TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W197 2211471-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2

Spruch

W197 2211471-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zahl 1109063408-181184376 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Feststellungen):

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste unbekannten Datums illegal ins Bundesgebiet ein. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der BF trat in den Asylverfahren mit verschiedenen Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten auf. Der BF hat dadurch seine Identität verschleiert, sich unkooperativ Verhalten und in allen Verfahren nicht mitgewirkt.

1.3. Der BF reiste zuvor in mindestens 2 weitere europäische Staaten illegal ein und stellte 2014 in Italien und 2015 in Deutschland Asylanträge. Er wartete den Ausgang dieser Verfahren jedoch nicht ab, sondern tauchte unter und setzte sich ins Ausland ab.

1.4. Der BF stellte am 21.03.2016 auch in Österreich einen Asylantrag. Das Verfahren wurde zugelassen.

1.5. Der BF erschien in der zugewiesenen GVS zwei Mal nicht zu seinem Transfer und tauchte unter. Ihm wurde in der Folge der Zutritt zur GVS verweigert.

1.6. Mit Urteil des LG Korneuburg vom 25.08.2016 wurde der BF wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und mehrerer Übertretungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF hatte sich gewalttätig einer Amtshandlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes widersetzt und dabei Beamte verletzt. Er drohte unter anderem auch, eine mit Benzin gefüllte Flasche anzuzünden. Der unbedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde in der Folge wegen neuerlicher Straffälligkeit widerrufen.

1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.04.2017 wurde der BF unter anderem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung und schwerer Sachbeschädigung sowie gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt, wobei ein Sachverständiger der Psychiatrie eine dissoziale und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Der Sachverständige führte weiter aus, dass der BF bei Konfrontation mit Institutionen wie Polizei oder Justiz zu schweren affektiven Entgleisungen, tätlichen Attacken, Sachbeschädigung und selbstschädigendem Verhalten, nicht zuletzt durch jahrelangen Drogenmissbrauch neige. Von ihm gehe eine große Gefährlichkeit aus und es sei daher mit großer Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er weitere schwere Straftaten begehen werde. Auch das Oberlandesgericht Wien ging im nichtöffentlichen Beschluss vom 30. November 2018 von der weiteren Gefährlichkeit des BF aus, sprach jedoch aus, dass trotz attestierter hoher Rückfallwahrscheinlichkeit und des Behandlungsbedarfes eine Behandlung im Maßnahmenvollzug wegen mangelnder Sprachkenntnis und beständiger Weigerung des BF, Medikamente zu nehmen, nicht zielführend sei. Das OLG ging in seinem bemerkenswerten Beschluss daher davon aus, dass der Abbau der Gefährlichkeit des jahrelang drogenabhängigen BF auch im normalen Strafvollzug ausreichend gewährleitet werden könne, auch wenn dort Maßnahmen zu Sicherung einer positiven Prognose nicht getroffen werden können.

1.8. Der BF wurde rasch nach seiner Einreise im Bundesgebiet straffällig. Die Verurteilung zu einer Haftstrafe hat ihn nicht davon abgehalten, nach seiner Haftentlassung rasch neuerlich straffällig zu werden.

1.9. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2016 gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen seiner Straffälligkeit mitgeteilt.

1.10. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des BF zu seiner Identität wurde von der Behörde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Aus dem forensisch-afrikanistischen Befund zur Sprachkompetenz und Landeskenntnissen ging hervor, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde. Der BF hat daher im Verfahren wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität gemacht.

1.11. In der Folge wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid der Behörde vom 26.07.2018 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde ebenso nicht erteilt wie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF nach Nigeria für zulässig erklärt und festgestellt, dass der BF sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. Auch wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF keine Frist gewährt.

1.12. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2018 als unbegründet abgewiesen.

1.13. Der BF wurde auf Grund eines Festnahmeauftrags der Behörde nach seiner Entlassung aus Strafhaft am 10.12.2018 festgenommen und der Behörde vorgeführt. Auf Grund seiner Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher war eine Vorführung des BF aus der Strafhaft zur Einvernahme und Vorführung vor die nigerianischen Behörden zur Überprüfung seiner Identität nicht tunlich. Anlässlich seiner Einvernahme suchte der BF weiter seine Identität weiter zu verschleiern und brachte zum Ausdruck, dass er keinesfalls nach Nigeria abgeschoben werden wolle.

