TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W105 2208348-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W105 2208350-1/2E

W105 2208340-1/2E

W105 2208342-1/2E

W105 2208352-1/2E

W105 2208339-1/2E

W105 2208351-1/2E

W105 2208344-1/2E

W105 2208348-1/2E

W105 2208347-1/2E

W105 2208349-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 28.09.2018, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags

1.) der XXXX , geb. XXXX , 2.) der mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) der XXXX , geb. XXXX , 4.) des mj. XXXX , geb XXXX , 5.) der mj. XXXX , geb. XXXX , 6.) der mj. XXXX , geb. XXXX , 7.) der mj. XXXX , geb. XXXX , 8.) des mj. XXXX , geb. XXXX , 9.) des mj. XXXX , geb XXXX ,

10.) der mj. XXXX , geb. XXXX , StA von Afghanistan, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom XXXX , zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die

bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist Mutter der minderjährigen Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer (BF2 bis BF10). Alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF1 stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder am 16.03.2016 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG.

Begründend führte die BF1 aus, dass sie die Ehegattin des XXXX , StA. Afghanistan (= Bezugsperson), sei, dem mit Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die damit verbundene Aufenthaltsberechtigung sei seither stets verlängert worden, zuletzt bis 02.01.2018.

Am 16.03.2016 fand eine niederschriftliche Befragung der BF1 vor der ÖB Islamabad statt, in der diese auf die Frage, seit wann sie verheiratet sei, angab, dass sie seit 17 Jahren verheiratet wäre. Befragt, wie alt sie zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sei, gab sie an, dass sie 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei, als sie geheiratet habe.

Am 02.12.2016 fand eine niederschriftliche Befragung der Bezugsperson vor dem BFA statt, in welcher diese zusammenfassend angab, dass die Eheschließung mit der BF1 vor 17 Jahren, am 02.05.1999 stattgefunden habe. Nach Vorhalt, dass die BF1 angegeben habe, im Alter von 15 Jahren geheiratet zu haben, gab die Bezugsperson an, dass seine Ehegattin Analphabetin sei und daher ihr genaues Alter nicht angeben könne. Sie seien verwandt und hätten sie im selben Dorf gelebt. Die Ehe sei vor einem Mullah und vor Zeugen geschlossen worden, eine schriftliche Bestätigung gebe es nicht.

In der Folge übermittelte die ÖB Islamabad den Antrag und Sachverhalt am 18.03.2016 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Beschwerdeführer im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.

Mit Schreiben vom 13.12.2016 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, da ein Verfahren zur Aberkennung gemäß §§ 7 bzw. 9 AsylG betreffend die Bezugsperson geführt werde. Weiters hätten sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben, weil die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Die BF1 habe vorgebracht, die Ehefrau der Bezugsperson in Österreich zu sein. Zwecks Nachweis habe sie eine Heiratsurkunde vom XXXX vorgelegt. Die BF1 habe bei der Befragung vor der Österreichischen Botschaft angegeben, im Alter von 15 bzw. 16 Jahren die Ehe mit der Bezugsperson geschlossen zu haben. Sie habe auf ihren Angaben trotz des Vorhaltes, dass sich aus der Tatsache, dass sie seit 17 Jahren verheiratet sei mit dem Vergleich des Geburtsdatums ein tatsächliches Alter von 24 Jahren zum Zeitpunkt der Eheschließung ergebe, beharrt. Diesen Angaben der BF1 zufolge würde es sich bei der Eheschließung um eine in Österreich nicht akzeptable Kinderehe handeln. Die Ehe sei laut Angaben des Gatten der BF1 vor einem Mullah geschlossen worden und sei diese damals nicht registriert worden. Eine Heiratsurkunde bzw. Bestätigung über die erfolgte Eheschließung sei erst nach fünfjährigem Aufenthalt des Gatten in Österreich, nachdem dieser bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten hätte, am 30.12.2015 ausgestellt worden. Dadurch erscheine der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Urkunde als Nachweis einer Ehegemeinschaft unglaubwürdig. Aufgrund der vorgelegten Dokumente und der beharrlichen Angaben der BF1 sei eine tatsächliche Familieneigenschaft zweifelhaft.

