TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W207 2205046-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2205046-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1963, vertreten durch den Verein ChronischKrank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.07.2018, OB:

XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte im Jahr 2017 einen Antrag auf Grundlage des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG); dieser Antrag wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) rechtskräftig abgewiesen. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.09.2017, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. "Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD; 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da ausreichend erhaltene Struktur und weitgehender Stabilisierung unter ambulanter Therapie", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung und

2. "Ekzembildung bei Histaminunverträglichkeit", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 01.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Festgestellt wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

Am 06.02.2018, bei der Behörde eingelangt am 08.02.2018, stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein ChronischKrank (Vollmacht vom 12.01.2018), beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 13.06.2018 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.04.2018 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Vorgutachten 07/2017: neurotische Belastungsreaktion, somatoforme Störung und posttraumatische Belastungsstörung, 03.05.01, 30%, Ekzembildung bei Histaminunverträglichkeit 10%, Gesamt-GdB 30

Das Leiden 1 des Vorgutachtens wird um 2 Stufen herabgesetzt da unter ambulanter Therapie weitgehend Stabilisierung.

Es werden neue Befunde vorgelegt.

Derzeitige Beschwerden:

Die Patientin berichtet im Beisein ihrer Sozialbetreuerin Frau B. dass alles anstrengend sei. Der Haushalt würde sie überfordern. Sie bekommt Hilfe von den Wiener Sozialdiensten ein- bis zweimal pro Woche, hat Ängste und es fehlt ihr an Ausdrucksfähigkeit, wenn sie etwas sagen möchte.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Solian sei ihr verschrieben worden, sie würde das demnächst einnehmen, sonst nimmt sie pflanzliche Antidepressiva und Beruhigungsmittel

Sozialanamnese:

Ledig, ein Sohn, gelernte Einzelhandelskauffrau mit LAP, 2011 letztmalig gearbeitet, bis vor Kurzem im Krankenstand, derzeit läuft die Evaluierung ihrer Arbeitsfähigkeit

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Psychologischer Befund vom 22.6.2017 Dr. A., zönästhetische Schizophrenie, Angst- und Panikstörung, schizotype Störung mit V.a.

Vorläufersyndrom

Im Vordergrund steht das endogenomorph-depressive Syndrom mit intensiven Angstgefühlen und Panikattacken sowie Körpergefühlstörung im Sinne von Zönästhesien, Störungen des Ich-Erlebens (Gedankenenteignung), optische und akustische Wahrnehmungsveränderungen bis hin zu akustischen Halluzinationen sowie kognitiven Störungen die testpsychologisch nicht zur Darstellung kommen.

Handschriftlicher Befund Dr. R. vom 30.11.2017: Frau K. befindet sich seit 3 Jahren bei mir in fachärztlicher Behandlung aufgrund eines schizophrenen Symptomatik. Sie ist nicht in der Lage zu arbeiten, aufgrund von zoenästhetischen Halluzinationen liegt sie manchmal tagelang im Bett.

Handschriftlicher Befund Dr. R. vom 10.10.2017: sie leidet weiterhin an ihrer schizophrenen Symptomatik insbesondere an zoenästhetischen Halluzinationen. Die Symptomatik ist mindestens seit 2012 vorhanden, es ist keine grundlegende Besserung zu erwarten.

Befundbericht Dr. R., 5.3.2018: Leider gibt es keine nennenswerte Änderung zum Vorbefund. Positiv zu vermerken ist, dass Frau K. sich selbst Nahrung zubereiten kann.

Aus fachärztlicher Sicht keine Arbeitsfähigkeit, enormer Leidensdruck

Untersuchungsbefund:

Klinischer Status - Fachstatus:

HN: unauff.,

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg.,

UE: MER stgl. mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab. neg.,

Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf

Gesamtmobilität - Gangbild:

Stand, Gang: unauff.,

Status Psychicus:

Pat. klar, wach, orientiert, wirkt etwas zögerlich, in den Antworten verhalten, spricht von Gesichtern die sie in ihren Haaren sieht, deshalb hätte sie sich eine Glatze rasiert, somit anamnestisch produktive Symptomatik, von der Stimmung depressiv, verhalten, im pos. Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, psychomotorisch reduziert, wirkt ängstlich überlagert, Realitätssinn eingeschränkt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Schizophrene Störung oberer Rahmensatz, da gelegentlich Wahninhalte. Die Angst-und Panikstörung sowie die depressive Symptomatik sind hier mit beurteilt.

