Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G306 2195605-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, rechtlich vertreten durch den Verein "Zeige" Dr. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers (BF) reisten am 13.08.2011/14.02.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der minderjährige BF wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 21.11.2013 stellte der gesetzliche Vertreter des BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF machte für sich keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Dieser Antrag wurde erstinstanzlich rechtskräftig abgewiesen.
Die Eltern des BF stellte für diesen am 04.10.2017 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRD "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".
Mit im Spruch angeführten Bescheid, wies das BFA den Antrag ab und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Es stellte fest, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist und wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen, ab Rechtskraft, eingeräumt.
Mit Eingabe vom 08.05.2018 durch Unterstützung der ARGE Rechtsberatung, erhob der BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das BVwG.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 17.05.2018 dem BVwG vorgelegt.
Am 29.11.2018 langte beim BVwG die Vollmachtsbekanntgabe für den "Verein Zeige" ein.
Am 17.12.2018 langte die Vollmachtsauflösung für die Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung ein.
Am 18.12.2018 fand beim BVwG - Außenstelle Graz - eine mündliche Verhandlung statt an der die Eltern des BF persönlich sowie die RV teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Der BF gehört zur Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF lebt mit seiner Mutter, Vater und den Geschwistern, in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Erkenntnissen des heutigen Tages, wurden auch die Beschwerden der Elter sowie der Geschwister mit gleichlautendem Spruch abgewiesen (G306 1421039, 1433139, 2109947, 2195607).
Der BF ist am XXXX im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in diesem auf. Der Aufenthalt ist seit dem 01.08.2015 nicht mehr rechtmäßig. Der BF besucht den Kindergarten.
Im Bundesgebiet leben die Eltern und die zwei ebenfalls minderjährigen Geschwister. Weitere Familienangehörige befinden sich nicht im Bundesgebiet. Es konnten im Bundesgebiet keine besonderen sozialen Bindungen festgestellt werden.
Im Kosovo leben nach wie vor die Großeltern väterlicherseits sowie Onkels und Tanten väterlicher- als auch mütterlicherseits.
Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.
Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden.
Der BF hält sich seit mittlerweile 5 Jahren (davon 3 1/2 Jahre nicht mehr rechtmäßig) im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerde der leiblichen Eltern als auch der Geschwister des BF wurde allesamt als unbegründet abgewiesen und erfolgt eine gemeinsame Ausreise in den Kosovo sodass es zu keiner Trennung der Familie kommt.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie aus den Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Wohnsitzmeldung, zum Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels sowie das der BF einen Kindergarten besucht wurde diese aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund der Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung, getroffen.
Zudem wurde die Feststellung zum Nichtbesitz eines zum längeren Aufenthalt berechtigenden Rechtstitels, durch den Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters gestützt.
Dass der BF bereits ein Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung durchlaufen hat sowie deren rechtskräftige Abweisungen beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die gegenständliche Antragstellung ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Das der BF Deutsch spricht ergibt sich aus den Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung.
Dass der BF über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt, beruht auf das Vorbringen der Eltern in der mündlichen Verhandlung.
Die Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung des BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens der Eltern.
Die Nichtfeststellbarkeit von Anhaltspunkten welche für eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprechen können, beruht auf dem Nichtvorbringen eines solchen nahelegenden Sachverhaltes seitens der Eltern des BF und der Tatsache, dass der BF erst 5 Jahre geworden ist.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist Staatsangehöriger vom Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß
§ 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art 8 EMRK geboten ist.
§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA zu stellen. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen.
Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration
(Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt zeigt, dass sich der BF seit 5 Jahren im Bundesgebiet aufhält - geborgen am XXXX. Der Aufenthalt war jedoch kurzeitig aufgrund eines unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig und seit 01.08.2015 bis dato (3 1/2 Jahre) als rechtswidrig zu werten. Der BF besucht im Bundesgebiet den Kindergarten und konnten darüber hinaus keine besonderen Integrationsmomente festgestellt werden bzw. wurden solche von den Eltern des BF auch nicht behauptet.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0029; 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).
Die Beschwerden der leiblichen Eltern des BF wurden ebenfalls als unbegründet abgewiesen und reist der BF gemeinsam mit seiner Familie aus dem Bundesgebiet aus.
Der gegenständliche Antrag nach Art. 8 EMRK kann nicht dafür benutzt werden um die dafür vorgesehen gesetzlichen Bestimmungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach den NAG zu umgehen.
Durch den jahrelangen, nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Inland liegt ein objektiver Verstoß des BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts vor. Die Eltern des BF gaben auch bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung an, dass sie im Kosovo keine Perspektiven haben und ihre Perspektive hier in Österreich sei. Die Eltern des BF konnten keinerlei Gründe darbringen welche für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, von ausschlaggebender Bedeutung wären. Sogar der Rechtsvertreter vermeinte in der mündlichen Verhandlung - abschließend - ob es nicht eine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Bleiberechtes gäbe. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist bei einer derartigen, von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen. In einem solchen Fall ist sogar die Trennung von einem österreichischen Ehepartner gerechtfertigt (VwGH 15.03.2018,
Ra 2017/21/0191; siehe auch 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).
Da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, insbesondere der Verhinderung der Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung, ist das BFA trotz des mehrjährigen Aufenthalts des BF (jedoch die Hälfte illegal) im Bundesgebiet, seines Familienlebens in Österreich (gesamte Familie wurde negativ beschieden) zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sein persönliches Interessen an einem Verbleib in Österreich weniger schwer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten.
In einem Verfahren nach § 55 AsylG ist eine amtswegige Prüfung gemäß § 57 AsylG nicht vorgesehen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0007), sodass die Behörde zu Recht keine solche Prüfung vornahm.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG liegen nicht vor, sodass gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Gemäß § 55 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden. Die Einräumung von einer 2-wöchingen Frist ist daher nicht zu beanstanden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, individuelle Verhältnisse, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2195605.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019