TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 W141 2199980-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W141 2199980-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.05.2018, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 19.12.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.

1.2. Mit Schreiben vom 26.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und diesem innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

1.3. Mit bei der belangten Behörde am 14.03.2018 einlangten Schreiben hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingebracht.

Unter Vorlage neuer medizinischer Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gutachten der belangten Behörde der erhebliche Defekt der Lendenwirbelsäule (wie dem beiliegenden Befund zu entnehmen sei) übersehen worden wäre. Darüber hinaus sei auch die Schädigung der Kniegelenke falsch bewertet worden, da im rechten Kniegelenk das Kreuzband seit einem Verkehrsunfall 2012 gerissen sei, ebenso wie der Meniskus, was zu erheblicher Instabilität und Schmerzen führen würde. Der diesbezügliche MRT-Befund wäre jedoch ignoriert worden, da er bereits über drei Jahre alt sei. Dies würde jedoch nichts an der Sachlage ändern. Die Schwere der Verletzung sei auch durch ein Sachverständigengutachten dokumentiert worden.

1.4. Zur Überprüfung der schriftlichen Stellungnahme und den nachgereichten Befunden wurde von der belangten Behörde eine ergänzende medizinische Stellungnahme desselben Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage am 22.05.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die neu vorgelegten Befunde und Einwendungen keine Änderung der Bewertung bewirken.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage eines unfallchirurgisch-fachärztlichen Gutachtens vom 19.09.2012 sowie der Ambulanzkarte vom 02.07.2018 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin die Schäden der LWS und das völlig desolate rechte Knie ignoriert worden wären. Es könne nicht sein, dass eine erhebliche HWS-Schädigung von 30 % und sechs weitere erhebliche Leiden, die dem Beschwerdeführer den Alltag zur Mühsal machten und den Beruf gekostet hätten, nicht zum Behinderungsgrad addiert worden seien.

3.1. Zur Überprüfung der Einwende sowie der neu vorgelegten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung beim Beschwerdeführer 30 vH betrage.

3.2. Mit Schreiben vom 16.11.2018 langte eine weitere ergänzende Begründung der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand: BMI 23,9.

Größe 183 cm, Gewicht 80 kg, RR 160/100, 53 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse, Bandmaß Unterarm rechts 26,3 cm, links 26,5 cm.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des linken Unterarms, der linken Hand, Ring- und Kleinfinger links als gestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Handgelenk links, Daumensattelgelenk links: diffus ggr. Druckschmerzen, sonst unauffällig

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenk rechts frei, links geringgradig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich.

Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse, Bandmaß Oberschenkel bds 47,5 cm. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk rechts: äußerlich unauffällig, endlagige Beugeschmerzen,

Zohlen negativ, stabil. Kniegelenk links: unauffällig.

Hallux valgus rechts

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz und DS untere LWS und paralumbal L4 bds, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt mit angelegter Schiene und Verband im Bereich des linken Handgelenks und weicher Schiene um den Hals, mit einem Gehstock rechts geführt, das Gangbild barfuß ohne Anhalten ist hinkfrei und unauffällig, zügige Gesamtmobilität.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation der HWS, Cervikolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit, jedoch ohne Wurzelreizzeichen.

02.01.02

30 vH

2

Abnützungserscheinungen beider Handgelenke Wahl dieser Position, da rezidivierende Beschwerden beidseits und geringgradige funktionelle Einschränkung linkes Handgelenk.

02.06.21

20 vH

3

Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung.

02.02.01

10 vH

4

Generalisierte Angststörung, Depressio Unterer Rahmensatz, da Bedarfsmedikation ausreichend.

03.06.01

10 vH

5

Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne funktionelle Einschränkung.

02.02.01

10 vH

6

Hallux valgus rechts Fixer Richtsatzwert.

02.05.38

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Das Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 19.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 09.07.2018.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie die Aktenlage.

Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Beschreibung dazu sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die befasste Sachverständige fasst die vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar wie folgt zusammen:

* MRT der LWS vom 01.03.2018 (Protrusion L5/S1 mit Bedrängung der Nervenwurzel S1 links und L5 beidseits, multisegmentale Spondylarthrose)

* MRT rechtes Kniegelenk vom 19.04.2012 (Meniskuseinriss medial, alte vordere Kreuzbandruptur im proximalen Drittel, Knorpelüberzug regelrecht, kein Erguss)

* Befund Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 24.10.2017 (generalisierte Angststörung mit Angst- und Panikattacken, Depressio, Zustand nach Nukleoplastie C6/C7. Bei immer wieder auftretenden Panikattacken nehme er Psychopax. Parästhesien C7/Th1 links. Empfehle Pregabalin, Psychopax bei Bedarf)

* MRT der HWS vom 02.11.2017 (Blockwirbel C5/C6, Osteochondrose C3 bis C5)

* Sonografie der Schilddrüse vom 11.10.2017 (Struma nodosa rechts)

