TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W197 2210944-1

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W197 2210944-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahl 1206534102-181149112, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Feststellungen):

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Syrien und reiste unbekannten Datums mit einem norwegischen Konventionspass ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2018 einen Asylantrag. Zuvor ist er in zumindest 6 Länder der EU illegal eingereist und hat sich dort rechtsgrundlos aufgehalten. Neben Norwegen hat er auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden wurde.

1.2. Dem BF kommt ein temporäres Aufenthaltsrecht in Norwegen zu, was die norwegische Behörde im Zuge eines unverzüglich eingeleiteten Konsultationsverfahren auch sofort bestätigte.

1.3. Auf Grund der Erstbefragung und der Einvernahme durch die Behörde am 04.10.2018 steht fest, dass der BF gesund, im Bundesgebiet nicht integriert, mittellos, ohne gesicherte Unterkunft und nicht in der Lage ist, in Österreich seinen Lebensunterhalt auf legale Art sicherzustellen.

1.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der Behörde vom 12.10.2018 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Norwegen zurückzubegeben habe. Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandebringung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Norwegen zulässig ist.

1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2018 wurde die Beschwerde des BF gegen den zurückweisenden Bescheid der Asyl-Behörde als unbegründet abgewiesen. Das BVwG erkannte, dass Norwegen hinsichtlich des BF schutzwillig und schutzfähig sei. Die Die Anordnung zur Außerlandebringung ist durchführbar.

1.6. Der BF ignorierte in der Folge die Anordnung der Behörde, reiste nicht freiwillig aus und verblieb illegal in Österreich. Der BF wurde daher festgenommen und am 29.11.2018 zur Abschiebung nach Norwegen am Flughafen Schwechat in ein bereitstehendes Linienflugzeug verbracht. Der BF bestieg das Flugzeug, teilte in der Folge dem Flugkapitän jedoch mit, dass er nicht nach Oslo fliegen wolle und verließ das Flugzeug. Der Flug musste storniert werden. Der BF hat sohin durch sein unkooperatives Verhalten die Abschiebung vereitelt, wobei er ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht nach Norwegen zurückkehren wolle.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom 30.11.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG i.V.m.

§ 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde setzte sich im Bescheid mit dem bisherigen Verhalten des BF, seiner Nichtintegration im Bundesgebiet, mit Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein gelinderes Mittel auseinander. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.

1.8. Gegen die Anordnung der und fortdauernde Anhaltung in Schubhaft auf Grund des angefochtenen Mandatsbescheides erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, keine Fluchtgefahr bestehe und die Behörde mit einem gelinderen Mittel das Auslangen hätte finden können. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zu beheben, die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung, Barauslagen- und Aufwandersatz beantragt.

1.9. Die Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift im Sinne des Akteninhaltes und beantragte kostenpflichtig die Abweisung der Beschwerde. Zugleich teilte die Behörde mit, dass die Abschiebung des BF per Flug am 07.01.2019 organisiert wurde.

1.10. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Verfahrensgang werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet nicht integriert, mittel-, wohnungs- und einkommenslos ist. Er hat dezidiert zum Ausdruck gebracht, nicht nach Norwegen zurückkehren zu wollen, da er dort um sein Leben fürchte. Der BF ist daher auch trotz rechtlicher Verpflichtung nicht freiwillig nach Norwegen ausgereist und hat eine Flugabschiebung vereitelt.

1.3. Der BF ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens gänzlich vertrauensunwürdig. Er hat in der Schweiz, in Norwegen und Österreich Asylanträge gestellt und ist zuvor in zumindest 6 Länder der EU illegal eingereist und hat sich dort rechtsgrundlos aufgehalten. Er hat in drei Ländern der EU auch Asylanträge gestellt.

1.4. Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend die Außerlandesbringung des BF nach Norwegen eingeleitet und organisiert. Die Abschiebung des BF steht unmittelbar bevor.

1.5. Die Schubhaft ist verhältnismäßig. Der BF ist haftfähig.

1.6. Dem wirkungsvollen Vollzug des Asyl- und Fremdenrechts kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

2.2. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und hat seine Außerlandesbringung durch aktives Handeln verhindert. Dieser Sachverhalt wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der BF will keinesfalls nach Norwegen zurückkehren, da er dort um sein Leben fürchtet.

2.3. Der BF hat bisher nicht gezögert, zum eigenen Vorteil in verschiedene Länder der EU illegal einzureisen und sich dort rechtsgrundlos aufzuhalten. Er hat aus diesem Grund auch in drei Ländern der EU Asylanträge gestellt.

2.4. Angesichts des Verhaltens des BF ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass akute Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf besteht und mit Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen nicht gefunden werden kann. Sie hat daher über den BF als ultima ratio zum Zweck der Sicherung der Abschiebung zu Recht die Schubhaft verhängt. Im Hinblick auf die nahe Flugabschiebung, die dem BF auch bekannt ist, ist aufgrund des bisherigen Verhaltens und der Nichtintegration im Bundesgebiet mit Sicherheit davon auszugehen, dass der BF sich der Außerlandesbringung durch Untertauchen entziehen wird.

2.5. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die Anhaltung des BF in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Der BF ist haftfähig.

2.6. Die Behörde hat zeitgerecht und zweckmäßig das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF betrieben, Verzögerungen der Abschiebung sind im Verhalten des BF begründet.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Das diesbezügliche Vorbringen des BF geht sohin ins Leere.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß § 76 FPG i.d.F. vom 01.09.2018 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern Fluchtgefahr vorliegt, die Schubhaft verhältnismäßig ist und sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gem. § 67 FPG gefährdet oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.

3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet daher zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Das bisherige Verhalten des Fremden gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren der BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Verzögerungen bei der Abschiebung liegen im alleinigen Verhalten des BF begründet. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung nach Norwegen rechtlich oder faktisch unzulässig oder nicht möglich wäre.

3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Behörde hat Kostenersatz begehrt.

3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Eingabegebühr

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Ausreisewilligkeit, Eingabengebühr, Fluchtgefahr,
Kostenersatz, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2210944.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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