03.07.01

40

2

Ekzembildung bei Histaminunverträglichkeit

01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine maßgeblich ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 wird aufgrund der vorliegenden Befunde als schizophrene Störung geführt und um 1 Stufe höher eingestuft

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

siehe oben

[X] Dauerzustand

Frau K. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 09.07.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.07.2018, gab die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme folgenden Inhalts, hier in anonymisierter Form wiedergegeben, ab:

"...

Frau K. wurde am 20.04.2018 von Dr. P. untersucht und bezüglich Ihrer neurologischen leiden unter der POS: 03.07.01 mit einem G.d.B von 40 % eingestuft,

Diesem Gutachten möchten wir die Stellungnahme der FA f. Neurologie Frau Dr. R. entgegenhalten, welche in Ihrem Befundbericht vom 09.07.2018 im Gegensatz zum SMS-Gutachten von einem mittelschweren Verlauf der Schizophrenen Störungen schreibt. Außerdem bestätigt sie auch das Vorliegen von mindestens 2 psychotischen Zustandsbilder innerhalb der letzten anderthalb Jahre und die anderen Voraussetzungen welche eine Einstufung unter der genannten Position rechtfertigen.

Aus diesem Grunde ersuchen wir Frau K. unter der POS: 03.07.02 zumindest mit einem G.d.B von 50 % einzustufen.

..."

Diesem Schreiben wurde ein Befund einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 09.07.2018 beigelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.07.2018 wurde die Vertretung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde telefonisch darüber informiert, dass die Stellungnahme vom 09.07.2018 - welche am 10.07.2018 bei der belangten Behörde eingegangen ist - bei der Bescheiderstellung (am 11.07.2018) nicht mehr berücksichtigt habe werden können und dass auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde hingewiesen werde.

Mit Schreiben vom 20.07.2018 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung gegen den Bescheid vom 11.07.2018, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt wird:

"...

I) Relevanter Sachverhalt

Unser Vereinsmitglied Frau K. stellte am 08.02.2018 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

In Folge wurde Frau K. am 20.04.2018 von Dr. P. untersucht. Auf Basis dieses Gutachtens, in welchem die schizophrene Störung mit 40% eingestuft wurde, erstellte die Behörde den abweisenden Bescheid

II) Beschwerdebehauptunq und Beschwerdebeqründunq

1) Der Abweisungsbescheid der belangten Behörde verletzt Frau K. in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses

2) Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus den folgenden Überlegungen:

Frau Dr. P. stufte die schizophrene Störung unter der Pos.Nr. 03.07.01 der Einschätzungsverordnung mit 40% ein.

Richtigerweise hätte die Einstufung aber unter Pos.Nr. 03.07.02 erfolgen müssen. Als Symptome für diese Einstufung wird laut Einschätzungsverordnung unter anderem auch das Vorliegen von mindestens 2 psychotischen Zustandsbildern innerhalb der letzten anderthalb Jahre und das Vorliegen eines mittelschweren Verlaufes der schizophrenen Störungen, angegeben. Diese Voraussetzungen liegen bei Frau K. eindeutig vor.

Dies wird auch im Befundbericht von der FA. f. Neurologie Frau Dr. R. vom 09.07.2018 bestätigt.

III) Beschwerdeerklärung und Anträge

Frau K. erhebt gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde in offener Frist gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 46 BBG iVm §§ 7 ff VwGVG

BESCHEIDBESCHWERDE

an das Bundesverwaltungsgericht und stellt den

Antrag

Das Bundesverwaltungsgericht möge:

a) Den Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2018 aufheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass von Frau K. vom 08.02.2018 stattgeben.

b) In eventu gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen

c) In eventu neuerlich Beweis aufnehmen lassen durch eine/n Sachverständige/n aus dem Fachgebiet Neurologie.

..."

Dieser Beschwerde wurde abermals der Befund einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 09.07.2018 beigelegt.

Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Beschwerde und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, welcher das Gutachten vom 13.06.2018 erstellt hatte, ein. In dieser Stellungnahme wird in inhaltlicher Hinsicht - hier im wesentlichen Teil wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"...