Mit Schreiben vom 15.12.2016 wurde den Beschwerdeführern seitens der ÖB Islamabad Gelegenheit gegeben, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 erstatteten die Beschwerdeführer eine solche Stellungnahme und führten darin im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf das anhängige Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson auszuführen sei, dass dieses eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstelle. Es stelle eine Hauptfrage im eingeleiteten Aberkennungsverfahren des BFA dar. Demnach wäre die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln auszusetzen, bis über die Vorfrage entschieden worden sei. Zudem sei bislang kein Bescheid betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergangen, sodass nicht davon gesprochen werden könne, dass eine Gewährung desselben Schutzes gegenüber den Beschwerdeführern ausgeschlossen sei. Somit wäre den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren. Die Behörde habe die geplante Ablehnung der Einreiseanträge damit begründet, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Soweit das BFA in seiner Stellungnahme ausführe, dass die BF1 angegeben habe, dass sie die Ehe mit 15 oder 16 Jahren mit der Bezugsperson geschlossen habe und es sich dabei um eine ordre public-widrige Kinderehe handle, sei auszuführen, dass die BF1 keinerlei Schulbildung genossen habe, ihre eigene Geburtsurkunde nicht lesen könne und auch nicht gelernt habe, den Kalender zu lesen. Ihre Aussagen über ihr Alter zum Zeitpunkt der Eheschließung hätten daher einen verminderten Beweiswert. Aus den vorgelegten Urkunden gehe klar hervor, dass die BF1 im Jahr 1999 im Alter von XXXX Jahren geheiratet habe. Hätte die BF1 schon mit XXXX Jahren geheiratet, wäre die Ehe schon 1990 geschlossen worden. Es sei unwahrscheinlich, dass die BF1 nach fast 10 Jahren Ehe das erste Kind bekommen habe und innerhalb von 9 Jahren Ehe neun weitere Kinder zur Welt gebracht habe. Der Ablehnungsgrund der Behörde widerspreche somit schon den allgemeinen Denksätzen und Erfahrungen des Lebens. Aus einem Telefongespräch mit der BF1 gehe hervor, dass sie während ihrer Vorsprache bei der Botschaft angegeben habe, dass sie nicht genau wüsste, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung gewesen sei. Sie habe ausgesagt, dass sie wahrscheinlich zwischen XXXX Jahren alt gewesen sei. Sie sei zwar mehrfach nach ihrem damaligen Alter befragt worden, es sei ihr jedoch nicht - nicht in der Stellungnahme angeführt - auf verständlich Weise erklärt worden, dass sie laut den vorliegenden Unterlagen mit XXXX Jahren geheiratet habe. Die Ehe sei im Kreise der Dorfgemeinschaft vor einem Mullah und fünf Trauzeugen geschlossen worden. Es sei damals nicht üblich gewesen, Eheschließungen gerichtlich registrieren zu lassen. Eine offizielle Heiratsurkunde sei daher erst im Jahr 2015 beantragt worden. Die Behörde habe der Urkunde die Beweiskraft mit der Begründung abgesprochen, dass es in Afghanistan möglich sei, jedes Dokument mit jedem Inhalt auch entgegen den wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen. Es hätte jedoch spezifischer Untersuchungen bedurft, um eine Fälschung festzustellen. Vor dem kulturellen Hintergrund der BF1 und der Bezugsperson in Österreich würden zudem schon die gemeinsamen Kinder einen wichtigen Beweis für die rechtmäßige Ehe darstellen.

Noch am 29.12.2016 übermittelte die ÖB Islamabad diese weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer an das BFA.

Mit Schreiben via e-mail vom 20.07.2017 teilte das BFA der ÖB Islamabad mit, dass die negative Prognose aufrecht bleibe, da die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich Afghanistan, möglich sei. Infolge von Änderungen der Lage im Herkunftsstaat der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson sei anhand der aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten derzeit nicht mehr vorliegen würden und daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussichtlich nicht mehr verlängert würde.