* Röntgen gesamte Wirbelsäule, Beckenübersicht, Handgelenkvergleich, Kniegelenkvergleich vom 11.10.2017 (hochgradige Spondylosis deformans C3 bis C6, Vertebrostenose C3/C4 nicht auszuschließen, mäßige Spondylosis deformans untere LWS. Beckenübersicht: mäßige bilaterale Koxarthrose. Handgelenk: incipiente bilaterale Rhizarthrose. Kniegelenk: incipiente Varus-und Femoropatellararthrose)

* Gutachten Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie vom 19.09.2012, erstellt im Auftrag der XXXX (Verletzung am 01.03.2012: Dist. col. vert. cerv., Cont. omi dext., Cont. gen. dext., Rupt. lig. gen. dext, Rupt. men. med. gen. dext.) - Rezidivierende Beschwerden der HWS werden in der Einstufung berücksichtigt.

Die dokumentierte Ruptur des vorderen Kreuzbands ist beidseits ausreichend muskulär kompensiert, Folgeschäden sind weder bei der radiologischen noch bei der klinischen Untersuchung feststellbar.

* Bericht neurochirurgische Ambulanz vom 02.07.2018 (Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein am ehesten S1, keine Paresen, Gehleistung reduziert auf maximal 10 min, dann zunehmend Kreuzschmerzen. Röntgen LWS vom 11.10.2017: schwere Osteochondrose L5/S1 bei Retrolisthese, MRT der LWS vom 01.03.2018: schwere Osteochondrose. Empfehle CT-gezielte Facettengelenksinfiltration L5/S1) - steht nicht in Widerspruch zu getroffener Einstufung.

Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die befasste Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation der HWS, Cervikolumbalsyndrom, unter der Richtsatzposition 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wird. Sie erklärt klar und schlüssig, dass die Einstufung des Leidens mit dem unteren Rahmensatz erfolgt, da der Beschwerdeführer an rezidivierenden Beschwerden und mittelgradig eingeschränkter Beweglichkeit leidet, jedoch ohne Wurzelreizzeichen.

Die Abnützungserscheinungen beider Handgelenke, Leiden 2, wird unter der Richtsatzposition 02.06.21 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH eingestuft. Die Sachverständige begründet die Wahl dieser Position einerseits mit den rezidivierenden Beschwerden beidseits sowie andererseits aufgrund der geringgradigen funktionellen Einschränkung des linken Handgelenks.

Die Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, Leiden 3, die generalisierte Angststörung/Depressio, Leiden 4, sowie die Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke, Leiden 5, werden jeweils mit einem Grad der Behinderung von 10 % erfasst.

Im Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke sowie die Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke jeweils mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.02.01. eingestuft werden, da beim Beschwerdeführer rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung vorliegen.

Die unfallchirurgische Sachverständige erläutert detailliert, dass die Einstufungen mit den Positionen 02.02.01 jeweils gewählt wurden, da zwar geringgradige Beschwerden vorliegen, jedoch im Bereich beider Kniegelenke und beider Hüftgelenke jeweils keine funktionelle Einschränkung festzustellen ist. Die Position 02.05.19 bzw. 02.05.08 würde hingegen Funktionseinschränkungen geringen Grades vorsehen.

Leiden 4, die generalisierte Angststörung/Depressio wird aufgrund der ausreichenden Bedarfsmedikation ebenfalls mit dem unteren Rahmensatz der Richtsatzposition 03.06.01 bewertet.

Der Hallux valgus rechts, Leiden 6, wird unter der Position 02.05.38 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH erfasst. Hierbei handelt es sich um einen fixen Richtsatzwert.

Die befasste Sachverständige hält nachvollziehbar fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH zu bewerten ist und führt diesbezüglich weiter aus, dass das führende Leiden 1, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Die Sachverständige nimmt darüber hinaus ausführlich zu den Einsprüchen des Beschwerdeführers Stellung. Dieser bringt unter anderem vor, dass Schäden an der Lendenwirbelsäule und ein völlig desolates rechtes Kniegelenk, erhebliche HWS-Schädigungen und sechs weitere erhebliche Leiden vorlägen. Für die Einschätzung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO wären zudem objektivierbare funktionelle Defizite unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich.

Diesbezüglich führt die untersuchende Sachverständige aus, dass entsprechend den festgestellten mäßigen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule die Einstufung in der dafür vorgesehenen Höhe vorgenommen wurde. Es konnten weder Wurzelkompressionszeichen noch ein motorisches Defizit objektiviert werden. Sie hält nachvollziehbar und unzweifelhaft fest, dass sämtliche weiteren Leiden geringgradig ausgeprägt sind und entsprechend eingestuft wurden.

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit im eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten und die ergangene ergänzende Beschreibung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag des Beschwerdeführers weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 19.12.2017 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 19.12.2017 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie eine ergänzende medizinische Beschreibung, basierend auf der Aktenlage, eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Beschreibung sind schlüssig und frei von Widersprüchen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2199980.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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