Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AEUV Art.267Spruch
W179 2129917-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch MMag. Ewald LICHTENBERGER und Dr. Roswitha KIRCHSTEIGER- LICHTENBERGER, MBA, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19, gegen den Bescheid der POST-CONTROL-KOMMISSION vom XXXX , XXXX , betreffend die Vorschreibung von
Finanzierungsbeiträgen, zu Recht erkannt:
SPRUCH:
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die RTR-GmbH trug der Beschwerdeführerin mit dem hier nicht angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , auf, eine Anzeige als Postdiensteanbieter iSd § 25 Postmarktgesetz (PMG) zu erstattet, woraufhin diese die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrief. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1132/11-9, die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab, sowie wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, das an ihn gerichtete Rechtsmittel als unbegründet ab. Zugleich mit besagten Beschwerden zeigte die Beschwerdeführerin bei der RTR-GmbH die Erbringung eines Postdienstes gemäß § 25 Abs 1 PMG am XXXX an, und ergänzte diese Anzeige am XXXX hinsichtlich ihrer genauen Geschäftstätigkeiten.
2. Mit zweifachem Schreiben um den Jahreswechsel XXXX ersuchte die RTR-GmbH die Beschwerdeführerin, ihre Planumsatzzahlen für das Kalenderjahr XXXX bekanntzugeben, was diese unterließ, sodass die belangte Behörde den gefragten Planumsatz der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX (auf dem Boden des Umsatzes im Geschäftsjahres XXXX ) mit Euro XXXX schätze, und dieser dazu rechtliches Gehör einräumte, welches die Beschwerdeführerin nicht wahrnahm.
3. Nach Veröffentlichung des geschätzten Aufwandes des Fachbereichs Post und des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post durch die RTR-GmbH, beides für das Jahr XXXX , samt zugehörigem Schwellenwert schrieb die RTR-GmbH der Beschwerdeführerin die von dieser quartalsweise zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge mit Rechnungen vom XXXX vor, welche die Rechtsmittelwerberin nicht entrichtete, weil aus deren Sicht die Vorschreibungen richtlinien- und verfassungswidrig seien.
4. Daraufhin leitet die Post-Control-Kommission (die hiergerichtlich belangte Behörde) ein Verfahren zur bescheidmäßigen Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein und verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme, wozu sich diese verschwieg. Ebenso wenig äußerte sich die Rechtsmittelwerberin zur im Auftrag der belangten Behörde von der RTR-GmbH an sie erstatteten Mitteilung, die (geschätzten) Umsätze welcher Unternehmen in den geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche eingerechnet worden waren.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde (im Spruchpunkt I.) die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG, die quartalsmäßig fälligen auf Planumsätzen beruhenden Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX in der Höhe von insgesamt EUR
XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) an die RTR-GmbH, binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen an ein näher bestimmtes Konto (Spruchpunkt II.), zu zahlen.
Begründend führte sie - zusammengefasst - aus: die Beschwerdeführerin erbringe Dienste, die in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weswegen sie als Postdienstanbieterin nach § 3 Z 3 PMG zu klassifizieren sei, zumal sie diese Dienste der Behörde auch nach § 25 PMG angezeigt habe. Als Postdienstleisterin obliege es ihr aber ausweislich § 34a Abs 2 KOG, Finanzierungsbeiträge zu leisten.
6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; dies mit dem Begehren, 1.) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, 2a.) gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und § 34a KOG unionskonform dahin auszulegen, dass Postdiensteanbieter gemäß § 25 PMG - unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Umsatzschwelle - nicht von der Finanzierungspflicht von § 34a KOG erfasst werden und somit keinen Finanzierungsbeitrag zu dem in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs 3 und 4 KOG entstehenden Aufwand der RTR-GmbH betreffend Postbranche leisten müssen; in eventu 2b.) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Darüber hinaus regt die Beschwerdeführerin an, das Beschwerdefverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2014, Zl EU 2014/0008 (Zl 2012/03/0153), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.
7. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift. Das Bundesverwaltungsgericht setzt das Beschwerdeverfahren auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts de facto bis zur Klärung der unionsrechtlichen Fragestellungen aus.
8. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die zwischenzeitig ergangenen maßgeblichen Entscheidungen 1.) EuGH XXXX, Rs C-2/15, XXXX GmbH, und 2.) VwGH 20. Dezember 2016, 2016/03/0004, - zur behördlichen Gegenschrift rechtliches Gehör ein, wozu sich jene schriftlich äußert und nun neben der inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch Verfahrensfehler moniert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1. Der angefochtene Bescheid (und auch das Bundesverwaltungsgericht) stellt nachstehenden Sachverhalt fest:
"1) XXXX hat mit Schreiben vom XXXX die Erbringung von Postdiensten gemäß § 25 PMG angezeigt. Mit einem weiteren Schreiben vom XXXX hat
XXXX die vorgenannte Anzeige erstattet.
2) XXXX hat den Planumsatz für XXXX nicht bekanntgegeben.
3) Der Planumsatz von XXXX beträgt für das Jahr XXXX unter Berücksichtigung der von der RTR-GmbH vorgenommenen Schätzung EUR
XXXX . Die Schätzung der RTR-GmbH basiert auf dem Umsatzwert von
XXXX für das Geschäftsjahr XXXX .
4) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr XXXX wurden folgende Unternehmen, die mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr XXXX den Betrag von EUR XXXX .
5) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr XXXX auf EUR XXXX . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs 1 KOG EUR XXXX . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von rund EUR XXXX , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR XXXX Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für XXXX kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR
XXXX .
6) Für XXXX errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr XXXX wie folgt: Der geschätzte Planumsatz von XXXX beträgt EUR
XXXX , das sind XXXX % des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX für XXXX . Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX . XXXX lag mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.
7) Für das Jahr XXXX ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber XXXX in Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer).
8) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom XXXX , vom XXXX , vom
XXXX und vom XXXX in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom XXXX
.
9) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet."
2. Die RTR-GmbH hat den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in § 34 Abs 8 KOG vorgesehen - am XXXX auf ihrer Website unter XXXX veröffentlicht. Auch die Veröffentlichungen hinsichtlich anderer Jahre finden sich auf der Website der RTR-GmbH unter XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die erhobene Beschwerde, die Gegenschrift und die Replik.
Die Feststellungen sind jene des angefochtenen Bescheides, die von der Beschwerdeführerin gänzlich unbestritten blieben, und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die festgestellten Veröffentlichungen auf der Website der RTR-GmbH beruhen nicht nur auf einem hiergerichtlichen Abruf der genannten Websites, sondern stimmen auch mit dem dazu vorliegenden Behördenakt zweifelsfrei überein.
Soweit die Beschwerdeführerin ergänzenden Ermittlungsbedarf sieht, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, vor allem unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2016, Zahl 2016/03/0004, zu verweisen (siehe insbesondere Punkt II. Rz 13 ff.).
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
2. Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Post-Control-Kommission. In diesem Fall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (iSd § 44a Abs 2 PMG).
3. Vorauszuschicken ist ferner, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Schriftsätze in anderen Verfahren bezieht, ist dies auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH unzulässig und daher das dortige Vorbringen für dieses Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
a) Rechtsnormen
4. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 134/2015, lautet wortwörtlich:
"4. Abschnitt
Finanzierung der Tätigkeiten
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche
"§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.
(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche
§ 34a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.
(3) § 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."
5. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Postmarktgesetzes (PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 37/2018, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
[...]
2. "Postdienste" die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
3. "Postdiensteanbieter" Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
4. "Universaldienstbetreiber" ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;
[...]
Allgemeine Voraussetzungen
§ 24. (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
Anzeigepflicht
§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
Konzessionspflichtige Dienste
§ 26. (1) Einer Konzession bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50 g.
(2) Der Universaldienstbetreiber bedarf keiner Konzession; er gilt als Betreiber eines konzessionierten Postdienstes.
(3) Einer Konzession nach Abs. 1 bedarf nicht, wer
1. ausschließlich abgehende, grenzüberschreitende Briefsendungen befördert,
2. Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen oder
3. Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen, wie Kurierdienste.
4. Direktwerbung befördert; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält.
5. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
Postbehörden, Regulierungsbehörden
§ 37. (1) (...)
