Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W192 2211100-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran alias Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2018, Zl. 1204787402-180825519, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der volljährige Beschwerdeführer gelangte im August 2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 31.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Person des Beschwerdeführers liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Herkunftsstaat Iran im Februar 2014 illegal verlassen und sei zu Fuß über die Grenze in die Türkei gelangt. Er habe nach Österreich gewollt, da sein Bruder hier seit 2013 als Asylwerber lebe, habe jedoch kein Geld für die Weiterreise besessen und sei daher bis August 2018 in der Türkei verblieben. Mitte August 2018 sei er unter Mitführung falscher Reisedokumente auf dem Luftweg nach Deutschland gereist. Der Schlepper hätte seinen Reisepass abgenommen und ihm eine gefälschte polnische ID-Karte ausgehändigt. An der deutschen Grenze sei er im Zuge einer Überprüfung seiner Dokumente inhaftiert worden. Nach vier Tagen habe er einen Zettel erhalten, auf welchem gestanden hätte, dass er Deutschland bis 31.08.2018 verlassen müsse; am 24.08.2018 sei er in einen Bus gestiegen und nach Österreich gefahren. Über seinen Aufenthalt in Deutschland könne er nicht viel angeben, da er sich in Haft befunden hätte. Er wolle bei seinen in Österreich lebenden Eltern und seinem Bruder bleiben. Seine Originaldokumente befänden sich in der Türkei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.09.2018 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmegesuch an Deutschland. Mit am gleichen Datum eingelangem Schreiben vom 28.09.2018 stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 15.10.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei, sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet hätte. Er verfüge über keinen Reisepass. Seine Eltern sowie sein Bruder und dessen Frau befänden sich seit 2016 bzw. 2012 in Österreich. Sein Vater habe einen Herzinfarkt erlitten und sei aus diesem Grund operiert worden. Seine Mutter habe Probleme mit den Beinen und könne nicht gut gehen. Der Beschwerdeführer wohne bei seinen Eltern, pflege diese und verabreiche ihnen die Medikamente. Sein Bruder lebe in einer separaten Wohnung im selben Gebäude. Der Beschwerdeführer sei lediglich in Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden; in der Vergangenheit habe er ein italienisches Visum beantragt, welches jedoch abgelehnt worden wäre. In Deutschland habe er sich eine Woche lang im Gefängnis befunden. Auf Vorhalt der vorliegenden Zustimmungserklärung Deutschlands für die Führung seines Verfahrens und nach einer Überstellung allenfalls entgegenstehenden Gründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, eigentlich nicht nach Deutschland zu wollen, da sich seine Eltern hier befänden. Er passe auf seine Eltern auf, diese seien krank. Vielleicht bekämen seinen Eltern dann einen Herzinfarkt; es sei besser, dass er hier bleibe. Sein Vater befinde sich seit ca. sechs Monaten in Behandlung, seine Mutter seit rund sieben oder acht Monaten. Der Beschwerdeführer begleite seinen Vater zur Kontrollterminen ins Krankenhaus. Vor Einreise des Beschwerdeführers habe sich sein Bruder um die Eltern gekümmert, welcher damals noch nicht gearbeitet hätte. Jetzt habe der Genannte eine Arbeit und könne aus diesem Grund nicht helfen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm im Vorfeld der Einvernahme übermittelten Feststellungen zur Lage in Deutschland.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 17.10.2018 bezüglich der bei seiner Mutter diagnostizierten Erkrankungen, einen Patientenbrief vom 16.08.2018 betreffend seinen Vater, Dokumente über seine Ausbildung im Iran sowie Dokumente des UNHCR über die Registrierung des Beschwerdeführers als Flüchtling in der Türkei vor.
Am 22.10.2018 brachte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Beleg der beruflichen Tätigkeit seines Bruders in Vorlage.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2018; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Jahr 2017 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 603.428 Asylanträge entschieden. Das ist ein Rückgang gegenüber 2016 (695.733 Entscheidungen). 2017 wurden 222.683 Asylanträge entgegengenommen,
522.862 weniger als im Vorjahr. Insgesamt 123.909 Personen erhielten 2017 internationalen Schutz (20,5% der Antragsteller), 98.074 Personen (16,3%) erhielten subsidiären Schutz und 39.659 Personen (6,6%) Abschiebeschutz (BAMF 4.2018).
