Verwaltungsgerichtshof beurteilte Sachstand seitdem geändert hätte.

8. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (vergleichbaren) Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH hinsichtlich der Telekommunikation-Regulierung hinzuweisen, mit der dieser das dortige in gleicher Weise aufgesetzte System der Beitragsfinanzierung der Marktteilnehmer bestätigte (VwGH vom 6. April 2016, 2014/03/0058).

9. Folglich hat die RTR-GmbH die gegenständlichen Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen und Meldung der Rechtsmittelwerberin vom XXXX jeweils zum Ende eines Quartals - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen nationalen Bestimmungen - dieser rechtskonform vorgeschrieben und wurden diese Beträge mangels Entrichtung (durch die Rechtsmittelwerberin) dieser durch die Post-Control-Kommission rechtsrichtig nach § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG bescheidmäßig vorgeschrieben.

c) Zum Vorbringen einer Unionswidrigkeit

10.1. In einem vergleichbaren Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

"Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"

10.2. Diese Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16. November 2016, Rs C-2/15, XXXX GmbH, wie folgt:

"Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."

10.3. Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach damit aus, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der Postbranche unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstehen (vgl VwGH 20. Dezember 2016, 2016/03/0004).

Eine Unionsrechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

d) Zum Vorbringen verfassungsrechtlicher Bedenken:

11.1. In der vorliegenden Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass das PMG keinerlei Definition darüber enthalte, was unter den Begriffen "Postdienst" bzw. "Postsendung" konkret zu verstehen sei. Zudem sei die belangte Behörde bei der Bemessung des Finanzierungsbeitrages vom Gesamtumsatz der beschwerdeführenden Partei ausgegangen, der allerdings auch Auslandsumsätze umfasse. In diesen Auslandsumsätzen seien auch Sendungen enthalten, die das Gewicht von Postpakten bei Weitem übersteigen würden.

Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass sie selbst der RTR-GmbH vom XXXX ihre Planumsätze für das Jahr XXXX mit EUR XXXX , angegeben hat und nach der dargestellten Veröffentlichung auf der Website der RTR-GmbH in diesem Verfahren kein Platz mehr für Revidierungen ist, sondern solche allenfalls dem Feststellungsverfahren nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten sind (VwGH 20. Dezember 2016, 2016/03/0004).

11.2. Wenn die beschwerdeführende Partei nunmehr vorbringt, dass der Begriff "Postdienste" und der Terminus "Postpakete" nicht dem gesetzlichen Determinierungsgebot des Art 18 B-VG entsprechen würden, daher auch jene Regelungen im KOG verfassungswidrig seien, die an diese Begriffe anknüpfen würden, und somit der angefochtene Bescheid infolge der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, ist ihr gerade vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH XXXX, XXXX) - in welchem dieser sich ausführlich mit den Begriffen "Postdienste" (vgl im Wesentlichen die Punkte 4. und 8.) und "Postpakete" (vgl insbesondere die Punkte 3., 6. und 8.) auseinandersetzte und die Beschwerde gegen den Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach § 3 Z 2 PMG erbringe, abwies und zum Schluss kam, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, die Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften -, entgegenzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, worin die Unbestimmtheit und damit die Verfassungswidrigkeit liegen sollen.

Eine von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 34 Abs 3 und § 34a KOG aufgrund einer behaupteten Unbestimmtheit der Begriffe "Postdienste" und "Postpakete" in § 3 PMG konnte vom Bundesverwaltungs-gericht daher nicht erkannt werden, zumal der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. September 2012, B 123/12-9 und B 682/12-7, die Behandlung der Beschwerde, die eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 34, 34a KOG aufzuzeigen versuchte, ablehnte, weil "gegen die §§ 34, 34a KommAustria-Gesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken" bestehen.

Überdies lehnte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1131/11-9, über die Beschwerde gegen den Bescheid der RTR-GmbH vom XXXX , XXXX , die Behandlung der Beschwerde, mit welcher von der beschwerdeführenden Partei ua beantragt wurde, § 25 Abs 1 PMG, gemäß welchem die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige aller "Postdiensteanbieter" zur "Erbringung eines Postdienstes" normiert wird und bei dessen Erfüllung die Pflicht zur Leistung der Finanzierungsbeiträge nach § 34a Abs 2 KOG ausgelöst wird, ua mangels Definition des Begriffes "Postpakete" und mangels Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Terminus "Postdiensteanbieter" im angefochtenen Bescheid als verfassungswidrig aufzuheben, ab, weil sich das Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzung, der Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder der Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Folglich war der Anregung der beschwerdeführenden Partei, die Aufhebung der Bestimmungen der § 34 Abs 3 iVm § 34a KOG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, nicht nachzukommen.

12. Weitere Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen könnten, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und waren auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

13. Da die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, war vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt auf Abweisung der Beschwerde (auch in Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) zu erkennen.

e) Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

14. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30. März 2010, S 389, entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl zB VwGH 29. Jänner 2014, 2013/03/0004; 28. August 2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl VwGH 23. Oktober 2013, 2012/03/0002; 27. September 2013, 2012/05/0212).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

15. Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, die Rechtslage klar ist und sich auf die unter 3.1. oben zitierte Judikatur stützen kann, der die vorliegende Entscheidung folgt.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Aufsicht, Berechnung, EuGH, Finanzierungsbeitrag,
Kostentragung, Schätzverfahren, Schwellenwert, Umsatz,
Umsatzprognose, Vorabentscheidungsersuchen,
Vorabentscheidungsverfahren, Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2178310.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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