(2) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 38. (1) Die nach § 5 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Post-Control-Kommission (§ 40) zuständig ist.
(2) Die RTR-GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post als Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren. § 6 KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.
(3) (...)
Post-Control-Kommission
§ 39. (1) Zur Erfüllung der in § 40 genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.
(2) Die Geschäftsführung der Post-Control-Kommission obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Post-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3) (...)
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 44a. (1) (...)
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 6 Abs. 2 VwGVG), durch Senate."
6. Art 22 Abs 3 RL 2008/6/EG (Postdiensterichtlinie) lautet (auszugsweise) wie folg:
"(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet."
b) Finanzierungsbeiträge allgemein
7. Gemäß § 34a Abs 1 KOG dienen zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs 3 und 4 KOG entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt.
Die Finanzierungsbeiträge sind gemäß § 34a Abs 2 KOG von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.
8. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Postdiensteanbieterin iSd § 3 PMG handelt, ergibt sich unzweifelhaft aus der besagten Entscheidung des VwGH zur Beschwerdeführerin vom
XXXX , Zl XXXX . Ein Regulierungsbedarf ist schon deshalb (entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin) jedenfalls zu bejahen.
9. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (vergleichbaren) Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH hinsichtlich der Telekommunikation-Regulierung hinzuweisen, mit der dieser das dortige in gleicher Weise aufgesetzte System der Beitragsfinanzierung der Marktteilnehmer bestätigte (VwGH vom 6. April 2016, 2014/03/0058).
10. Folglich hat die RTR-GmbH die gegenständlichen Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen jeweils zum Ende eines Quartals - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen nationalen Bestimmungen - der Beschwerdeführerin rechtskonform vorgeschrieben und wurden diese Beträge mangels Entrichtung durch die Rechtsmittelwerberin dieser durch die Post-Control-Kommission rechtsrichtig nach § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG bescheidmäßig vorgeschrieben.
c) Zum Vorbringen der Unionswidrigkeit (in der Beschwerde):
11. Die beschwerdeführende Partei moniert, dass sie keine Universaldienstleistungen iSd Postdienste-Richtlinie erbringe und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne. Bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs 2 KOG sei dessen Wortlaut dahingehend zu reduzieren, dass die Postbranche nur jene Unternehmen umfasse, die entweder Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 PMG seien oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügten. Nachdem die Beschwerdeführerin weder Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 PMG sei, noch über eine Konzession nach § 26 PMG verfüge, wäre sie bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs 2 KOG nicht zur Leistung des durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages verpflichtet.
11.1. In einem ähnlich gelagerten Verfahren (welches die Beschwerde als gänzlich gleichgelagert bewertet) betreffend die Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 20014, 2012/03/0153, dem EuGH nach Art 267 AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"
11.2. Diese Frage hat der EuGH in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom XXXX , Rs C-2/15, XXXX , (wortwörtlich) beantwortet wie folgt:
"Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."
11.3. Der EuGH hat damit ausgesprochen, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der "Postbranche" unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstehen (VwGH 20. Dezember 2016, Zl 2016/03/0004).
Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
d) Zum Vorbringen der unvollständigen und unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes:
12. Die Beschwerde wendet sich gegen die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ermittelte Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr kein Stellungnahmerecht zum branchenspezifischen Gesamtumsatz eingeräumt worden sei, weil ihr weder die finanzierungsbeitragspflichtigen Marktteilnehmer, noch deren Einzelumsätze als Anteil am branchenspezifischen Gesamtumsatz bekannt gegeben worden seien. In Verstoß gegen § 34 Abs 8 iVm § 34 Abs 12 und 13 KOG sowie Art 22 Abs 3 der RL 2008/6/EG sei die "Effektivität des Rechtsschutzes" nicht gegeben und stünde ihr kein "wirksames Verfahren" offen. Infolge der falschen Anwendung der Rechtsgrundlagen seien der berechnete Gesamtumsatz bzw der Anteil der Beschwerdeführerin an diesem Gesamtumsatz in Höhe von XXXX % bzw EUR XXXX rechtswidrig.