Verschiedene Berichte äußerten sich besorgt über die Qualität des Asylverfahrens. Ein Ein hoher Prozentsatz der Asylentscheidungen war einer internen Untersuchung zufolge "unplausibel". Berichten zufolge waren viele Entscheidungsträger, die 2015 und 2016 beim BAMF eingestellt wurden, seit mehr als einem Jahr im Einsatz, ohne das interne Ausbildungsprogramm zu absolvieren. Bei den Dolmetschern wurden die unprofessionelle Haltung und fehlende Objektivität bemängelt. Weiters hat eine große Zahl von Asylwerbern eine Beschwerde gegen ihren Asylbescheid eingelegt, was zu einem Verfahrensstau bei den Gerichten geführt hat (AIDA 3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/ablauf-des-asylverfahrens-node.html, Zugriff 12.6.2018
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.2018): Aktuelle Zahlen zu Asyl,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/aktuelle-zahlen-zu-asyl-april-2018.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.6.2018
-
BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe,
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.a): Asyl und anderer Schutz,
http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/asyl-und-anderer-schutz, Zugriff 12.6.2018
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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430259.html, Zugriff 12.6.2018
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 3.2018).
In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. Im Falle eines "take back"-Verfahrens können Dublin-Rückkehrer, die bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, einen Folgeantrag stellen. Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, der noch nicht entschieden wurde, wird das Verfahren fortgesetzt. Für Dublin-Rückkehrer gelten die gleichen Aufnahmebedingungen wie für andere Asylwerber (EASO 24.10.2017).Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
Non-Refoulement
Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden (BAMF 1.8.2016b). Wenn ein Abschiebungsverbot festgestellt wird, erhält die betroffene Person eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr; eine Verlängerung ist möglich (UNHCR o.D.a).
Amnesty International sieht Asylwerber aus Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Albanien und Montenegro von einem erhöhten Refoulement-Risiko bedroht, da diese Länder als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden (AI 31.12.2017). AI kritisiert auch die fortgesetzten Abschiebungen nach Afghanistan, trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage vor Ort. Bis Ende des Jahres wurden 121 afghanische Staatsangehörige abgeschoben (AI 22.2.2018).Quellen:
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AI - Amensty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425035.html, Zugriff 12.6.2018
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AI - Amnesty International (31.12.2017): Germany: Human rights guarantees undermined: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review - 30th session of the UPR Working Group, May 2018 [EUR 23/7375/2017],
https://www.ecoi.net/en/file/local/1422247/1226_1516189882_eur2373752017english.pdf, Zugriff 12.6.2018
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b): Nationales Abschiebungsverbot,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/AbschiebungsV/abschiebungsverbot-node.html, Zugriff 12.6.2018
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.a): Asyl und anderer Schutz,
http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/asyl-und-anderer-schutz, Zugriff 12.6.2018
Versorgung
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Leistungen, die Asylwerbern zustehen. Die Leistungen umfassen die Grundleistungen des notwendigen Bedarfs (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt), Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (Bargeld bzw. Taschengeld), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Bei besonderen Umständen können auch weitere Leistungen beantragt werden, die vom Einzelfall abhängen (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016b). Die empfangenen Leistungen liegen dabei unterhalb der finanziellen Unterstützung, die deutsche Staatsangehörige beziehen. Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereit gestellt. Hiervon kann - soweit nötig - abgewichen werden, wenn Asylwerber nicht in Aufnahmeeinrichtungen, sondern in Anschlusseinrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterbringung, wie Wohnung oder Wohngruppen) untergebracht sind. So können Asylwerber statt Sachleistungen Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder in Geldleistungen erhalten. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, werden die folgenden Beträge monatlich ausbezahlt:
Bezieher
Betrag bei Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen
Betrag bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen
Für alleinstehende Leistungsberechtigte
135 €
216 €
Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen
je 122 €
194 €
Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
je 108 €
174 €
Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
76 €
198 €
Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
83 €
157 €
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
79 €
133 €
Nach 15 Monaten im Asylverfahren wird die Leistungshöhe auf das gleiche Niveau wie für bedürftige Deutsche umgestellt (UNHCR o.D.b; vgl. BAMF 1.8.2016b, AIDA 3.2018, AsylbLG 17.7.2017).
Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 24.10.2017). Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens gilt jedoch ein Beschäftigungsverbot für Asylwerber. Dieses Beschäftigungsverbot besteht fort, solange die betroffene Person verpflichtet ist, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für die Aufnahme einer konkreten Tätigkeit wird eine Beschäftigungserlaubnis benötigt, die bei der Ausländerbehörde beantragt werden kann. Die Ausländerbehörde muss hierfür zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist während des gesamten Asylverfahrens untersagt (UNHCR o.D.b).Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
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AsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist (17.7.2017): § 3 Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b):
Zuständige Aufnahmeeinrichtungen, https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/MeldungAE/meldung-aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 12.6.2018
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (24.10.2017):
Ankunftszentren,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 12.6.2018
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.b):
Aufnahmesituation,
http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/aufnahmesituation, Zugriff 12.6.2018
Unterbringung
In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen weitgehend geschlossen wurden. Darüber hinaus wurden besondere Aufnahmeeinrichtungen (in denen Personen untergebracht werden können, deren Asylverfahren beschleunigt bearbeitet werden) und Transitzentren (in denen Asylwerber mit geringer Bleibeperspektive untergebracht werden) eingerichtet (AIDA 3.2018; vgl. BSASFI 29.6.2017).
Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2017 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 10.2016). Von Flüchtlingsorganisationen und NGOs werden die Lebensbedingungen in den Gemeinschaftsunterkünften häufig kritisiert (AIDA 3.2018).
Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragsstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragsstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D.c).Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2016): Ablauf des deutschen Asylverfahrens,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.6.2018
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.c):
Ankunftszentren,
https://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 12.6.2018
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BSASFI - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (29.6.2017): Schriftliche Anfrage einer Abgeordneten betreffend "Ankunftszentren und Transitzentren, https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/tl_files/PDF-Dokumente/Anfrage%20Ausbau%20der%20Ankunfts-%20und%20Transitzentren.pdf, Zugriff 12.6.2018
Medizinische Versorgung
Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV o.D.).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA 3.2018; vgl. DIM 3.2018, GKV o. D.).
Je nach Bundesland erhalten Asylwerber eine Gesundheitskarte oder Krankenscheine vom Sozialamt; darüber können die Bundesländer autonom entscheiden (BMG 2.2016; vgl. BMdI 29.9.2015). Krankenscheine bekommen Asylwerber beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 3.2018). Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt den Behandlungsschein und damit können Asylwerber den Arzt direkt aufsuchen, ohne vorher eine Bescheinigung von den staatlichen Stellen (z.B. Sozialamt) einzuholen (BMG 6.2016).
Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016, AIDA 3.2018).
