TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 W201 2175969-1

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W201 2175972-1/7E

W201 2118550-1/10E

W201 2118551-1/9E

W201 2175971-1/7E

W201 2175969-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF über die Beschwerde von 1) XXXX , XXXX, 2) XXXX , XXXX, 3) mj. XXXX , XXXX, 4) mj. XXXX , XXXX und 5) mj. XXXX , XXXX, alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ: 1) RD Niederösterreich 1103378410-160127264 vom 07.11.2017, 2) RD Steiermark 102894805-14891452 vom 28.10.2015, 3) RD Steiermark 1028949500-14891525 vom 28.10.2015, 4) RD Niederösterreich 1103376002-160127272 und 5) RD Niederösterreich 1150740303-170517434 vom 07.11.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2018 zu Recht erkannt:

I. A) Dem Antrag der XXXX , XXXX auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. A) Dem Antrag des XXXX , XXXX auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. A) Dem Antrag des mj. XXXX , XXXX auf internationalen Schutz wird stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. A) Dem Antrag der mj. XXXX , XXXX auf internationalen Schutz wird stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

V. A) Dem Antrag der mj. XXXX , XXXX auf internationalen Schutz wird stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

V. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Zweitbeschwerdeführer sowie der mj. Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.08.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er vor 17 Jahren aus Afghanistan in den Iran geflüchtet sei. Er sei aber auch dort von den Feinden seines Vaters mit dem Umbringen bedroht worden. Religiöse, ethnische oder politische Fluchtgründe lägen nicht vor.

Am 13.11.2014 erfolgte eine Befragung durch Organe des BFA. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, sein Vater habe einen Mann getötet, der die Tante väterlicherseits entehrt habe. Die Familie sei dann in den Iran geflohen. Auch im Iran hätte die Täterfamilie den Zweitbeschwerdeführer und dessen Bruder gefunden und geschlagen, er habe Angst, dass er umgebracht würde.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl RD Steiermark (BFA, belangte Behörde) erließ am 28.10.2015 die im Spruch unter Pkt 2) und 3) angeführten Bescheide.

Die belangte Behörde wies unter Spruchpunkt I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab.

Unter Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Spruchpunkt I. wurde ua dahingehend begründet, dass die im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse eine Asylgewährung nicht zu tragen vermögen.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2015 wurde den Beschwerdeführern die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

4. Der Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer brachten fristgerecht im Wege ihrer (damaligen) Vertretung Beschwerde jeweils gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide ein. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Blutrache auseinandergesetzt. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei zudem sehr schlecht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde als nicht gegeben erachtet. Weiters wurde auf diverse Entscheidungen zum Thema Blutrache verwiesen.

Es werde die Behebung der Spruchpunkte I. sowie die Asylzuerkennung beantragt. Ebenso werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

5. Die Erstbeschwerdeführerin sowie die mj. Viertbeschwerdeführerin reisten gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 22.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 26.01.2016 fand die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei geflohen, weil ihr Vater krank sei und sich ihr Ehemann mit ihrem Sohn bereits in Österreich aufhielten. Sie habe keine religiösen, ethnischen oder politischen Fluchtgründe.

Am 07.11.2017 erfolgte eine Befragung durch Organe des BFA. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Familie ihres Mannes, bei der sie gelebt habe, sei sehr konservativ und religiös.

6. Am 02.05.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin den Asylantrag für die in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl RD Niederösterreich (BFA, belangte Behörde) erließ am 07.11.2017 die im Spruch unter Pkt 1),

4) und 5) angeführten Bescheide.

Die belangte Behörde wies unter Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab.

Unter Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Spruchpunkt I. wurde dahingehend begründet, dass die geltend gemachten Gründe asylrechtlich irrelevant seien und demnach nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten.

8. Die Erst-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin brachten im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide ein. Es werde auf dieselben Beschwerdegründe verwiesen, wie beim Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer.

8. Am 08.11.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie immer im Iran gelebt habe. Sie habe dort 12 Jahre lang eine Schule besucht und maturiert. Im Iran habe sie als Schneiderin gearbeitet. Ihr Fluchtgrund sei, dass ihr Ehemann vor ihr mit dem gemeinsamen Sohn nach Ö geflohen sei, auch sei die Familie des Ehemannes sehr radikal und religiös gewesen. In dieser Zeit habe sie auch Depressionen bekommen. Sie sei auch in Behandlung gewesen und habe auch Medikamente bekommen. Jetzt gehe es ihr gut. Sie wolle unbedingt eine Ausbildung machen und so leben, wie sie es sich gewünscht habe. Sie habe sich bereits informiert und möchte ein Hochschulstudium absolvieren.