Mit Schreiben vom 31.07.2017 wurde den Beschwerdeführern abermals Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung zu den oben angeführten Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 04.08.2017 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung und brachten zusammenfassend Folgendes vor: Die Feststellung der belangten Behörde, wonach den Beschwerdeführern mit der Bezugsperson ein Familienleben in Afghanistan möglich sei, sei nicht zu teilen, da der Herkunftsstaat von vornherein als Ort eines möglichen Familienlebens ausscheide. Wer in einem anderen Staat verfolgt werde, könne dort kein Familienleben führen. Bereits aus diesem Grund scheide Afghanistan als Herkunftsstaat der Antragsteller sowie der Bezugsperson als Ort der Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens aus. Aus dem Umstand, dass das gegenüber der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren in der Stellungnahme vom 20.07.2017 mit keinem Wort erwähnt worden sei, sei davon auszugehen, dass das Aberkennungsverfahren eingestellt worden sei, da die Voraussetzungen für die Aberkennung nicht mehr vorliegen würden. In Bezug auf das Alter der BF1 sei erneut zu betonen, dass diese über keinerlei Schulbildung verfüge und dass das von ihr angegebene Alter von 15 Jahren zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mit den restlichen Urkunden und den Geburtsdaten der Kinder in Einklang zu bringen sei. Auch sei aus dem vorgelegten Fragebogen für afghanische Asylwerber der ÖB Islamabad nicht ersichtlich, dass die BF1 darauf beharrt habe, dass sie XXXX Jahre zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sei. Es sei ihr auch nicht - wie in der Stellungnahme behauptet - in verständlicher Weise erklärt worden, dass sie laut den vorgelegten Urkunden im Alter von XXXX Jahren geheiratet habe. Auch sei zu betonen, dass selbst bei Eheschließung mit XXXX Jahren nicht automatisch von einer Ungültigkeit aufgrund des ordre public Grundsatzes ausgegangen werden müsse. Im vorliegenden Fall stelle die Ehe eine nach afghanischem Recht gültige Ehe dar. Auch sei die Ehe aus freiem Willen geschlossen worden. Da Ehepaar habe über 10 Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt und für die gemeinsamen 9 leiblichen Kinder gesorgt. Auch habe die BF1 von sich aus den Einreiseantrag gestellt, um das gemeinsame Familienleben in Österreich fortzusetzen. Zu den seitens des BFA geäußerten Zweifeln an der Beweiskraft afghanischer Urkunden sei anzumerken, dass keine nähere Konkretisierung erfolgt sei, an welchen Dokumenten aus welchen Gründen Zweifel bestehen würden.

Diese Stellungnahme wurde unverzüglich an das BFA zur neuerlichen Beurteilung weitergeleitet, welches am 14.08.2018 mitteilte, dass es auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte.

Mit Bescheid vom 16.08.2018 verweigerte die ÖB Islamabad die Visa mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde die Familienangehörigeneigenschaft der BF1 zur Bezugsperson zu Unrecht verneint worden sei. Zum Beweis hätten die Beschwerdeführer im Verfahren Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde sowie Fotos vorgelegt. Auch sei zu betonen, dass die BF1 laut Angaben der Bezugsperson an einer depressiven Störung leide, sodass die Familienzusammenführung dringend geboten sei. Trotz der beantragten DNA-Analyse zum Beweis der Familienangehörigeneigenschaft bzw. dem Antrag, ein Sachverständigengutachten über die Echtheit der vorgelegten Urkunden einzuholen, habe die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen an der pauschalen Einschätzung beharrt, dass es im Herkunftsstaat möglich sei, jedes Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen. Das Verfahren sei insgesamt wegen der Außerachtlassung wesentlichen Parteivorbringens und der Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung mit Rechtswidrigkeit belastet.

In der Folge erlies die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 28.09.2018, zugestellt ebenfalls am 28.09.2018, eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.

Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:

"... teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG nicht vorliegt, da die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

So gab die Erstbeschwerdeführerin bei der Befragung vor der belangten Behörde an, im Alter von XXXX Jahren bzw. XXXX Jahren die ehe mit der Bezugsperson geschlossen zu haben. Sie beharrte auf ihrer Angabe trotz des Vorhaltes, dass sich aus der Tatsache, dass sie seit 17 Jahren verheiratet ist, mit dem Vergleich des Geburtsdatums ein tatsächliches Alter von XXXX Jahren zum Zeitpunkt der Eheschließung ergibt. Diesen Angaben der Gattin zufolge würde es sich bei der Eheschließung um eine in Österreich nicht akzeptierte Kinderehe handeln. Darüber hinaus gab sie selbst an, dass die Ehe vor einem Mullah geschlossen und damals nicht registriert wurde. Eine Heiratsurkunde bzw. Bestätigung über die erfolgte Eheschließung wurde erst nach fünfjährigem Aufenthalt des Gatten in Österreich - nachdem er bereits den Status als subsidiär Schutzberechtigter erlangt hatte - am 30.01.2015 ausgestellt. Somit ist unstrittig, dass die Registrierung der Ehe im Nachhinein und in Abwesenheit des Ehegatten erfolgte. [...] Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zu § 13 Abs. 4 BFA-VG ist festzuhalten, dass es auf die Frage einer DNA-Analyse gar nicht ankommt, da der Einreisetitel schon deshalb zu versagen ist, weil es sich hier offenbar um eine Stellvertreterehe handelt und somit ohnehin keine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG 2005 besteht. (...)."

Dagegen brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2018 per email und somit fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein und verwiesen in inhaltlicher Hinsicht auf die bereits erstatteten Schriftsätze.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.10.2018 wurde am 25.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 16.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2015 wurde XXXX in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung, zuletzt bis 02.01.2018 erteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit,

dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung mehrerer Stellungnahmen der Antragsteller aufrechterhalten.

