Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W242 2211412-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch den RA Edward W. DAIGNEAULT, Wien 16., Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A.) Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Anlässlich ihrer noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, dass sie alleine aus Deutschland kommend eingereist sei. Ihre Familie würde sich zum überwiegenden Teil in Deutschland aufhalten. Sie sei mit einem in Österreich Asylberechtigten verheiratet. Sie würde über einen syrischen Reisepass verfügen, welcher ihr von der syrischen Botschaft in Berlin ausgestellt worden sei. Für Deutschland würde sie über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen.
Ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018 wurde durch das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 06.11.2018, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin internationaler Schutz gewährt worden sei, abgelehnt.
Am 19.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache und unter Anwesenheit einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie gesund sei, den Dolmetscher gut verstehen und der Einvernahme psychisch und physisch folgen könne. Sie sei im siebenten Monat schwanger und könne in der Nacht nicht durchschlafen. Sie hätte einen Antrag für einen österreichischen Aufenthaltstitel gestellt. Dieses Verfahren hätte noch Zeit gebraucht, deshalb hätte sie internationalen Schutz beantragt. Sie wäre bisher zwischen Deutschland und Österreich hin- und hergependelt. Jetzt möchte sie aber, dass das Kind beim Vater aufwächst und wolle daher in Österreich bleiben. Der vorläufige Geburtstermin sei für den XXXX 2019 errechnet worden. Vor dem 25.10.2018 hätte sie drei Monate bei ihrem Mann gewohnt, jetzt würde sie in einem Lager leben. Sie hätte Ihren Mann schon in Syrien gekannt. Zu einer Beziehung sei es aber erst gekommen, als beide bereits in Europa gewesen wären.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bescheid folgende Feststellungen zu Deutschland zu Grunde:
Schutzberechtigte
Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben auch Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 6.8.2016).
Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf ein Jahr. Sie ist verlängerbar um weitere zwei Jahre und nach 5 Jahren kann eine permanente Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Betroffene die dafür notwendigen Kriterien erfüllt (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016 o. D.c). Nach der derzeitigen Regelung ist subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 erteilt worden ist, bis zum 31. Juli 2018 der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich (BAMF o.D.b).
Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 3.2018).
Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiären Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinische Versorgung, wie deutsche Bürger (AIDA 3.2018). Je nach Aufenthaltstitel besteht für viele anerkannte Schutzberechtigte ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs (IAM o.D.), der aus einem Sprachkurs (600 Stunden) und einem Orientierungskurs (100 Stunden) besteht. Asylbewerber und Menschen mit einer sogenannten Duldung können auch berufsbezogene Sprachkurse besuchen (BR o.D.).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.8.2016):
Flüchtlingsschutz,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016c):
Subsidiärer Schutz,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/SubsidiaererS/subsidiaerer-schutz-node.html, Zugriff 12.6.2018
-
BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe,
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018
-
IAM - Informationsverbund Asyl und Migration (o.D.): Sprach- und Integrationskurse,
https://www.asyl.net/themen/bildung-und-arbeit/zugang-zu-bildung/sprach-und-integrationskurse/, Zugriff 12.6.2018"
Die Behörde führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland internationalen Schutz erhalten habe und bis zum XXXX 2020 dort aufenthaltsberechtigt sei. Während des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie in Deutschland keinen Schutz finden würde. Zu Art. 8 EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwar ein Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben gegeben, dieser aber gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 13.12.2018 die vorliegende Beschwerde. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass die Behörde unrichtiger Weise davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführerin in Deutschland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit hätte sie nun ein vom Asylrecht unabhängiges Aufenthaltsrecht, weshalb der § 4a des österreichischen AsylG nicht anwendbar sei. Hinzu komme, dass durch die angefochtene Entscheidung in die Rechte aus Art. 8 EMRK eingegriffen werde.
B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige Staatsangehörige Syriens, die am XXXX geboren wurde. Ihr wurde in Deutschland der Status der international Schutzberechtigten zuerkannt und verfügt sie über einen bis zum XXXX .2020 gültigen dt. Aufenthaltstitel. Sie ist seit dem XXXX .2018 in Österreich gemeldet. Sie stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit dem XXXX 2018 ist sie mit einem in Österreich international Schutzberechtigten verheiratet und ist schwanger. Der Geburtstermin wurde für den XXXX 2018 errechnet. Vor Begründung eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet hielt die Beschwerdeführerin ihre Beziehung durch Pendeln aufrecht.
Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin stellt keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Deutschland an.
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Deutschland nicht Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung und benötigt keine stationäre oder sonstige Behandlung.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aufgrund des am XXXX von der syrischen Botschaft in Berlin ausgestellten syrischen Reisepasses mit der Nummer XXXX , welcher auch ihrer Meldung nach dem Meldegesetz zugrunde gelegt wurde.
Die Begründung des Wohnsitzes im Bundesgebiet ergibt sich aufgrund des vorliegenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .
Der Eheschluss ergibt sich aufgrund der vorgelegten österreichischen Heiratsurkunde vom XXXX . Die Feststellungen zur Schwangerschaft ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Mutter-Kind-Pass.
Die Erteilung des internationalen Schutzstatus in Deutschland ergibt sich aus der Ablehnung des österreichischen Wiederaufnahmegesuches vom 06.11.2018.
Die Feststellungen zu sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten sowie zum gesundheitlichen Zustand beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Situation von Schutzberechtigten im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Deutschland hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3.-5. [...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2)-(3) [ ]
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)-(4) [...]
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2.--5. [...]
(2)-(13) [...]"
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. [...]
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Zu I.) Abweisung der Beschwerde:
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da der Beschwerdeführerin in Deutschland der Status einer international Schutzberechtigen zukommt. Der in der Beschwerde behaupteten Unanwendbarkeit des § 4a AsylG kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Ablehnung des Wiederaufnahmegesuches durch Deutschland vom 06.11.2018 aufgrund vorliegenden internationalen Schutzes steht für das erkennende Gericht fest, dass die BF international Schutzberechtigt ist und dieser Status, entgegen der Behauptung, durch die Erreichung der Volljährigkeit nicht untergegangen. § 4a AsylG kommt daher zwingend zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem XXXX 2018 im Bundesgebiet. Aufgrund ihres Asylverfahrens ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 12 Abs.1 AsylG 2005 erlaubt, jedoch liegt kein Fall der Duldung im Sinne des § 46a FPG 2005 vor. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen somit nicht vor.
Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Zur möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wird im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im Laufe des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihren Aufenthalt in Deutschland zu keinem Zeitpunkt systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber oder eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Deutschland jemals ausreichend konkret bzw. entsprechend glaubhaft geltend gemacht.
Wie sich die vorliegende Aktenlage darstellt, ist davon auszugehen, dass Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge gewährt, weshalb nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, in ihren von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Anerkannte Flüchtlinge haben die Möglichkeit legal einer Arbeit nachzugehen und besteht für sie derselbe Zugang zu medizinischer Versorgung wie für deutsche Staatsangehörige. Es bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich in Deutschland eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen, zumal aufgrund ihres Alters und ihres gesundheitlichen Zustandes, keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie nicht in der Lage sei ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie Deutschland lediglich aus dem Grund verlassen hat, um in Österreich ein Familienleben zu begründen.
Im gegenständlichen Fall führt eine individuelle Prüfung der Situation der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass diese keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugeordnet werden kann und sie in Deutschland kein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte zu befürchten hat.
Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen deutschen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im gegenständlichen Fall liegen bei der Beschwerdeführerin keine derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die eine entsprechende Schwere erreichen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Anzumerken ist, dass eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland grundsätzlich gegeben ist und sind keine Hinweise hervorgekommen, die nahelegen würden, dass diese der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall nicht zur Verfügung stehen würde.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Zur möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wird erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Im vorliegenden Fall lebt der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Die Ehe wurde jedoch erst nach der Einreise der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet und vor Beantragung von Internationalen Schutz geschlossen. Eine eheähnliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem jetzigen Ehemann bestand im Herkunftsstaat nicht. Ein gemeinsamer Wohnsitz und somit auch ein Familienleben wurde erst mit der Einreise der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet begründet und besteht dieses daher erst seit kurzer Zeit. Hinzu kommt, dass internationaler Schutz in Österreich bewusst nach der Eheschließung geschlossen wurde, da das Verfahren zur Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels nach Ansicht der BF zu lange gedauert hätte. Die Absicht die österreichischen Bestimmungen zu umgehen, liegt somit klar auf der Hand. Der Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint vor diesem Hintergrund durch ein überwiegen der öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Daran vermag die Schwangerschaft, die nach Ansicht des Gerichtes zu einem Zeitpunkt des unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet eintrat, nichts zu ändern. Die BF hielt die Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann vor der Beantragung von internationalen Schutz durch Pendeln aufrecht. Gründe, warum dies bis zum Abschluss eines Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nicht weiter möglich wären, wurden nicht genannt - zumal es auch dem Gatten zumutbar ist, seine Frau und sein Kind in Deutschland regelmäßig zu besuchen.
Hinsichtlich des privaten Interesses am Verbleib im Bundesgebiet ist anzumerken, dass keine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist. Umfangreiche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen wurden von ihr verneint. Auch wurde von ihr keine Teilnahme am öffentlichen Leben behauptet. Ihre bisherige Integration reicht nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht aus, um ein Überwiegen des privaten Interesses am Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich zum als Hoch zu veranschlagenden Interesse an der Einhaltung des Fremden- und Einwanderungsrechtes feststellen zu können.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits in Deutschland der Status der international Schutzberechtigen zuerkannt worden ist und sie - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für anerkannte Flüchtlinge in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation der Beschwerdeführerin - sohin in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Deutschland zurück zu begeben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel, Außerlandesbringung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W242.2211412.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019