13. In seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, 2016/03/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem gegen die Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes (sowie gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes) gerichteten Beschwerdevorbringen ausgesprochen:
"31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des § 34 iVm § 34a KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des § 34a KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:
32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 34 Abs 4 fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (§ 34 Abs 7 KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (§ 34 Abs 8 KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (§ 34 Abs 9 KOG).
33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (§ 34 Abs 10 bis 12 KOG).
34 § 34 Abs 13 KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd § 34 Abs 12 KOG.
35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend § 34 Abs 8 KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.
36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd § 34 Abs 8 KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in § 34 KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung (vgl VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (§ 34 Abs 13 letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung.
37 Mit dem gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes wie auch des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und damit auch gegen die angebliche Nichteinbeziehung von weiteren "wesentlichen Branchenteilnehmern" gerichteten Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt."
14. Für den Beschwerdefall ist festzuhalten, dass die RTR-GmbH, wie dargestellt, den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in § 34 Abs 8 KOG vorgesehen - am XXXX auf ihrer Website unter XXXX veröffentlicht hat. Hierfür wurden die Umsätze der unter Punkt II.1.1.4) der Feststellungen genannten Unternehmen herangezogen.
Die Beschwerdeführerin rügt nunmehr, dass die belangte Behörde die Rechtsgrundlagen für die Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und der wirksamen Geltendmachung einer unrichtigen Berechnung falsch angewendet habe; insbesondere hätte es der Offenlegung aller beitragspflichtigen Unternehmen und deren Umsätze bedurft, um das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu wahren. Somit seien der berechnete Gesamtumsatz sowie der Anteil der Beschwerdeführerin daran wie auch der vorgeschriebene Finanzierungsbeitrag rechtswidrig. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht im Recht:
Zum einen hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - entgegen ihrem Beschwerdevorbringen - mit Schreiben vom XXXX bekannt gegeben, welche Unternehmen für die Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes herangezogen worden sind.
Zum anderen ist die Aufschlüsselung der Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch Bekanntgabe der jeweiligen Einzelumsätze nicht erforderlich, um festzustellen, welchen Anteil die Beschwerdeführerin mit ihrem geschätzten Jahresumsatz (hier: EUR XXXX ) am branchenspezifischen Gesamtumsatz (hier: EUR XXXX ) hat:
Durch die Anwendung einfacher Prozentrechenregeln kann errechnet werden, dass der Anteil des Umsatzes der Beschwerdeführerin XXXX % am branchenspezifischen Gesamtumsatz beträgt. Wendet man diesen Prozentsatz nun auf den geschätzten branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH an, der nicht durch einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt getragen wird (somit EUR XXXX ), ergibt sich daraus - wie schon von der belangten Behörde zutreffend vorgeschrieben - für das Jahr XXXX ein netto-Finanzierungsbeitrag von EUR XXXX (plus 20 % USt in Höhe von EUR XXXX brutto sohin EUR XXXX ), den die Beschwerdeführerin zu entrichten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zudem im zitierten Erkenntnis ausdrücklich aus, dass für eine "Korrektur" der Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung gemäß § 34 Abs 8 KOG kein Platz sei. So sei es mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in § 34 KOG nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes, der Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern zu leistenden Finanzierungsbeiträge sei, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof legte dar, dass eine allfällige "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten sei, wonach nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen habe.
Im vorliegenden Fall wird ein Verfahren nach § 34 Abs 13 erster Satz KOG, nicht aber nach § 34 Abs 13 zweiter Satz iVm Abs 12 KOG durchgeführt. Selbst wenn daher die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens zur Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge für XXXX in Kenntnis über die Einzelumsätze ihrer Mitbewerberinnen gesetzt worden wäre, so hätte dies nichts am bereits veröffentlichten branchenspezifischen Gesamtumsatz, der Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern zu leistenden Finanzierungsbeiträge war, ändern können. Nach der eindeutigen Rechtsprechung ist die der Beschwerdeführerin vorschwebende "Korrektur" nach Feststellung und Veröffentlichung iSd § 34 Abs 8 KOG nicht möglich (vgl VwGH 20. Dezember 2016, 2016/03/0004, Rz 36).