Es wurde jedoch kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch nur Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018).Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
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BMdI - Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2015/09/kabinett-beschliesst-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 12.6.2018
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BMG - Bundesministerium für Gesundheit (6.10.2015): Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2015/bund-laender-vereinbarungen/?L=0, Zugriff 12.6.2018
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BMG - Bundesministerium für Gesundheit (6.2016): Ratgeber Gesundheit für Asylwerber in Deutschland, http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_Asylsuchende_DE_web.pdf, Zugriff 12.6.2018
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DIM - Das Deutsche Institut für Menschenrechte (3.2018):
Geflüchtete Menschen mit Behinderung, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/POSITION/Position_16_Gefluechtete_mit_Behinderungen.pdf, Zugriff 12.6.2018
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SO - Spiegel Online (22.3.2016): So werden Flüchtlinge medizinisch versorgt,
http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/fluechtlinge-so-laeuft-die-medizinische-versorgung-a-1081702.html, Zugriff 12.6.2018
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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430259.html, Zugriff 12.6.2018
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen und hätte solche, ebenso wie die Vorenthaltung staatlichen Schutzes, auch künftig nicht zu erwarten. Ihm stünde es frei, infolge seiner Überstellung in Deutschland um internationalen Schutz anzusuchen. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren psychischen Störungen oder Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Deutschland im Wege stehen würden.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem in Österreich asylberechtigten Bruder, seinem Vater, dessen Verfahren auf internationalen Schutz im Stadium der Beschwerde anhängig wäre und seiner Mutter, deren Verfahren erstinstanzlich anhängig wäre, in einem gemeinsamen Haushalt. Bei seinem Vater seien eine atherosklerotische Herzkrankheit, eine reine Hypercholesterinämie sowie Diabetes mellitus Typ2 (ohne Komplikationen) diagnostiziert worden; bei seiner Mutter bestünden aus medizinsicher Hinsicht ein erhöhtes Thromboserisiko, art. Hypertonie, Allergie unklarer Genese sowie Neurodermitis und Lumbalgie. Im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland könnte der Bruder des Beschwerdeführers den gemeinsamen Eltern trotz seiner Berufstätigkeit Hilfestellungen bieten, zumal die Eltern nicht bettlägerig wären. Es seien demnach weder schützenswerte familiäre, noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27.11.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 10.12.2018 eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, die in Österreich im offenen Asylverfahren befindlichen Eltern des Beschwerdeführers seien schwer pflegebedürftige Senioren. Der Vater des Beschwerdeführers leide an einer Herzkrankheit und stünde seit einem aus diesem Grund erfolgten operativen Eingriff unter Beobachtung, sein Bewegungsradius sei auf seinen Haushalt beschränkt. Die Mutter des Beschwerdeführers leide unter starken Fußschmerzen, dieser falle es schwer, ihren Deutschkurs ohne jegliche Begleitung zu besuchen. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeite ca. sechs Tage die Woche unter sehr unregelmäßigen Dienstzeiten. Die Aufgaben des Beschwerdeführers würden den gesamten Haushalt, die Begleitung zu Arztbesuchen und die Besorgung von Medikamenten umfassen. Es liege daher ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, hinsichtlich dessen Intensität die Behörde weitere Ermittlungen, etwa die Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen, vornehmen hätte müssen. Die Behörde habe den Gesundheitszustand der Eltern des Beschwerdeführers laienhaft beurteilt und keine konkrete Diagnose festgestellt, zumal die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterblieben wäre. Wie sich aus einem beiliegend übermittelten ärztlichen Attest ergebe, sei die Mutter des Beschwerdeführers auf Unterstützung ihrer erwachsenen Kinder angewiesen. Das mit Deutschland geführte Konsultationsverfahren sei insofern mangelhaft geführt worden, als der Aufenthalt der erkrankten Eltern des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber den deutschen Behörden anzunehmenderweise nicht bekannt gegeben worden wäre. Die Frage nach einer etwaigen Abhängigkeit, aus welcher sich eine Zuständigkeit gemäß Art. 16 Dublin III-VO ergeben könne, wäre bereits vor Führung des Konsultationsverfahrens zu klären gewesen. Die familiäre Bindung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinen Geschwistern habe bereits im Herkunftsstaat bestanden, zumal er mit diesen bis zu deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Da die Voraussetzungen des Art. 16 der Dublin III-VO erfüllt seien, wäre Österreich verpflichtet gewesen, in das Verfahren selbst einzutreten. Der Beschwerde beiliegend wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen betreffend die Eltern des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, reiste aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2014 in die Türkei aus, wo er sich in der Folge bis Mitte August 2014 als anerkannter Flüchtling aufgehalten hat, und reiste im Anschluss unter Mitführung gefälschter polnischer Identitätsdokumente auf dem Luftweg illegal nach Deutschland. Nach einer kurzfristigen Inhaftierung reiste er, ohne in Deutschland um Asyl angesucht zu haben, weiter nach Österreich, wo er am 31.08.