1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde sah die Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG verwirklicht. Sie setzte sich in der Begründung auch zutreffend mit der Verhältnismäßigkeit der Haft, dem Sicherungsbedarf und der Untunlichkeit eines gelinderen Mittels auseinander.

1.15. Der BF war im Bundesgebiet lediglich kurz in Grundbetreuung und in der Folge nur in Haftanstalten und zuletzt im PAZ gemeldet. Er ist im Bundesgebiet nicht integriert und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt auf legale Art sicherzustellen. Der BF ist haftfähig.

1.16. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Haft nicht ausreichend begründet habe. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und ein gelinderes Mittel anzuordnen. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

1.17. Die Behörde legte die Akten vor und gab keine Stellungnahme ab und machte keine Kosten geltend. Auf telefonische Anfrage gab die Referentin der Behörde bekannt, dass der BF am 21.12.2018 den nigerianischen Behörden zur Identitätsfeststellung vorgeführt werden wird. Die Vorführung findet zum erstmöglichen Zeitpunkt nach der Haftentlassung des BF statt.

1.18. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Der BF ist vertrauensunwürdig, er will nicht nach Nigeria zurückkehren. Er hat in Italien, Deutschland und Österreich bis zuletzt falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und ist unter Alias-Identitäten aufgetreten. Er entzog sich in allen drei Ländern durch Untertauchen dem Verfahren. Bereits unmittelbar nach seiner Zuweisung zu einer GVS kooperierte er nicht, sodass ihm der Zutritt zur GVS untersagt wurde. Das bisherige Verhalten des BF indiziert akkute und präsente Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf.

1.3. Der BF hat sich in einer Amtshandlung nicht nur unkooperativ verhalten, er ist gewalttätig gegen die einschreitenden Beamten vorgegangen, hat gedroht den Posten anzuzünden und Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes verletzt.

1.4. Der BF wurde gleich nach seinem Eintritt im Bundesgebiet straffällig. Die Haft hielt ihn nicht ab, gleich nochmals straffällig zu werden. Der BF wurde auch nach dem SMG verurteilt.

1.4. Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert, ihm steht keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, er ist mittellos und nicht in der Lage, seinen Unterhalt legal sicherzustellen.

1.5. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen. Auch das OLG ist im zitierten Beschluss von der Haftfähigkeit des BF ausgegangen.

1.6. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF eingeleitet hat. Abschiebungen nach Nigeria sind grundsätzlich in einem zeitlich vertretbaren Rahmen möglich. Der BF wurde am 10.12.2018 aus der Strafhaft entlassen und wird zum erstmöglichen Termin am 21.12.2018 den nigerianischen Behörden zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt werden.

1.7. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige, straffällge Fremde außer Landes zu bringen, zumal wenn von ihnen eine hohe Gefährlichkeit künftig schwere Straftaten zu begehen ausgeht und die nicht nur unkooperativ sondern gewalttätig gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgehen. Der BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten, geht gewalttätig gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst vor und entzog sich dem Verfahren durch Untertauchen. Er hat bis zuletzt seine wahre Identität verschleiert. Der BF will nicht nach Nigeria zurückkehren. Die Behörde ist zutreffend von rechtlich relevanter Fluchtgefahr und notwendigem Sicherungsbedarf ausgegangen. Die Behörde ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels im Falle des BF das Auslangen nicht gefunden werden kann.

2.3. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen.

2.4. Die Behörde hat das gesamte Verfahren ordnungsgemäß geführt und auch das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF rechtzeitig und zielführend eingeleitet.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3 Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er sich seiner Abschiebung entziehen wird. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat das Abschiebeverfahren rechtzeitig und zielgerichtet eingeleitet.

3.1.6. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Asyl- und Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremder, zumal wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.

3.1.7. Die Behörde hat zwar zur Gänze obsiegt, jedoch keine Verfahrenskosten geltend gemacht, sodass Kosten nicht zuzusprechen waren.

3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Identität, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2211471.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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