2.) Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der österreichischen Botschaft Islamabad und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Zurückverweisung:

Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

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-1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

-3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

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-1. dieser nicht straffällig geworden ist;

-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

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-1. dieser nicht straffällig geworden ist;

-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

-4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

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1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 aufgrund der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens vor dem 1. Juni 2016) anzuwendenden Fassung BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

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1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

....

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.

3. Diesem Erfordernis genügt die Mitteilung des Bundesamtes im gegenständlichen Fall im Ergebnis allerdings nicht:

Das BFA geht in seiner abschließenden Mitteilung davon aus, dass angesichts der Angaben der BF1, wonach diese XXXX oder XXXX Jahre zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sei, von einer dem ordre public widersprechenden Kinderehe auszugehen sei. Überdies sei die Heiratsurkunde erst, nachdem sich die Bezugsperson bereits 5 Jahre in Österreich aufgehalten habe, ausgestellt worden, sodass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Urkunde als Nachweis einer Ehegemeinschaft unglaubwürdig sei.

3.1. In der Beschwerdevorentscheidung stützt sich die ÖB Islamabad bei der Abweisung der Beschwerde auf diese Erwägungen und weiters auf den Umstand, dass es sich bei der geschlossenen Ehe aufgrund des Umstandes, dass die Registrierung der Ehe im Nachhinein und in Abwesenheit des Ehegatten erfolgt sei, um eine unzulässige Stellvertreterehe handeln würde (vgl. Seite 11 der Beschwerdevorentscheidung).

In dem Zusammenhang ist auf das jüngste Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0094-8 zu verweisen, in welchem der VwGH zur Frage der rückwirkenden Gültigkeit von traditionellen Eheschließungen durch ihre nachfolgende staatliche Registrierung Folgendes ausführt:

"Inhaltliche Vorbehalte gegen die revisionsgegenständliche Eheschließung - wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwanges - hat das BVWG nicht festgestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Anwesenheit beider Eheleute "jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben" gewesen sei und "daher am Willen der Brautleute keine Zweifel" bestünden.

Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte."

Durch die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass grundsätzlich allein der Umstand der nach der traditionellen Eheschließung erfolgten behördlichen Registrierung der Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson der Gültigkeit der Ehe, konkret deren rückwirkender Gültigkeit, nicht grundsätzlich entgegenstünde.

Der Einwand der ÖB Islamabad im behördlichen Verfahren, wonach in casu eine dem ordre public nach § 6 IPRG widersprechende und damit rechtsungültige "Stellvertreterehe" vorliege, erscheint im vorliegenden Fall verfehlt, da beide Brautleute jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, sodass am Ehewillen beider keine Zweifel bestehen. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt - entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung - beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist.

3.2. Einer rechtsgültigen Ehe würde jedoch gegebenenfalls der Umstand entgegenstehen, dass die BF1 zum Zeitpunkt der Eheschließung - wie von ihr behauptet - 15 Jahre alt gewesen sei. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Aussage der BF1 hinsichtlich ihres Alters bei der traditionellen Eheschließung in Afghanistan nicht mit dem auf den vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde etc., wonach die BF1 am XXXX geboren wurde) in Einklang zu bringen ist, denen zufolge sie zum fraglichen Zeitpunkt XXXX Jahre alt war. Eine abschließende Klärung des Alters der BF1 zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung erweist sich schon deshalb als unabdingbar notwendig, da es sich im Falle dessen, dass diese tatsächlich damals erst 15 Jahre gewesen sein sollte, um eine dem ordre public widersprechende Kinderehe handeln würde und dieser Ehe daher die Gültigkeit zu versagen wäre.

Aus diesem Grund wird es sich als notwendig erweisen, dass die von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegten Urkunden sämtlich auf Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen sind.

3.3. Auch wird durch Anfrage an das BFA und Beischaffung der betreffenden Akten abzuklären sein, ob gegen die Bezugsperson tatsächlich ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und welchen Ausgang dieses genommen hat.

3.4. Zur Abklärung der Vaterschaft zu den minderjährigen Kindern werden ebenfalls weitere Erhebungen durchzuführen sein, so auch der von diesen angebotene DNA-Test.

Erst nach Durchführung dieser Erhebungen und nach Beischaffung der betreffenden Informationen und Aktenbestandteilen wird abschließend beurteilt werden können, ob in Bezug auf die Beschwerdeführer die Voraussetzungen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG tatsächlich vorliegen.

Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen.

Gemäß § 11a Abs.2 FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe, Einreisetitel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W105.2208348.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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