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Das BFA richtete am 20.09.2018 ein Aufnahmegesuch an Deutschland, welchem die deutschen Behörden mit Schreiben vom 28.09.2018 ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehenden Umstände vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, welche sich im zugelassenen Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. im Stadium der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden. Der Vater des Beschwerdeführers leidet laut Patientenbrief vom 16.08.2018 an einer atherosklerotischen Herzkrankheit, reiner Hypercholesterinämie und Diabetes Mellitus Typ 2. Bei der Mutter des Beschwerdeführers wurden ein erhöhtes Thromboserisiko, arterielle Hypertonie, Allergie unklarer Genese, Neurodermitis und Lumbalgie diagnostiziert. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers in einem derart eingeschränkten Gesundheitszustand befinden, aus welchem eine dauernde Pflegebedürftigkeit respektive die Notwendigkeit einer "24-Stunden-Betreuung" resultieren würde. Eine Unterstützung in der Haushaltsführung sowie bei der Begleitung zu Arztbesuchen und der Besorgung von Medikamenten könnte gleichermaßen durch den in Österreich asylberechtigten Bruder des Beschwerdeführers respektive dessen Frau erfolgen, die im gleichen Gebäude wie die Eltern leben. Ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und einem seiner in Österreich aufhältigen Angehörigen konnte nicht festgestellt werden. Ausgeprägte private oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet darüber hinaus nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen im Zusammenhang mit den bezugnehmenden EURODAC-Treffermeldungen. Aufgrund der in Vorlage gebrachten Dokumente in Zusammenschau mit seinen eigenen Angaben steht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen des Iran handelt.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Deutschlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind.
Nach den unbestrittenen Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer in Deutschland keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren und erhalten Asylwerber erforderlichenfalls die nötigen Versorgungsleistungen.
Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Überstellung nach Deutschland nicht von einer Grundrechtsverletzung durch eine allfällige Abschiebung in den Herkunftsstaat bedroht, da nach den Länderfeststellungen das Vorliegen von Abschiebungsverboten durch die zuständige Ausländerbehörde geprüft wird.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen des Nichtvorliegens besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen basieren auf seinen diesbezüglichen Angaben sowie den der Behörde vorgelegten und von ihr eingesehenen ärztlichen Unterlagen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Dieser lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, welche sich im zugelassenen Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden. Der Vater des Beschwerdeführers leidet laut Patientenbrief vom 16.08.2018 an einer atherosklerotischen Herzkrankheit, reiner Hypercholesterinämie und Diabetes Mellitus Typ 2; im genannten Arztschreiben wird ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zuge der ambulanten Vorstellung an jenem Tag über ein sehr gutes Allgemeinbefinden sowie davon, dass auch schwere Anstrengungen für ihn möglich wären, berichtet hätte; als weiteres Prozedere wurden regelmäßige Kontrollen beim Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie im niedergelassenen Bereich sowie eine Rehabilitation nach NSTEMI angeführt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers dauernd pflegebedürftig bzw. auf eine "24-Stunden-Betreuung" angewiesen wäre. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde auch in der Beschwerde nicht konkret erstattet respektive durch ärztliche Unterlagen belegt. Auch im Fall der Mutter des Beschwerdeführers, welche an einem erhöhten Thromboserisiko, arterieller Hypertonie, Allergie unklarer genese, Neurodermitis und Lumbalgie leidet, wurde nicht konkret vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund der vorliegenden Diagnosen als derart eingeschränkt erweisen würde, als dass sie in ihrem Alltag stets auf Unterstützung angewiesen bzw. pflegebedürftig wäre. So wurde in der Beschwerde etwa erwähnt, dass diese einen Deutschkurs besuche. Der Beschwerdeführer brachte vor, er kümmere sich aktuell um den Haushalt seiner Eltern, begleite diese zu Arztbesuchen und besorge Medikamente für sie. Vom Beschwerdeführer wurde nicht konkret vorgebracht, weshalb es nicht auch dem - in der gleichen Wohneinheit lebenden und in Österreich asylberechtigtem - Bruder des Beschwerdeführers und dessen Frau möglich sein sollte, die genannten Hilfestellungen für seine Eltern zu leisten, dies auch unter Berücksichtigung der beruflichen Auslastung des Bruders. Es kann demnach nicht erkannt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern ein Abhängigkeitsverhältnis in persönlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegt. Die Beschwerde hat auch sonst nicht aufgezeigt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland einen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bilden würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:
§ 5