Der Zweitbeschwerdeführer schilderte detailreich nochmals jenes Fluchtvorbringen, wie er es schon bei der Erstbefragung und der Befragung durch Organe des BFA vorgebracht hatte. Er habe Angst, dass ihn die die verfeindete Familie in Afghanistan finden und umbringen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige, im Iran geboren, hat im Iran gewohnt, ist Angehörige der Hazara und schiitische Muslima. Sie ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und Mutter von 3 Kindern (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin). Im Iran hat sie 12 Jahre lang die Schule besucht und diese mit der Matura abgeschlossen. Sie hat im Iran als Schneiderin gearbeitet.

Sie hat in Österreich Deutschkurse absolviert und kann deutsch lesen und schreiben.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung zeigte sie sich als sehr selbstbewusste Frau. Auch das Familienbild der bf Familie entspricht dem westlichen Modell. Die Erstbeschwerdeführerin lehnt die afghanischen Traditionen ab. Sie führt ein selbstbestimmtes Leben. Sie hat sich bereits beim Integrationsfondsdarüber informiert, ob ihre Matura anerkannt wird, da sie den Wunsch hat, Pharmazie bzw. Pharmakologie zu studieren.

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine junge selbstständige Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich eine weitere Ausbildung zu machen, einer Arbeit nachzugehen, um berufliche Selbstständigkeit zu erlangen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde.

In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin sind Umstände gegeben, die geeignet sind, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

1.1.2. Der Zweitbeschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Daykundi. Im Kindesalter ist der Zweitbeschwerdeführer mit seinen Eltern in den Iran gezogen, nachdem sein verstorbener Vater in einen tödlichen Streit verwickelt war. Er ist Hazara und schiitischer Moslem. Er ist mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet und Vater von 3 Kindern (Drittbeschwerdeführer, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin). Der Zweitbeschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen.

Er kann auf Persisch ein wenig lesen aber nicht schreiben. Eine Schule hat er nicht besucht. Im Iran hat er als Bauer, Maurer und Maler gearbeitet. In Österreich hat er Deutschkurse absolviert.

In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer sind die vorgebrachten Gründe geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

1.1.3. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist der 13-jährige gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.

In Bezug auf den Drittbeschwerdeführer sind die vorgebrachten Gründe geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

1.1.4. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sind afghanischer Staatsangehörige, Hazara und schiitische Moslems. Die Fünftbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren.

Für die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind gesund, die Fünftbeschwerdeführerin leidet an einer generalisierten idiopathischen Epilepsie.

Die bf Familie hat keine Angehörigen in Österreich. Alle Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw strafunmündig.

1.2. Zu Afghanistan

Zu Afghanistan:

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1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 28.5.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (25.11.2017): A Matter of Regisration: Factional tensions in Hezb-e Islami, https://www.afghanistan-analysts.org/a-matter-of-registration-factional-tensions-in-hezb-e-islami/, Zugriff 16.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (11.10.2017): Mehwar-e Mardom-e Afghanistan: New opposition group with an ambiguous link to Karzai, https://www.afghanistan-analysts.org/mehwar-e-mardom-e-afghanistan-new-opposition-group-with-an-ambiguous-link-to-karzai/, Zugriff 28.5.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (21.8.2017): The Ghost of Najibullah: Hezb-e Watan announces (another) relaunch, https://www.afghanistan-analysts.org/the-ghost-of-najibullah-hezb-e-watan-announces-another-relaunch/, Zugriff 28.5.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (4.5.2017): Hekmatyar's Return to Kabul: Background reading by AAN, https://www.afghanistan-analysts.org/hekmatyars-return-to-kabul-background-reading-by-aan/, Zugriff 17.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (3.5.2017): Charismatic, Absolutist, Divisive: Hekmatyar and the impact of his return, https://www.afghanistan-analysts.org/charismatic-absolutist-divisive-hekmatyar-and-the-impact-of-his-return/, Zugriff 17.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (22.1.2017): Afghanistan's Incomplete New Electoral Law: Changes and Controversies, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistans-incomplete-new-electoral-law-changes-and-controversies/, Zugriff 16.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (18.12.2016): Update on Afghanistan's Electoral Process: Electoral deadlock - for now, https://www.afghanistan-analysts.org/update-on-afghanistans-electoral-process-electoral-deadlock-broken-for-now/, Zugriff 4.6.2018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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