Der nachgereichte Befundbericht der betreuenden Psychiaterin deckt sich inhaltlich großteils mit den bereits vorliegenden Befunden. Neue, kalkülsändernde Beschwerden sind daraus nicht zu entnehmen.

Insgesamt beinhalten daher die vorgebrachten Argumente und eingereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich einer noch nicht ausreichend berücksichtigten Ausprägung der psychischen Krankheit. Insbesondere auch sind die angeführten, mindestens 2 psychotischen Zustandsbilder, während der letzten 1,5 Jahre, durch zeitnahe Berichte über diesbezüglich ambulante Interventionen, oder stationäre Behandlungen, eben nicht dokumentiert. Die bereits vorhandene Leidensbeurteilung wird somit auch weiterhin aufrechterhalten."

..."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. In Wahrung des Parteiengehörs wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben, dies unter Hinweis darauf, dass, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.

Innerhalb der dafür gewährten Frist wurde von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung keine Stellungnahme erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 08.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Schizophrene Störung; gelegentlich Wahninhalte. Angst-und Panikstörung sowie depressive Symptomatik sind inkludiert

2. Ekzembildung bei Histaminunverträglichkeit

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 13.06.2018 sowie die Beurteilungen in der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, welcher das Sachverständigengutachten vom 13.06.2018 erstattet hat, vom 03.09.2018 der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 13.06.2018 bzw. dessen Stellungnahme vom 03.09.2018.

Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.06.2018 wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.06.2018 wird durch die Stellungnahme vom 03.09.2018 bestätigt.

In der Beschwerde wird eingewendet, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende schizophrene Störung unter der Positionsnummer 03.07.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft worden sei. Richtigerweise hätte die Einstufung jedoch unter der Positionsnummer 03.07.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung erfolgen müssen. Als Symptome für diese Einstufung werde laut der Einschätzungsverordnung unter anderem auch das Vorliegen von mindestens zwei psychotischen Zustandsbildern innerhalb der letzten anderthalb Jahre und das Vorliegen eines mittelschweren Verlaufes der schizophrenen Störungen angegeben. Diese Voraussetzungen würden bei der Beschwerdeführerin eindeutig vorliegen, dies werde auch im vorgelegten Befund einer näher genannten Psychiaterin vom 09.07.2018 bestätigt. Aufgrund dieses Vorbringens bzw. aufgrund des vorgelegten Befundes vom 09.07.2018 wurde eine Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, welcher das Sachverständigengutachten vom 13.06.2018 erstellt hat, eingeholt. In seiner Stellungnahme führt der Sachverständige aus, dass sich der nachgereichte Befund einer näher genannten Psychiaterin vom 09.07.2018 inhaltlich großteils mit den bereits vorliegenden Befunden deckt. Neue, kalkülsändernde Beschwerden seien daraus nicht zu entnehmen.

Insgesamt beinhalten die vorgebrachten Argumente und der nachgereichte Befund der näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 09.07.2018 keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich einer noch nicht ausreichend berücksichtigten Ausprägung der psychischen Krankheit. Insbesondere sind auch die angeführten mindestens zwei psychotischen Zustandsbilder während der letzten eineinhalb Jahre nicht hinreichend konkret durch zeitnahe Berichte über diesbezüglich ambulante Interventionen oder stationäre Behandlungen dokumentiert. Daher wurde die bereits vorhandene Leidensbeurteilung im Gutachten vom 13.06.2018 durch den Facharzt für Neurologie in seiner Stellungnahme vom 03.09.2018 weiterhin aufrechterhalten.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertretung durch Übermittlung der ärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2018 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit für eine Stellungnahme eingeräumt, dies unter Hinweis darauf, dass, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertretung erstatteten innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 15.11.2018 - und bis zum heutigen Tag - keine Stellungnahme.

Die Beschwerdeführerin ist daher dem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie vom 13.06.2018 bzw. dessen Stellungnahme vom 03.09.2018 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie vom 13.06.2018 bzw. dessen Stellungnahme vom 03.09.2018. Diese im Verfahren eingeholten Unterlagen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 13.06.2018 bzw. dessen Stellungnahme vom 03.09.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.06.2018 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2205046.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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