15. Wenn die Beschwerdeführerin den Sinn der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs 8 KOG ua darin sieht, dass die Branchenteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben könnten, was ein notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes wäre (vgl § 34 Abs 8 KOG: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter
Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen ... zu
veröffentlichen"; Hervorhebung nur hier), ist ihr Folgendes zu entgegnen:
§ 34 Abs 8 KOG lautet: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen."
Gemäß § 34 Abs 8 KOG sind demnach sowohl der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH als auch der branchenspezifische Gesamtumsatz bis Ende Februar festzustellen (zu schätzen) bzw zu berechnen und jeweils zu veröffentlichen.
Entsprechend § 34 Abs 8 KOG wurden der branchenspezifische Gesamtumsatz der Branche Post, der geschätzte branchenspezifische Aufwand, der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt, der aus den Finanzierungsbeiträgen zu bestreitende Aufwand und die Schwellenwerte auf der Homepage der RTR-GmbH, wie dargestellt, veröffentlicht.
Hinsichtlich des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH hat die Feststellung und Veröffentlichung ausweislich des klaren Wortlautes (vgl Satz 1 des § 34 Abs 8 KOG) unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach § 34 Abs 4 KOG, dh Stellungnahmen zum Budget der RTR-GmbH, zu erfolgen.
Stellungnahmen der Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz sind im System des § 34 Abs 8 KOG hingegen nicht vorgesehen. Dieser ist auf Basis der nach § 34 Abs 7 KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen (vgl Satz 3 des § 34 Abs 8 KOG).
Das Recht auf Stellungnahme zum branchenspezifischen Gesamtumsatz wird den Beitragspflichtigen dann im Folgejahr vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes (sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes) eingeräumt (vgl § 34 Abs 11 KOG), weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Für die von der Beschwerdeführerin intendierte extensive Interpretation der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs 8 KOG bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keinen Raum. Die behauptete Beeinträchtigung der Effektivität des Rechtsschutzes liegt daher im gegenständlichen Verfahren vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes sowie des branchenspezifischen Aufwands nicht vor. Ob es in einem Verfahren zur Feststellung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und Gesamtumsatzes (§ 34 Abs 11 KOG) sowie der möglichen Nachverrechnung geleisteter Finanzierungsbeiträge (§ 34 Abs 12 KOG) zu einer Beeinträchtigung der Effektivität des Rechtsschutzes kommen kann, ist für das vorliegende Verfahren nicht gegenständlich.
Entgegen ihrem Vorbringen steht der Beschwerdeführerin durch das von ihr in Anspruch genommene Beschwerderecht vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ein wirksames Verfahren gemäß Art 22 Abs 3 RL 2008/6/EG offen, der "lediglich" Folgendes vorsieht: "(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann." Auch aus dieser Bestimmung lässt sich daher weder ein gesondertes Stellungnahmerecht der Beschwerdeführerin, noch eine Pflicht der belangten Behörde zur Veröffentlichung aller Einzelumsätze der in der Postbranche tätigen Unternehmen ableiten.
16. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids ist deshalb abzuweisen, weshalb dem Rechtsmittel insgesamt (auch in Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) nicht Folge zu geben ist.
17. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl zB VwGH 29. Jänner 2014, 2013/03/0004; 28. August 2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl VwGH 23. Oktober 2013, 2012/03/0002; 27. September 2013, 2012/05/0212).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht substantiiert bestritten; im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist insbesondere vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20. Dezember 2016, 2016/03/0004) und des EuGH (XXXX, Rs C-2/15 - XXXX ), geklärt.
Der in der Beschwerde thematisierte Umfang der Veröffentlichungspflicht betrifft eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität; auch aus diesem Grund war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (vgl zum zulässigen Absehen von einer Verhandlung bei "nicht übermäßig komplexen" Rechtsfragen VwGH 13. September 2017, Ra 2016/12/0104 sowie Ra 2016/12/0097 und e contrario aus VwGH 27. März 2018, Ra 2016/06/0053 und VwGH 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043 mwN).
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
18. Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, die Rechtslage klar ist und sich auf die unter A) oben zitierte Judikatur stützen kann, der die vorliegende Entscheidung folgt.
Schlagworte
Anzeigepflicht, Aufsicht, Berechnung, EuGH, Finanzierungsbeitrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2129917.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019