Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §44a Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des GH in K, vertreten durch Dr. Josef Peissl und Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. März 1999, Zl. UVS 30.6-72/98-9, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft, weil er sich am 22. August 1997 um 17.33 Uhr in Köflach auf dem Gendarmerieposten Köflach nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er vermutlich am 22. August 1997 um
17.15 Uhr auf einer näher bezeichneten Straßenstelle der B 70 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenkraftwagens am 22. August 1997 um 17.15 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle der Bundesstraße 70 auf einen vor ihm stehenden Personenkraftwagen aufgefahren sei. Im Zuge der von einem Gendarmeriebeamten durchgeführten Amtshandlung habe dieser beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome festgestellt und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich auf dem Gendarmerieposten Köflach einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen. Dem habe der Beschwerdeführer zugestimmt. Auf dem Gendarmerieposten Köflach sei der Beschwerdeführer vor dem Alkotest darüber aufgeklärt worden, wie er den Alkomaten zu bedienen habe. Sodann seien mit ihm vier Blasversuche durchgeführt worden, wobei es jedoch bei keinem der Blasversuche ein gültiges Ergebnis gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei seitens der Beamten zwischen den einzelnen Blasversuchen nochmals aufgefordert worden, "ordentlich zu blasen", er sei auch auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung hingewiesen worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dass der angefochtene Bescheid gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG verstoße. Um 17.33 Uhr, der angeführten Tatzeit, sei erst der Alkomat eingeschaltet worden, bis dahin habe der Beschwerdeführer keine Handlungen begangen, die eine Verweigerung des Alkotests darstellen könnten. Der Beschwerdeführer sei von dem die Amtshandlung durchführenden Gendarmeriebeamten erst zum Alkotest aufgefordert worden, nachdem der Alkomat betriebsbereit gemacht worden sei. Er könne daher um 17.33 Uhr keine Verwaltungsübertretung begangen haben, "da eine Verweigerung des Alkotests bereits vor rechtswirksamer Aufforderung nicht denkbar ist."
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 97/03/0380, führen - geringfügige - Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort der Verwaltungsübertretung nicht schlechthin zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z. 1 VStG; sie haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Dass die vom Beschwerdeführer behauptete Ungenauigkeit der Tatzeitangabe eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte oder die Gefahr einer Doppelbestrafung besorgen ließe, hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan und kann auch der Verwaltungsgerichtshof nicht finden. Die vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/03/0254, und vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0070, sind insofern anders gelagert, als die - dortigen - Beschwerdeführer, obwohl sie mehrmals zur Atemluftprobe aufgefordert worden waren, wegen Verletzung der ersten an sie ergangenen Aufforderung bestraft wurden. Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu. In dem Beschwerdefall, der dem vom Beschwerdeführer weiters angeführten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0265 (Slg. Nr. 11.466/A), zugrunde lag, fehlten im Spruch des Straferkenntnisses (im Gegensatz zum vorliegenden Beschwerdefall) jegliche Angaben über Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Mai 1999
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030127.X00Im RIS seit
20.11.2000